No. s. wenn solche während der gewöhnlichen Gerichts- session geschieht d. wenn das Stadtgericht deshalb besonders zusam men kommen muß . . . . 45. Auch bei der Expedition eines andern ^.ctus volunrsriae jurl8äicri.oni8 wird für die Diener, dafern nicht ein spc- cieller Ansatz vorhanden ist, liquidirt ...... Lhlr. gr. 4 8 3 Pf. Anmerkung 1. Nach dieser Taxordnung haben sich die Raths- und Gerichts diener in allen Civil-, Criminal- und Rügensachen, so wie auch die Raths- dienerschaft außerdem in allen andern zu ihrer Ausrichtung gehörigen An gelegenheiten, bei denen die Gebühren von den Interessenten zu bezahlen sind, zu richten. Anmerkung 2. Wer von den Dienern diese Taxe überschreitet, hat außer dem Ersätze des zu viel geforderten, annoch den vierfachen Betrag desselben als Strafe zu erlegen. Anhang. Bon den Nachrichtergebühren. I^o. 1. 2. 3. 4. S. Von jeder Person, die vom Leben zum Tode gerichtet wird. Auf Tag und Nacht, und wenn er mit seinem Knechte über Land reisen muß und für die Pferde Für die an einem Selbstmörder zu vollstreckende Execution, oder wenn ein im Gefängniß verstorbener Jnquisit un ter dem Galgen begraben wird ........ Für Verbrennung eines Pasquills . Für Schlagung eines Namens an den Galgen . . . . Thlr. gr. pf- 10 — — 3 — 2 12 —— 16 — — 16 —