Projekt: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
LDP: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Saxonica
Lusatica
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
Abschnitt II. Von demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadtgüter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, ferner in Polizei-, Innungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungsachen zu erheben ist
XX 47 XX IV. In Sachen, die Ausübung des Patronal- und Collaturrechts, auch Kirchen, Schulen und milde Stiftungen betreffend. Bei solchen Sachen, wo die in de» allgemeinen Vorschrif ten V. bestimmte Sportulfreiheit eintritt, ist von dem betreffenden Kirchen- und Stiftungs-Aerarium lediglich s. der Stempelbetrag, so weit solcher gesetzlich erfor dert wird, d. der Betrag der Reinschrift oder Copie, so weit ihn die Sportulkaffe zu vergüten hatte, «. der Verlag an Porto, Briefträgerlohn, Emballage u. s. w. ä. dasjenige, was an fremde oder höhere und höchste Behörden zu bezahlen gewesen, und e. die Jnsinuations - oder Bestcllungsgcbühr zu vergüten. Anmerkung. Familienstiftungen, die nicht unter der Ver waltung der aus Rath und Bürgerschaft geordneten De putation, sondern unter anderer Administration stehen, genießen keine Sportulbcfreiung, sondern haben, wie an dere Personen, die taxmaßigen Gebühren zu entrichten. Wenn aber ein Kirchen- oder Stiftungs-Aerarium in recht liche Differenzien verwickelt wird, so werden die desfall- sigen dasselbe treffenden Prozeßkosten von ihm eben so, wie von andern Partheien übertragen. Für die Vocation ». eines Geistlichen d. eines Lehrers an der Stadtschule , . . « ' c. eines Schullehrers auf dem Lande . . . . ä. eines andern Kirchenbedienten. ...... Für die Verhandlung über die Auseinandersetzung eines Se niors und seines Amtsgehülfen, oder eines Abgehenden mit seinem Nachfolger 40. 41. 42. 43. Lhlr. gr. Pf. 1 1 16 12