Projekt: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
LDP: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Saxonica
Lusatica
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
Abschnitt II. Von demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadtgüter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, ferner in Polizei-, Innungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungsachen zu erheben ist
I>iv. 44. bei Geistlichen bei Schullehrern in der Stadt ....... bei Schullehrern auf dem Lande....... Außerdem sind noch, wenn diese Verhandlung auf den Dorfschaften vorfällt, die Auslösungen des Deputir- 1en und Protokollanten zu vergüten und das freie Fortkommen zu besorgen. Für die Investitur eines neuen Predigers ...... Anmerkung. Darüber, ob die Auslosung bei vorkom menden Fällen aus der Kämmerei oder von der Gemein de übertragen werde, bestehen besondere auf Herkommen beruhende Einrichtungen, bei denen es desfalls bewendet. Lhlr. 1 1 1 2 Erster Anhang. Die Siegelgebühren betreffend. Äei den Siegelgebühren finden nach Verschiedenheit der Gegenstände auch ver schiedene Ansätze und zwar in folgender Maaßc statt. 1. Ein Thaler Siegclgcbühr ist zu entrichten bei Geburtsbriefen. Wird ein Geburts- und Losbrief zusammen in eine Urkunde gefaßt, so er höht sich die Siegelgebühr um die Halste. 2. Sechs zehn Groschen Siegelgebühren kommen vor: ». bei Jnnungs- und Handwerköartikeln und d. bei den Abschnitt II. i. 24 s. und b. benannten Concessionen. 3. Zwölf Groschen bei einem Losbriefe ins Ausland. 4. Acht Groschen Siegelgcbührcn werden entrichtet: u. bei einem Heimathscheine, U. bei Pacht- und Kaufverträgen über Commun-Eigenthum, c. bei Confirmation der Käufe, Erbrezesse, Schenkungen, Ehestistungcn und anderer Verträge,