AX SS XX Taxordnung ! für die Gebühren der Gerkchtspersonen und Gemeindealtesten auf den der Stadt Camenz zugehörigen Dorfschaften. No. L. Einem Dorfrichter oder Gerichtsschöppen für einen Gang in Gemeindeangelegenheiten in-die Stadt Camenz . . . Diese Gebühren sind bei jedem Gange in die Stadt zu liquidsten; wenn jedoch an einem Tage mehrere Besorgungen zusammentreffen, welches besonders bei Vorstellung von Unterthanen, bei Ratificationen von Käufen und Erbsonderungen der Fall ist, so sind dennoch die Gebühren für den Gang in die Stadt nur einmal zu berechnen und auf die einzelnen Sa chen zu repartircn, es können aber für Besorgung jeder einzelnen Angelegenheit noch überbieß 3 gr. gefordert werden. Bei Gcmeindeangelegenhekten werden diese Ge bühren aus der Gemeindekasse berichtiget. Eine Besichtigung, Berainung oder Ausmessung vorzuneh men oder derselben beizuwohnen, wenn dabei keine neuen , Rainsteiue gesetzt," auch nicht renovirt werden, auf jeden halben Tag Es müssen aber dabei 3 Gerichtspersonen gegenwärtig seyn. Anmerkung. Dieser Ansatz findet auch bei Schädenbe- sichtigungen, Gütepflegungen, die am Orte des streiti gen Gegenstandes' gehalten werden, Pachtübergaben und allen dergleichen Expeditionen statt. Für einen alten Rainstein zu heben und zu setzen . . . Thlr. gr. 4