zcx ZI NX 14. 15. 16. 17. 18. 19. LO. Wcnn Jemand vor Gerichte seine Grundstücke verpfändet und solches registriren läßt, oder auch eine Schuld- und Pfand verschreibung überreicht, sich dazu an Gerichtsstclle beken net und solches ebenfalls registriren läßt, so wird dafür, so wie für den in dieser Registratur zugleich erklärten Consens des Gerichts in die Verpfandung, nicht minder für die darauf ausgcfertigle Consens-Urkunde, jedoch mit Ausschluß der darnach zu berechnenden Copialien, von dem verpfändenden Schuldner bezahlt: a. wenn das Anlehn oder die Caution sich beläuft bis 20 Thlr. incl. ........... k>. von 50 Thlr. excl. bis 100 Thlr. inc1. . . o, „ 100 ,, ,, 1000 „ über obigem 1 Thlr., von jedem fernem 100 Thlr. noch ck. wenn es mehr als 1000 beträgt, für die ersten 1000 Thlr. und von jedem fernem 1000 Thlr. . . . . . Für Eintragung einer Consens-Urkunde in das Consensbuch und solche darinnen zu vidimiren, passiren mit Ausschluß der Copialien, die 15t. I. nurn. Z1 bestimmten Vidimus gebühren. Wenn eine Hypothek cedirt und Consens in die Transferi- rung der Hypothek ertheilr wird, so kann nur die Hälfte der vorgeschriebenen Gebühren genommen werden. Für einen General-Cautionschein, darinnen kein Quantum determinirt ist, mit Einschluß der deshalb aufgenommcnen Registratur und der Eintragung desselben in das Consensbuch Für Cassation einer Hypothek, die darüber aufgenommcne Registratur und solches in dem Consensbuche zu notiren, wcnn die Forderung nicht über 100 Thlr. beträgt . . Wenn sie über 100 Thlr. beträgt, ...... Für die Ausfertigung eines Cassationscheins, wenn solcher vom Schuldner besonders verlangt worden ist, 6 gr. bis Eine Quittung wegen erfolgter Particularzahlung zu registriren Thlr. 1 1 gr. Pf. 12 2 18 1 16 8 12 8 4