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— 43 — Welches waren die B e r h a n d l u n g s g e g e n st ä n d e einer hohen und nieder» Gerichtsbarkeit, denen Georg Hager mit seiner Feder zu folgen hatte? lleber „hohe Brüche" (schwere Verbrechen: Mord, Totschlag, Einbruchsdieb stahl nsw.), welche durch die Herren von Schönberg oder ihren Gerichtsverwalter abgeurteilt wurden, finden sich im Stadtbuch von 1527 nur kurze Bemerkungen oder Abschriften und zwar auf den ersten Seiten in der Reihe andrer aufsehenerregender Ge schehnisse, die da? geruhige Leben der Kleinstadt selten genug — unterbrachen (Urk. 23). Hier ist auch die Abschrift über den Schwur der Einbrecher Georg Pöschel ii. Gen. untcrgebracht, nach ihrer Begnadigung llrfrieden zu halten und das Land zu meiden (Urk. 15 u. 16). Georg Pöschel muhte den Schwur am Osterabend des Jahres 1531 „vhm Ihor (des Schlosses Sachsenburg) ghenn der Sonne auffgange" leisten, seine Schwiegermutter 8 Tage später, „Sonnabcnts Nach dem heutigen Oster tage" zu Frankenberg. An gleicher Stelle steht auch ein kurzer Bericht über einen großen Zwiespalt, der sich im Jahre 1532 zwischen Nat und Gemeinde erhoben hatte wegen der Jahresrcchnung des Bürgermeisters und wegen anderer Sachen (Urk. 21). Da hier eine „regierende Per son" verunglimpft wurde, gehörte der Fall vor das hohe Gericht. Die Vcrhandlungsniederschriften über diese gerichtlichen Entscheidungen sind wahr scheinlich nicht mehr vorhanden. Sie standen entweder in einem besonderen Gerichtsbuch, das die Herrschaft in Sachsenburg für schwere Verbrechen führen lieh, oder in dem alten Gerichtsbuch') aus der Zeit vor 1537, das vermutlich auch verloren gegangen ist. Die Bemerkungen und Abschriften auf den ersten Blättern des Stadtbuchs lassen zwar nicht erkennen, dah Georg Hager auch seines Amtes waltete, wenn ein hohes Gericht in Tätigkeit trat. Trotzdem dürfen wir als sicher annehmen, daß dem so war. Ein kurzer Bericht, der sich ebenfalls in dec Reihe der besonderen Ereignisse auf den ersten Blättern des Stadtbuchs findet, bestätigt das für einen Fall, wo das hohe Gericht „yn der radtsstubcnn" zu Frankenberg tagte (Urk. 24). Man hatte etwas zu rasch zugegriffcn. Durch bedrohliche Nachrichten über umherschweifcndc Mordbrenner- Banden war man stark beunruhigt worden (Urk. 25). Da hatte man einen — wie sich später hcrausstclltc - harmlosen Landstreicher bei den Scheunen an der Freiberger Straße aufgegriffcn und ins Gefängnis gesteckt, weil man ihn für einen von jenen Mordbrennern hielt. Nun, nachdem seine Unschuld erwiesen war, muhte man ihn wieder laufen lassen. Zuvor aber nahm man ihm den Schwur ab, sich für die erlittene Unbill nicht rächen zu wollen. — In diesem Bericht, der seiner Form nach eine Urschrift darstellt, wird die Gegenwart Hagers durch Handschrift und Namensnennung bezeugt. Aber auch für eine Verhandlung des hohen Gerichts auf Schloß Sachsen- b u r g haben wir ein Zeugnis für die Mitwirkung Georg Hagers in einer von seiner Hand stammenden Niederschrift aus dem Jahre'1532 (Urk. 26). Diese Verhandlung ist auch noch in andrer Hinsicht bemerkenswert. Erstens betrifft sie einen Fall, der nach den Richtlinien der Landesherrn von 1550 wohl der niedern Gerichtsbarkeit unter worfen gewesen wäre. Ein Bürger der Stadt Frankenberg hatte in der Trunkenheit einen Mitbürger des unsittlichen Verkehrs mit seiner Frau öffentlich beschuldigt. Es handelte sich also um „schlechte Worte, die außerhalb hohen und befrepetcn Personen und Orten geschehen". Dir Gröhe des öffentlichen Aergernisses aber mag die Ursache gewesen sein, dah man den Fall dem Obergerichtc unterbreitete. Zweitens ist die Niederschrift wie übrigens schon die vorher ermähnte (Urk. 24) ins Stadt buch eingetragen, obwohl die Verhandlung auf Schloß Sachsenburg stattgefunden hatte (Urk. 26 Z. 57): ein Beweis, dah man auch beim Obergericht sich nicht streng daran hielt, die Nieder schriften immer demselben Buche einziwerleiben. Ebenso steht eine Verhandlung des hohen Gerichts aus dem Jahre 1527, getätigt durch Benedi 'Hasert, „Ampt(mann) vss Sachsenbergk an stadt des gestrengen vnd vhestenn Wo.ffen vonn Schonbergks" im S1 adtbuch (Urk. 27). Die Ausführung der Urniederschrift durch Georg Hager bezeugt dessen Gegenwart. Da der Fall einen ') Bergt. Urk. 29 Z. 4 u. 13!