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Z6 ^o. 43. 44. 45. 46. 47. 48. Für die Extension eines Erbtheilungs-Rezesses, nach Ver schiedenheit der Arbeit und des Gegenstandes, 2 Thlr., 4 Thlr., 8 Thlr, 12 Thlr. bis .... Für eine von den Erben gesuchte Consirmatkon oder Genehmi gung einer außer Gericht geschehenen Erbtheilung, nach Ver schiedenheit des Objects, 1 Thlr. 3 gr. bis Für Bestellung eines Luraioris 86XU8 in Asners oder in 8P6- cie, ingleichen eines 1uwri8 in Aenere oder 8pkcis und die erfolgte Bestätigung zu registriren oder einzutragen . . Für die Ausfertigung eines Curarorii oder Inrorü, wenn dieselbe verlangt worden ist Wenn mehrere Vormünder bestellt und im Lutorio aufgeführt werden, passiven so viel einzelne Ansätze, als Vormünder sind. Abhaltung von Vorbeschieden in Verlaffenschaftssachen, so wie Vorladungen, Anordnungen, Bescheide, Edictalien und dergleichen werden durchgängig nach de» Tit. 1. bestimmten Vorschriften angesetzt. Für Abnahme einer Vormundschaftsrechnung nach dem Quants der Einnahme von Nutzungen und Einkünften des Vermögens des Pflegbefohlnen, und zwar wenn solche nicht über 50 Thaler betragen von 50 Thlr. exol. bis 75 Thlr. incl 7o ,, ,, „ 100 „ „ „ 100 „ „ „ 200 „ „ und steigt sodann ferner von 25 Thlr zu 25 Thlr. mit . Uebrigens wird in Beziehung auf die Disposition der oberlausitzischen Vormundschaftsordnung Cap. XXVI. H. 3. andurch festgesetzt, daß, wenn das werbende Vermö gen eines einzelnen Unmündigen, oder eines Wahn- oder Blödsinnigen, worüber die Rechnung abgelegt wird, die Summe von 200 Thalern nicht übersteigt, nur der un umgänglich nöthige baare Verlag, und wen» Abschriften gemacht werden müssen, die Copialien, und zwar, wie hier mit bestimmt wird, für jedes Blatt Copialien 1 gr., außerdem aber gar keine Gebühren zu fordern sind. Thlr. Pf. gr. 16 2 8 6 6 1 12 16 20 8 3