ä. bei Concessionen, insofern nicht die unter 2. k. bemerkte höhere Gebühr eintritt, s. bei Recognitionen über Baustellen, k bei Reversalien und Jntercessionalien, K. bei Dotationen für Geistliche und Schullehrer. Diese Siegelgebühren fallen in ihrem ganzen Betrag« der Sportulkaffe zu. Zweiter Anhang. Von den Auslösungen der RathsmiLglieder, Canzleipersonen und DfficianLen. Die Auslösungen bei Amtsverrichtungen und damit verbundenen Reisen au ßerhalb und innerhalb des Gerichtsbezirks in öffentlichen d. h. solchen An gelegenheiten, bei denen dieselben aus der Kämmerei oder der Steuer, oder aus andern öffentlichen Kaffen den Rathsmitgliedern, Canzleipersonen und Officianten verabreicht worden, sind in der Rathsordnung, den Instructionen und durch beste hende Observanz bestimmt und hat es dabei allenthalben sein Bewenden. In Parth ei fachen aber, d. h. in solchen Angelegenheiten, wo die Ko sten von einzelnen Individuen oder Corporationen, oder ganzen Gemeinden, oder von Instituten, im Fall sie Prozeß führen, übertragen werden, hat bei Expedi tionen außerhalb der Stadtflur nebst freiem Fortkommen an Auslösung zu erhalten: No. 1. Jedes Rathsmitglied, es mag nun als Raths- oder Stadtgerichts-, oder Waisenamts-Deputirter, oder sonst als Beauftragter erscheinen ........ 2. der Stadtschreiber und Gerichts-Actuar täglich . . 3. der Kämmerer ............ 4. der Steuer-Einnehmer, Administraror der milden Stif tungen und Bauschreiber ......... 5. der Rathsförster . .......... 6. der Raths-Mauermcister und Raths-Zimmermeister er halten bei Besichtigungen in Privatangelegenheiten, 7