XX 63 XA Anhang» - Die Bierverehrungen bei gerichtlichen Ver handlungen betreffend. Die auf den Eamcnzer Dorfschaften Wiesa, Lückersdorf und Benibruch zur Ergötzlichkeit für die sich versammelnde'Gemeinde und zum Genuß für die Gerich ten und Gemeindeältesten eingefuhrten Bierverehrungen von solchen Personen, wel che aus andern Orten sich in eins dieser 3 Dörfer wenden und sich daselbst als Bauer, Gärtner oder Häusler ansaßig machen, behalten auch künftig nach jedes Orts Gewohnheit ihren "Fortgang. Es ist jedoch in allen dergleichen Fällen lediglich in die Willkühr des jedesmaligen Interessenten zu stellen, wie viel sie dabei an Biere verehren wollen, indem hinsichtlich der Quantität auch ein früheres etwa stattgefun denes Herkommen nicht weiter beachtet werden darf, überdieß kommen die Bier verehrungen in Fällen der nothwcndigen, vor den Stadgerichtey bewerkstelligten Subhastation der Grundstücke gänzlich in Wegfall. In Gemäßheit des eingangserwähnten allerhöchsten Reskripts ist demnach Liese Taxordnung durch den Druck zu allgemeiner Kenntniß gebracht worden, und so wie solche vom 1. Dctober d. I. an die alleinige Richtschnur bei Be rechnung der Raths-, Gerichts-, Waisenamts-, auch Diener- und Dorfge richtsgebühren in unserm stadt- und dorfgerichtlichen Bezirke abgiebt, so ver sehen wir uns auch zu einem jeden, den es angeht, daß er die darinne ent haltenen jauf jallerhöchste Willensmeinung beruhenden Vorschriften gebührend befolgen werde. Camenz, den 11. Juli 1827. (1^.8.) Bürgermeister und Rathmanns daselbst.