^o. 65. 66. 67. 68. 69. Einem Zeugen vom Bauer- oder gemeinem Bürgerstande, wel cher sich nicht am Orte, oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhält, von jeder Meile, die er von selbigem entfernt ist Und wenn er außerhalb seines Wohnorts zu übernachten genöthiget ist, überdieß noch auf jede Nacht . . . Einem Zeugen von angesehenerem Stande, welcher sich nicht am Orte oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhält, mit Ausschluß des, insofern ihm zu Fuße zu gehen nicht an zusinnen ist, passirenden Roß- oder nach Befinden Fuhr- lohns, für die Zehrung, wenn er an einem Tage seinen Wohnort wieder erreichen kann, nach Verschiedenheit des Standes und der Entfernung, 8 gr., 12 gr. bis . . Wenn er außerhalb seines Wohnorts zu übernachten genöthiget ist, für die Zehrung auf jede Nacht, nach Verschiedenheit des Standes und der Entfernung 16 gr., 1 Thlr., 1 Thlr. 8 gr. bis Einem Dollmetscher für Uebersetzung jedes Inquisitional-Ar- tikels in des Jnquisitcn Sprache ........ Für die Protokollführung in der fremden Sprache und An- gebung des Inhalts zur Registratur in deutscher Spra che, für jede dergleichen Expedition nach Beschaffenheit ihrer Dauer 16 gr., 1 Thlr. bis Ueberdieß erhalt der Dollmetscher, wenn er nicht am Orte oder innerhalb einer Viertelmeile sich aufhält, eben so viel, nach Verhältniß seines Standes, als bei num. 65 und 66 wegen der Zeugen bestimmt ist. Auch finden für Zeugen und Dollmetscher, welche in Civilprozeßsachen gebraucht werden, vorbemerkte Ver gütungen gleichfalls statt. Die Gebühren der Hebammen für Besichtigung wegen Verdachts der Schwangerschaft oder verheimlichter Niederkunft, oder in andern Fällen werden nach dem bei uum. 24. k. t. angezoge nem Gesetze berechnet. Die Gebühren für das Präsentatum und für die Kosten-Liquida tion finden auch in Criminal- oder Denunciationtzsachen nach den lir. I. uum. 1. und 26. normirten Ansätzen statt. Thlr. gr. — 6 — 8 16