XX Z4 XX Wenn diese Actus vor Gericht selbst verhandelt und pro- tocollirt werden, 1 Thlr. 12 gr. bis .... . Asscssurgebübren 8 gr., 12 gr. bis ...... Für die Extension der Urkunde 12 gr., 16 gr. bis. . . Einen mündlich eröffneten letzten Willen zu registriren, wenn der Testator selbst in Person vor Gericht erscheint, nach Beschaffenheit und Weitlauftigkeit der Sache 1 Thlr. 8 gr. bis Assessurgebühren Wenn die Stadtgerichten in das Haus erfordert wer den, so wird für jede Person incl. des Actuars an- noch12gr. entrichtet, bei Reisen außerhalb der Stadt flur aber passircn mit Wegfall dieser 12 gr. außer dem Hauptansatze annoch die geordneten Auslösungen und Reisekosten. Für die Annahme eines übergebenen schriftlichen Testaments und die deshalb nöthige Insinuations-Registratur zu fer tigen, wenn der Testator selbst vor Gericht erscheint, 1 Thlr. bis . . . . Assessurgebühren ............ Wenn die Stadtgerichten in das Haus erfordert werden, gilt die Bestimmung bei num. 32. Für Ausfertigung eines Recognitionsscheins über ein depo- nirtes Testament. ............ Für ein Codicill, wie bei den Testamenten. Wenn ein gerichtlich hinterlegtes Testament oder Codicill wieder zurückgenommen wird, überhaupt, mit Einschluß der darüber gehaltenen Registratur ....... Wenn es aber außerhalb der Gerichtsstelle geschieht. . . Assessurgebühren im ersten Falle. ....... „ „ im zweiten Falle '....... Für Eröffnung und Publication eines Testaments und die deshalb nöthige Registratur zu fertigen, 1 Thlr. bis . Assessurgebühren 3 gr. bis ........ . Wegen Zufertigung einer Abschrift von dem Testamente dio. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. Thlr. gr. pf. 2 1 16 2 12 1 8 12 8 -- 16 1 — - 4 - 12 1 8 - 8