42 von der „radtsstube" die Rede. Dieser Verhandlung, die kurz vor der Austragung des Streites zwischen Richter und Stadtschreiber stattgefunden hat, hat der Richter Wolff Geyer beigewohnt. Das ist der oben angekündigte einzige Fall, wo sich die Ursache des Zwiespaltes zwilchen Richter und Stadtschreiber tatsächlich nachweisen läßt. Eine gerichtliche Veranstaltung besonderer Art war das Jahresgericht (Resch a. a. O. S. 23 ff.), ein Rest des nrgermanischeu „Thing". Resch hat Nachrichten darüber nur aus der Zeit nach 1597 beigehracht und hält es daher für möglich, daß das Frankenberger Jahresgericht erst nach dem Aufhören des „Erbgerichts" im Jahre 1576 r) begonnen habe. Das ist natürlich bei der Art des Jahresgerichts als Resterscheinung unmöglich. In der Tat finden sich im Stadtbuch von 1527 Zeugnisse dafür, daß das Jahresgericht auch vor 1576 abgehalten worden ist. So heißt es in der Urk. 5 Z. 3f. aus dem Jahre 1531: „vor öffentlichem gerichte vnd gehegter Dingbanck", ferner in Urk. 8 Z. 2 aus dem Jahre 1554: „vor offenem gerichtstage". Im Gerichtsbuch von 1537 findet sich einmal (Niederschrift auf Bl. riiijb aus dem Jahre 1538) die Bemerkung: „Dornstags Nach Cantate den nechsten (Tag) nach (dem) Gericht? tage" (Urk. 29 Z. 1 f.). Allerdings scheint das Jahresgericht recht unregelmäßig abge halten worden zu sein, sonst müßten ähnliche Angaben wie die angeführten öfter vor kommen. Folgende Angaben stammen aus der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts, in der Hagers Nachfolger Balten Hel bigk d. I. Stadtschreiber war. Im Jahre 1580 fand der Gerichtstag am 15. April, im Jahre 1588 am 10. Juni statt (Stadtbuch v. 1527, Bl. 248 u. 256). Nach Aufhebung des Erbgerichts (1576) und besonders nach dem Uebergang der Gerichtsbarkeit von den Schönbergen auf den Landeshcrrn (1610) erlebte, wie sich aus Reschs Ausführungen ergibt, die Einrichtung jedenfalls eine Auffrischung. Im benachbarten Licht enau wurde der alte Brauch in der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts anscheinend regelmäßiger geübt als in Frankenberg. Nach einem Eintrag ins Stadtbuch von 1527 aus dem Jahre 1516 a»k Bl. rj k (Abschrift aus dem älteren Stadtbuch) hatte die Stadt Frankenberg „dem Gestrengenn vnnd vhesten George vonn Harras off lichtenwalde" die „brücken wysenn" (Wiesen an der Zschopaubrücke) zur Anlage eines Teichs überlassen und dafür ein Ackerstück „an dem sehe gartenn" (See garten) eingetauscht. Georg v. Harras hatte sich aber die Gerichtsbarkeit über den Acker Vorbehalten. Deswegen sollte der Rat „alle Jar eynen (Mann) am ge richtstage vonn solchs ackers wegen ghenn lichten naw zw schickenn vorpflichtt seynn". Wo die Gerichtstage zur Zeit Georg Hagers abgehalten wurden, geht aus den Eintragungen nicht hervor. (Für die spätere Zeit vergl. Resch a. a. O. S. 25!) Bei allen Verhandlungen der niederen und hohen Gerichte mußte der Stadtschreiber als Schriftführer gegenwärtig sein. Er war also bald auf Schloß Sachsenburg, bald im Erbgericht, meist aber im Rathaus tätig. Im Jahre 1538 mußte er sogar zusammen mit Georg Eibel den Rat beim Hof - gerichfin Altenburg vertreten, weil Greger Bingbergk diesen wegen einer Entscheidung in einer Erbsache verklagt hatte (Urk- 22); und 7 Jahre zuvor (1531) hatte er als „Geschickter" Wolf von Schönbergs zusammen mit dem Bürgermeister Georg Gibel und dem Richter G e o r g M n t t h e s der Hinrichtung des eidbrüchigen Georg Pöschel in Sayda beiwohnen müssen (Urk. 15 Z. 45). Die Vcrhandlungsniederschriften, die Georg Hager anfertiqte, sind ziemlich will kürlich auf Stadt- und Gerichtsbuch verteilt. Im allgemeinen enthält das Gerichtsbuch die kleineren, das Stadtbuch die größeren, bedeutungsvolleren Verhandlungsgegenstände. Doch finden sich auch zahlreiche minder wichtige Einträge im Stadtbuch, einige wichtige (z. B. zwei Verläufe des Erbgerichts)°) im Gerichtsbuch'). Die unklaren Zuständig- keitsverhältnisse zwischen dem alten Erbgericht und dem jungen Rat spiegeln sich auch hierin wieder. Nur das Verzichtbuch, das bezeichnenderweise erst 1540 angelegt worden ist, hat einheitlichen Inhalt. i) Fr. Anspännergüter S. 73. r) Fr. Anspännergüter Urk. 147 u. 147 a auf S. 6g und 74. ») Uebrigens Hot das Gerichtsbnch von 1537 ebenso wie das Stadtbuch von 1527 einen älteren Vorgänger gehabt. Vergl. Urk. 29 Z 4 u. 13!