55 38. 39. 40. 41. 42. Thlr. gr. <zuoa6 p3«8uin toncernentern an die Legatarien, bezahlt der Legatarius, außer den Copialien und Vi dimusgebühren, annoch ......... Jedoch sind öffentliche Kassen, auch milde Stiftun gen und gemeinnützige Anstalten, wenn sie als Lcga- tarien concurriren, von aller Sportulgebühr frei und be zahlen bloß die Copialgebühr. Für die Obsignation einer Verlassenschast und die deshalb nöthige Registratur zu fertigen, nach Verschiedenheit und Weitlauftigkeit der Expedition, 1 Thlr. 8 gr. bis . . 2 Ist dabei außer dem Actuar auch noch ein De- putirtcr des Raths, Waisenamts oder Stadtgerichts zugegen, so erhält derselbe ........ 1 Auch werden vorkommenden Falls Auslösungen und Reisekosten vergütet. Für die Resignation einer Verlassenschaft die Hälfte der bei der Obsignation Statt habenden Gebühren. Diese Gebühren sind jedoch nur bei der ersten Obsignation und bei der Hauptresignation, nicht aber bei einzelnen, im Laufe der Inventur vorkommenden Ob- und Resignationen statthaft. Für Consignirung oder Jnventirung einer Verlaffenschaft auf jede volle Stunde '— Es muß aber, wie viel Stunden jedesmal expe- dirt worden ist, bei dem Protokolle getreulich ange merkt werden. Für die Ausfertigung des Jnventarii, außer den Copialien, von jedem nach Maaßgabe des Generalis vom 1. Scptbr. 1804 geschriebenen Bogen der Reinschrift . Einer Erbtheilung auf Verlangen der Erben beizuwohnen und die Registratur darüber zu fertigen, für jede Expedition 2 Die Dauer der Expedition ist wenigstens auf 2 bis 3 Stunden zu rechnen, außerdem findet nur die Hälfte der Gebühren statt. 5* 6 12 12 6