soc 20 LX 128. 129. 130. 131. Für die Registratur über die geschehene Production und Ne- cognition des Wechsels und die darauf erfolgte Arreti- rung 8 gr. bis ............ . Für Relaxation des Arrestes in Wcchselsachen. . . . Den Zeugen sollen in Civilsachen eben dieselben Gebührniffe zukommen, welche ihnen im folgenden H 2. sud num. 65 und 66 bestimmt sind. Für Moderation der Advocatengebühren 2, 4 bis . . . Lhlr. !gr. Pf- 12 16 6 Anmerkungen: 1. Zn Ansehung der in geringfügigen Rechtssachen zu liquidirenden Gerichts- gebühren bewendet es zur Zeit bei demjenigen, was deshalb in dem Man date, die Abstellung prozessualischer Weitläufigkeiten in geringfügigen Rechts sachen betreffend, vom 28. Novbr. 1753 §. 10 verordnet worden, wo bei zu bemerken ist, daß die in dem gedachten Paragraphen bestimmten Ansätze nicht von jeder Parthei, sondern nur von allen zusammen ge fordert werden können, und es ist, wenn der daselbst gedachte Fall, da die Hälfte desjenigen, was in der Taxordnung bei andern wichtigen Sa chen zu nehmen ist, genommen werden darf, eintritt, nach vorstehender neuer Taxordnung zu verfahren. 2. In Ansehung der Copialgebühren ist in allen und jeden Fällen nach der Vorschrift des Generalis vom 1. September 1804, die Abstellung des weit- läuftigen Schreibmaaßes und die Erhöhung der Copialgebühren betreffend, zu verfahren. Von allen Schriften, welche mundirt werden müssen, ist auch die Rein schrift besonders zu bezahlen. Es passirt aber bei Rein- und Abschriften für eine einzelne Seite nur 1 gr. und wenn es ins Gebrochene geschrieben ist, für jedes Blatt mit wenigstens 24 Zeilen auf jeder Seite und wenig stens 6 Sylben auf jeder Zeile ebenfalls nur 1 gr.