zoc so xx No. s. wenn die Expedition in der Stadt oder Vorstadt erfolgt, jeder. b. wenn sie auf den Dorfschasten Statt findet, jeder 12 gr. bis . . . . Wenn Expeditionen außerhalb des Stadtbezirks in den zugehörigen Dorfschasten vorkommen, bei denen es einer besetzten Gerichtsbank zur Legalität bedarf, sind in der Regel jederzeit die Ortsgerichten und zwar nur so viel Personen, als in solcher Hinsicht erforderlich, zur Affessur zu gebrauchen. Thlr. gr. pf- — 8 — 16 Es passiren daher auch bloß für das dabei dirigirende Mitglied des Raths oder resp. des Stadtgerichts und den Protokollanten Auslösungen. Nur in beson ders wichtigen Fällen bleibt dem dirigirenden Mitglieds des Raths oder resp. des Stadtgerichts die Zuziehung anderer Gerichtsbeisitzer, als der Ortsgerichten verstattet. In solchen Fällen, wo lediglich der Stadtschreiber, als solcher, der als Ge- richtsactuar dahin abzuordnen ist, als bei Hülfsvollstreckungen, Ex- und Immis sionen, gerichtlichen Auktionen, Wechselcapturen, Localbesichtigungen, Inventuren u. s. w., hat dieser ebenfalls den Dorfrichter nebst zweien Gerichtsschöppen zuzu ziehen und erhalten letztere die in der besondern Dorfgerichtstaxe dafür ausgesetz ten Gebühren. Das aufgewendete Roß- und Fuhrlohn wird besonders liquidirt; es darf aber solches nicht übermäßig angesetzt werden und ist vielmehr in Ansehung dessen, aller unnöthige Aufwand zu vermeiden. Wegen der Beköstigung darf etwas nicht liqui dirt werden; auch sind die Interessenten mit Reichung derselben nicht zu beschweren.