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V se L-S» -r us I <-< « ^cL> — 48 — 7 der Dertragschstetzenden ein oder zwei Mitbürger, »leist Anverwandte oder Rotsmit- 2 qlieder. Oft genug — Stadt- u. Gerichtsbuch verzeichnen nicht weniger als 18 Fälle — war Georg Hager selbst Beistand des Käufers oder Verkäufers. z Beispiele solcher Erbkäuse aus Georg Hagers Zeit finden sich in meinem Buche z „Die Frankenberger Anspännergüter": llrk. 107, 143.. 145, 147, 315, 316, 354. Vergl. f, auch llrk. 16 vorliegender Arbeit? r Zunächst wurde der Kaufgegenstand genau umgrenzt, dann der Kaufvreis, die „Hauptsumma", bestimmt. Dann einigte man sich über die Art, wie die Kaufschuld getilgt werden sollte. Der Käufer legte einen angemessenen Teil der Kaufsumme als I sog. „Angeld" sofort beim Gericht nieder'). Für den Reit („das Hinter- oder Nach- ' stendige", das sog. „Erbegeld", wurden kleine Teilzahlungen ausgemacht, die zu bestimm- r ten Zeiten, den „Weichfasten" oder „Tagreiten", zu entrichten waren. Als solche wählte t man häufig die drei Leipziger Märkte (llrk. 10 Z. 22 u. llrk. 12 Z. 20 f.). Waren ü mehrere Verkäufer vorhanden, z. B. mehrere Erben, die die Hinterlassenschaft ihres Erblassers verkauften, so wurde durch das Los bestimmt, in welcher Reihenfolge die o Verkäufer die Teilzahlungen zu emvfangen hatten; denn diese wurden nicht wieder ge» a teilt*). Befand sich unter den Erben die Witwe des verstorbenen Besitzers, so „hob" v diese jede 3. Weichfaste ihren Anteil (llrk. 10 Z. 25 f.). Bei einem echten Erbkauf gehörte auch der Käufer (als Sohn und Bruder) zu den Erben. Dann fiel die Teil zahlung zu der Tagzeit aus. zu der er an der Reihe des Empfangens war»). Standen auf dem zu verkaufenden Gute noch alte Erbschulden vom vorigen Verkauf, so wurden die „alten Erbnhemen" mit „in das Erbqeld geletzt"'). Entsprechend wurde bei andern Schulden verfahren. Die Gläubiger wurden auf das Erbgeld verwiesen (llrk. 14). Nachdem so die Zahlungsbedinaunqen geregelt waren, vollzog sich nun die lleber - gäbe des Besitzes an den Käufer in den Formen des alten Lehns- rechtes. Lehnsherren des gesamten Grundbesttzes innerhalb der Stadtflur Frankenberg waren die Schönbergc auf Sachsenburg. Der Rat scheint aber eine Art llnterlehns Herrschaft ausgeübt zu haben»). ynn kegenwart der t b e d i n g s I e n t t zwendc vorczeicheutt eyus worden» . . ." Ebenda, Blatt rk b. v. I. 1518: „... Bey dc(m) oortrag scynn gewest tauf) Er wertens teyll. der wirdige Er Nicolaus schlcffer altaristc zw Franckcnbergk: »ffw andern oartt, Bartel Bretschney- ders Paul richter zw Ottendorfs, als gedeihe ne t h c d i n g sl e u t e ..." ') In manchen Fällen brauchte kein Angeld gezahlt zu werden, so wenn der Käufer die Witwe des vorigen Besitzers heiratete. Gerichtsbuch v. 1537. Bl. rlii b. Im Jahre 1540 kauft Merten Preusner Kaus u. Garten des verstorbnen Hans Schonborner von dessen Erben um 22V« gut« Schock „solchs ane cynich angelt mit der fraue der kinder mutter vn geruck- lichen besitz eynuvnbemen". Preusner heiratet also die Witwe: auch verglichtet er sich, die Kinder bis zu ihrer Mündigkeit zu erziehen. — llebriqens handelt sich's wahrscheinlich um das Haus Markt 6 sieht Bank von Mittelsachsen). Die Reihe der Besitzer, die auf S. 104 meines Buches über die Frankenberger Anspännerqiiter mit Martin Preu sz» er eröffnet wird, würde dann um dessen Vorbesitzer Hans Schonborner verlängert werden und die bekannte Geschichte des Hanfes demnach mit dem Jahre 1540 beginnen. *) Ein Beispiel aus der Zeit bald nach Georg Hager (1572) in „Fr. Anfpännergüter" S. 124. *) Fr. Anlpännergüter llrk. 354: „heben alzo nach yr aller williqung, Ihlicher (jeder der 7 Brüder abwechselnd) eyne weichfalte j fl. (1 Gid ), vnd bleibt dem Keuffer (als dem 7. Bruder) seyn fl. doheym« ..." *) Fr. Anfpännergüter llrk. 107 u. 143. ») Fr. Anfpännergüter: In llrk. 145 heiht es: „Wie es (das Erbgericht) votn) alt tzer- komenn mit Haus. Hoff, eckcrnn. Wielen, Gerthe»», Werden (—Wertbern in der Zschopauane?), scheunen. stbenn stetsten Vnd (unter) denn qstrenaen Vheltenn Wolff Vnd T(o)lv(ar) vo(n) Schon berk llff Sachscnbergk. vnd gemenner Stadt Franckenbergk gelegen» ..." Die a. a. O. einge fügten Klammerzusähe sind z. T. falsch: sie wurden noch llrk. 148 berichtigt. Besonders ist das von Hoger in der Eile meggelassene Wort „unter" wichtig: es bezieht sich sowohl auf die Schdn- berge als auch auf den Rat der Stadt Frankenberg und drückt die Lehnrhoheit beider über den »erkauften Grundbesitz aus. Fortsetzung folgt. Für die Schriftleitung verantwortlich: Studienrot Iohannes Kaiser in Frankenberg Druck und Verlag: E G. Roßberg m Frankenberg