Projekt: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
LDP: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Saxonica
Lusatica
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
Abschnitt II. Von demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadtgüter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, ferner in Polizei-, Innungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungsachen zu erheben ist
Lhlr. Zr. pf. Ko. 2. 18 3. 4 4. 4 5. 12 6. 7. 8, 3 9. 12 10. 6 1 11. 12. 4 2 zu entrichten. Die Registraturen über die etwa vorkom mende Verpflichtung auf das Mandat vom anvertrauten Gute werden gleichfalls ex oHicio gcfertiget. Für Vereidung eines neu aufgenommenen Bürgers und des sen Einzcichnung in die Bürgerrolle, außer den verfas sungsmäßig geordneten Bürgerrcchtsgebühren .... Die Aufhebung des Bürgerrechts, wenn sie mündlich geschieht, zu registriren Für die desfallsige Verfügung an die Steuer und andere Behörden «... Für die Aufnahme eines Schutzverwandten und dessen Ein zeichnung in das Register außer den sonst verfassungsmä ßig bestimmten Abgaben .......... Bei Aufhebung der Schutzverwandschaft gelten die Ansätze aä nurn. 3 und 4. Für den Schein über die Aufnahme eines fremden Hausge nossen n. bei der Stadt . K. auf den Dorfschaften Wird hierüber noch eine besondere schriftliche Notisication an die Dorfgerichten oder an eine städtische Behörde erlassen, so ist mit Einschluß der Schreibegebühr dafür zu entrichten . Für Verpflichtung eines neuen Untcrthaus über die verfas sungsmäßig bestimmte Aufnahmegebühr Anmerkung. Die unter Ko, 5 und 9 bestimmten Ge bühren werden bei Fremden, die sich in hiesige Gerichts barkeit begeben, verdoppelt. Für die Vereidung eines Dorfrichters und Gerichts-Aeltesten ist nichts zu entrichten, da diese als im Dienste des Ma gistrats stehend betrachtet werden. Für die Vereidung eines Gemeindeältesien ist zu entrichten Für einen Abzugsbrief oder Losbrief, wenn solcher zum Be huf der Auswanderung außer Landes gesucht wird . . , Jedoch mit Ausschluß des verfassungsmäßig bestimm ten und besonders zu erhebenden Losgeldes.