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Georg Hager stattgefunden. Wahrscheinlich handelten sie im Auftrag der Schön- bergschen Herrschaft, weil deren töerichrsoerwalter selbst Beklagter war. Aus diesem Grunde ist wohl auch die Entscheidung des benachbarten Lehnsherrn aus Lichtenwalde mit angerujen worden. Die angeführten Fälle, in denen eine hohe Gerichtsbarkeit über schwere Verbrechen urteilen mutzte, stnd nicht etwa eine Auswahl aus einer größeren Zahl; vielmehr stellen sie die einzigen dar, die ich gefunden habe. Sie gehörten in dem kleinen Landstäötchen zu den selienen Erscheinungen. Endlich seien noch zwei Entscheidungen des O'iergerichts erwähnt, die uns zeigen, daß auch rein „bürgerliche Sachen", die an sich vor das niedere Gericht gehörten, unter Umständen vor dem hohen Gericht verhandelt wurden. Im ersten Falte, aus dem Jahre Iü34 (Urk. 28), handelt sich's um einen Erbstreit, der nur deswegen vor das iObergericht kam, weil er einen Geistlichen betraf. Auch hier hat Georg Hager die Ürnieverschrift dem Stadtbuch einverleibt. Im zweiten Falle, aus dem Jahre 1540, ist es wohl die Höhe einer Schuldforderung gewesen, die das niedere Gericht nicht mehr zuständig erscheinen ließ. Es wurde die Rückzahlung von 258 Gulden „Wechselgeld" ge regelt, die Elemen Zcymermann dem Leipziger Bürger Enders Wolsecker schon lange schuldete. Die Niederschrift über diese VerhantUung findet sich wieder im Gerichisbuch (Bl. mir). Die erste Entscheidung wurde von Wolf von Schön berg, die zweite von Easpar von Schönberg dem Aelteren persönlich ge troffen. — War Georg Hager schon bei den Verhandlungen des Obergerichls tätig, jo natürlich erst recht bei denen des niederen Gerichts. Wie bereits angedeutet, ist es wohl kauni möglich, die Befugnisse der beiden Verlierer einer niederen tverichtsbarkeit, des Erbrichters und des Rates, zur Zeit Georg Hagers auseinanderzuhalten. Wir wollen uns daher im folgenden begnügen, die „niederen Straftaten" und die „bürgerlichen Sachen" zu trennen. Für erstere scheint in der Hauptsache der Erbrichter, für letztere der Rat zuständig gewesen zu sein; aoer eine reinliche Scheidung isi — wie gesagt — nicht möglich. Zn einem Falle aus dem Zahle 1540 (Gerichtsbuch v. 1537, Bl. rljb) urteilt das niedere Gericht sogar über einen zugefügten Leibesschaden, der nach der Höhe der Buße nicht unbeträchtlich gewesen zu sein scheint. Leider sind fast alle Niederschriften in bezug aus den Tatbestand äußerst dürftig. Der Richter Wolff Geyer und Georg Hager als „Scheppe" verurteilen Anthonius Braun „des schadenshaldenn der Handt an Hans Ditzen begangen" und in Erfüllung „des oortragshalben Hans Ditzen gemachtt", zu einer Buße von 4 g. Schck., an Benedict Trenckner zu entrichten (dem Hans Ditze diese Summe wahrscheinlich schuldete). Braun und Trenckner wurden bei der Verhandlung durch je zwei Mitbürger unterstützt. Zi eineni 2. Fall (aus dem Zahre 1538) handelt sich's um den angeblichen Diebstahl eines unbedeutenden Gegenstandes: eines Brotmessers. Zm Gerichtsbuch von 1537, auf Bl. urij, lesen wir: „Ambroß Arnolts actio und clage zcw onnd wider Lristoff grossen,! auf Mitwochs Nach Elizabett des mviijten Mynder zcall (also 1538) yn gericht alhie angestalt etc." Arnolt ver tlagt Lristosf Grosse, ihm in Nicl Romerr Hause „zwr Alden Mitweyde ober dem tische" ein Brotmesser genommen zu haben. Dabei sinb gewesen Hans Hoff manundIocofsRichter. Der Kläger hat dann das Messer inSimonSeydels Hause beim Beklagten auf dem Tische liegen sehen und zu sich genommen mit den Worten: Dies Messer sei sein Gut. Sein „wherman" s-- Gewährsmanns, L o r e n tz W e i s p a ch, bezeugt, daß er das Brotmesser selber gemacht und anArnoltum 15 H verlauft habe. Dagegen sagt Eri st off Grosse aus, daß die Klage unbegründet sei, daß Arnolt ihn „vnuorschempt Zniurirt vnd bezcichtigett, das er (Grosse) yme (Arnolt) seyn brot Messer mit freuel, sein selbst gewallt doselbst zwr Alden Mitweyde yn Nicl rhomers Hause sollt genhomenn habenn, vorhoffenr zw got vnd dem rechtten er (Arnolt) werde solch» nymermher mit warheit erweysen können ..." ver Ausgang der Sache ist nicht ersichtlich, der ganze Eintrag durchstrichen. .