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44 Geistlichen, also eine „befreyete Person", betras, gehörte er vor das Obergericht. Die Niederschrift läßt uns einen Blick tun in die religiös aufgeregte Zeit, in der Georg Hager lebte. Ein angesehener Frankenberger Bürger, Hans Morgenstern, verklagt den Altaristen Ern Michel Seydel vor dem Amtmann Benedict Hasert: Er, Seydel, habe sagen hören, Hans Morgen st ern habe geäußert, „das der leychnam christi ynn der monstrancze so durch denn Priester, alder löblicher cristlicher weyse umb die kirche getragen (werde,) nicht kegenwertigk nach vorhanden wher, sunder wer nichts dan schlechts (— schlichtes) brott". Auch solle er, Seydel, gesagt haben, „ehr (als Priester) dorffte woll seynem erbherrn meyneydigk werden". Darauf habe Michel Seydel ihn, Hans'Morgenstern, „off solche gehorche wortte, In zcornigem gemuth; als vor eyn keczerischen meyneydigenn besewichtt Jniurirtt, geschmehett, vnd gescholden, Vnd solchs off eynn morgenn vor dem von Schonbergk vnnd sunst ynn entkegenn (^- in Gegenwart) vil fromer leuch vffm schlos Sachsenbergk aus vnbedachtt vorleuthert vnd repetirtt." In der Verhandlung konnte Michel Seydel die Anschuldigungen mit nichts beweisen. Vielmehr mutzte er bekennen, solches „in bewegtem Gemüt" und nur „vom Hörensagen, allein von sich geredet" zu haben. Er bat, „ime solchs vmb gots vnd christ licher liebe willen zuuorgebenn". Er wisse von Hans Morgen st ern nichts andres, denn datz er „erlich vnd fromlich sey". Wir spüren, wie das Neue umgeht. Die beim Alten Verharrenden sind mißtrauisch und reizbar; die vom neuen Geiste Berührten gehen noch nicht aus sich heraus. Man beargwöhnt einander. Verdächtigungen werden ausgesprochen. Das Leben ist höchst un gemütlich. Die Schwüle vor einem reinigenden Gewitter liegt auf der Landschaft. Nicht immer scheinen Straftaten, die vor das Obergericht gehörten, auf Schloß Sachsenburg abgeurteilt worden zu sein. In folgenden Fällen war das Erbgericht zu Frankenberg der Verhandlungsort, das Obergccicht war aber beteiligt. Nach einem Eintrag ins Eerichtsbuch v. 1537 aus dem Jahre 1547 (Bl. lir) hat Thomas Heynel seinen Mitbürger Matthes Kunczel so verletzt, datz Arzt kosten entstanden sind. Kunczel ist gestorben; ob an den Folgen der Verletzung, ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich. Thomas Heynels Sache „von wegen des be- hafften schadens an Matthes kunczel selig begangen nach borgklicherartt (?) und der Matthes kunczelyn wegen yres ausgegeben gelbes vnd was die schwertmagen (— männliche'Nachkommen) Matthes kunczels czwene knaben belangende", wird „Inn ge richt yn entlegen der Ersamen Balten Helbigs Schosser an stadt der herrschafftt, Wolf geyers Achter, der Vormunde vnd sunst beyderseyts gebethener handelslcutt ... ynn gütlicher Handlung shunlichenn vortragenn vnd gentzlichen beygelegt, Alzo, das t Hamas Heynel Zum Ersten sich ynn die gericht, sie Hafften hoch aber nyder gefaßt, die ghcnn der herschafftt abzwlragen" (d. h. er will die Buße an die Herrschaft zahlen), zum andern will er sich mit dem Bader „vmb das artztgeltt" einigen, 3. der Witwe 2 gute Schock bar, 4. dem jüngsten unerzogenen „meydlcyn" 1 gutes Schock und 5. den beiden Knaben 7 gute Schock auf Tagzeiten zahlen. In einem andern Falle aus dem Jahre 1552 (Gerichtsbuch v. 1537, Bl. lrii) hat sich der Schönbergsche Eerichtsverwalter eine Nachlässigkeit zuschulden kommen lassen. Ein gewisser Trautmann ist auf dem Wege von Sachsenburg an Hans Kellers Acker von Caspar Eckart am Arm verletzt worden. Eckart ist ins Gefängnis gesetzt, aber durch den Schosser Balten Helbig auf Grund falscher Angabe eines Gebrechens „aus dem gefencknis yn des fronknechts stuben vnuorwardt gelassen auch keyn wechter neben ynen bestallt" worden; „dorvber Eckardt bey nechtlicherweyle aus der stuben entworden vnd freuelichen (^ freventlich» cntlauffen". Darauf hat Balten Helbig, weil „die vorlassung (— Unterlassung) am Schosser bfunden", auf Entscheidung der E. u. G. Eu sta chiu s o o n H arra s auff lichtenwalde, Cristoff und Caspar v. Schonbergk Herrn Trautmann „vor seyne scheden" 4 gute Schock zu erlegen, die Arztkosten beim Bader zu bezahlen und im übrigen sich an Eckart zu halten. Der Schosser soll, „who er denen vberkomett gefengklichen eynzwzcihen macht haben, sich seyns ausgelegten gelbes an yme wider zwerholenn". Die Verhandlung hat vor dem Richte Wolff Geyer, dem Bürgermeister Georg Gibel und dem „Scheppen"