Ko. 53. 54. 55. 56. 57. Thlr. In Ansehung der Mündelgelder bewendet es bei der Disposition der obcrlausitzischen Vormundschaftsord- nung Cap. XXVI. H. 2. Wenn Pretiosen und Staatspapiere auf oberlausitzische, landständische und vierstädtische Steuer- und Käm merei-Obligationen deponiret werden, so passiren von jedem Hundert des Werths der Pretiosen, und bei den Staatspapieren und erwähnten Obligationen nach dem Curse, wie selbige zur Zeit der Deposition ge standen .............. Von andern Schuldscheinen sind keine Depositenge bühren zu fordern. Für die Registratur der Einlieferung, so wie für die der Auszahlung oder Auslieferung der deponirten Gegenstän de, nach Beschaffenheit der Wcitläuftigkcit derselben und der Wichtigkeit der Sache, 6 gr. bis ...... Für Ausstellung eines Depositenscheins außer den Schrcib- gebühren, wenn die Summe oder Werth bis 100 Thlr. ansteigt und wenn es ein mehreres beträgt . . . . . Für einen Auszug aus dem Depositenbuche nach Beschaffen heit der Weitläuftigkeit außer den Schreibegebühren, 8gr. bis Für eine Annotation in den Depositenbüchcrn, z. B. einer Inhibition, Appellation und dergleichen...... Anmerkung. Die Ansätze num. 52, 53, 54, 55 und 56 finden auch in Beziehung auf die stadtgerichtlichen Depositen Anwendung. Für Taxation eines Grundstücks, s. wenn es nicht über 100 Thlr. werth ist . . . von 100 Thlrn. exc1. bis 500 Thlrn. incl. . . „ 500 „ „ ,, 1000 ,, „ . . und steigt sodann ferner von 100 Thlrn. zu 100 Thlrn. mit K. wegen jeder anwesenden Gerichtsperson in der Stadt c für die Registratur, nachdem sie weitläuftig ist, 8 gr., 12 gr. bis . . . 1 1 pf. 6 gr. 3 12 4 8