Projekt: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
LDP: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Saxonica
Lusatica
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
Abschnitt II. Von demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadtgüter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, ferner in Polizei-, Innungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungsachen zu erheben ist
III. In Steuer- und Dorf-Communal-Sachen. No. 36. S7. 38. 39. In denjenigen Steuerangelegcnheiten, welche nach V. der allgemeinen Vorschriften die Sportulfreihcit genießen, sind nichts destoweniger rr. die vollen Copialien, b. die Gebühren höherer oder fremder Behörden, c. die Jnsinuations- und Bestellungskosten, 6. aller übrige etwa vorkommende Verlag resp. aus der Steuerkaffe oder von dem, der sie sonst veran laßt hat, zu berichtigen. Wenn über Vertheilung der Steuern, Lieferungen, Abgaben und dergleichen, oder über andere Communal-Gegenstände in einer Dorfgemeinde Streitigkeiten entstehen und hierü ber Gemcindeverhandlungen erforderlich werden, so ist für das Protokoll zu entrichten . . . Außerdem aber passiren die geordneten Auslösungen und Reisekosten. Für einen Bericht, der in dergleichen Differenzien auf erfolgte Appellation oder sonst nach Nothdurft der Sache erstat tet wird, 1 Thlr., 2 Thlr. bis ....... . Für einen Rezeß über deßfalls getroffene Bestimmungen oder über andere auf die Verfassung einer Dorf-Commun sich beziehende Angelegenheiten, nach Beschaffenheit der Sache, 2 Thlr., 3 Thlr., 4 Thlr. bis > Dieser Ansatz findet auch bei Rezessen über Jnnungs- sachen, ferner wegen streitig gewesener Servituten und anderer Gegenstände statt und kann, wenn die Sache von besonderer Wichtigkeit und Schwierigkeit ist, annoch erhöhet werden, jedoch niemals über 10 Thlr. steigen. Thlr. gr. pf' 1 Z 6