Projekt: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
LDP: Bestände der Christian-Weise-Bibliothek Zittau
Saxonica
Lusatica
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
Abschnitt II. Von demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angelegenheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadtgüter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, ferner in Polizei-, Innungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungsachen zu erheben ist
Abschnitt II. Bon demjenigen, was an Gerichtsgebühren und Verlägen in öffentlichen und solchen Angele genheiten, die das städtische Gemeinwesen überhaupt, die Administration der Stadlgü ter, die Dienstsachen, das Steuerwesen und andere dergleichen Gegenstände betreffen, fer ner in Polizei-, Jnnungs-, Handwerks-, auch Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen zu er heben ist. i. In Sachen, die Administration der Stadtgüter und das städ tische Gemeinwesen überhaupt betreffend. No. 1. Die Bestallungen für alle im Dienste der Commun stehenden Beamten und Diener, so wie die ihnen zu ertheilenden Instructionen sind zwar keiner Sportulgebühr unterworfen, jedoch hat der Anzustellende a. die in dem Stempelgesetze geordnete Abgabe, b. den Betrag der Reinschrift, so weit er aus der Kasse vergütet werden muß, c. überhaupt allen etwa vorgekommenen baaren Ver lag, worunter auch die Gebühren höherer oder an derer Behörden zu rechnen sind, I Thlr gr? Pf- 6