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— 39 — Borgermeysters rechnung, der ausstehenden schulde, und sunst andere fache halbenn" mit Bestrafung einiger aufsässiger Bürger beendigt worden war (Urk. 20). Seine Gerechtigkeitsliebe bekundet er durch die Bibelverse, die er auf die Titelblätter des Stadtduchs, des Gerichtsbuchs und des Verzichtbuchs schreibt (Urk. 1, 1 a u. 1 b). Die bevorzugte Stelle, die er ihnen anweist, berechtigt uns wohl zu dem Schluß, daß er sich immer bemüht hat, nach ihnen zu handeln. Besonders wohl- luend wirkt der zweite Spruch auf dem Titelblatt des Gerichtsbuchs, wonach er sich immer vor Augen hält, auch den Witwen und Waisen und ebenso den Fremdlingen ihr Recht werden zu lassen. Seine milde Gesinnung erkennen wir deutlich aus dem Verhalten gegen die Räuber seines Eigentums (Urk. 15 Z. 17 und Urk. 16 Z. 18 f.). Wie er seinen Einfluß benutzte, das Los zahlungsunfähiger Schuldner zu erleichtern, bezeugt eine Niederschrift aus dem Jahre 1552 auf BI. lrviij des Eerichtsbuchs. Diese Eigenschaften mögen die Ursache gewesen sein, daß man ihn 15 mal zum Bürgermeister wählte. Er bekleidete dieses höchste städtische Amt neben seinen Stadtschreiber-Geschäften in den Jahren 1533, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 51, 52, 53, 54 '). Im Jahre 1553 wurde er sogar, nachdem der bisherige Bürger meister Hans Haubolt „vom Ampt entsatzt" worden war, an dessen „stadt von der Herrschafftt zum Borgermeister geordent" (Gerichtsbuch S- 107 b u. 108). 1534 ist er „des Borgermeysters Eibels oorwalter" (Stadtbuch, Bl. rriiij); 1543 ent scheidet er „an stadt des Schossers" (Gerichtsbuch, BI. loij b). Wie groß sein Ansehen bei den Vorgesetzten war, ersehen wir daraus, dah der Amtmann aus Sachsenburg, Benedict Hasert, Vormund seiner 1. Frau, Sophia; Christoph von Schön berg aber oberster Tutor und Vormund der 2. Frau, Cristine, war (Urk. 5 Z. 27 u. Urk. 11 Z. 11 f.). An des Stadtschreibers Arbeit dürfen wir natürlich nicht den Matzstab der heutigen Zeit anlegen; für damalige Verhältnisse war er reichlich damit versehen. Alle Schreibarbeit, die Gerichtsbarkeit und Gemeindeverwaltung mit sich brachten, hatte er ganz allein zu erledigen. Bevor wir jedoch auf diese Arbeit näher eingehen, müssen wir einen Blick auf die damaligen Gerichtsverhältnisse in unsrer Stadt werfen. -Innerhalb der gesamten Gerichtsbarkeit unterschied man eine sog. niedere und hohe Gerichtsbarkeit y. Im Jahre 1506 hatte Herzog Georg der Bärtige eine Verordnung erlassen, wodurch die Rechtsfülle, die vor die niedere und hohe Gerichtsbarkeit gehörten, bezeichnet wurden. Diese Verordnung scheint jedoch die Zuständigkeitsfrage nicht zweifelsfrei beantwortet zu haben; denn bereits am 12. Nov. 1550 gaben Kurfürst Moritz und August Gebrüder, Herzöge zu Sachsen, weitere Erklärungen, denen folgendes entnommen sei: „Was hohe Brüche (— Verbrechen) sind, welche Straffe, Hals, Hand oder andere Leibes Straffe, oder auch (Landes-) Verweilsung betrifft, Item (— desgleichen, ferner): Mord, Zetergeschrey, als ob einer den anderen ermorden wollte; Straffe deren Munden, die offen oder erstlich Beulen seyn und darnach aüsfbrechen, und Wunden werden, stossen, treten oder werffen, davon i) Der Bürgermeister, der jedes Jahr neu gewählt wurde (nach "Re sch, Gerichtsbarkeit und Stadtrecht in Frankenberg vom 14.—19. Jahrh. Frankenberg 1921. S. 23, auf dem Jahresgencht — siehe später!) trat sein Amt gewöhnlich im Juni, ausnahmsweise auch im Mai oder Juli an. Nach den Einträgen im Vorczichtduche aus der Zeit des 2. Stadtschreiberr lag die letzte Vorczichthandlung unter dem alten Bürgermeister und die erlte unter dem n"»n im Jahre 1557 zwischen dem 21. Mai und dem 14. Juni „ ,, 1563 ,, ,, 10. ,, ,, ,, 16. ,, „ „ 1564 „ „ 24. „ „ „ 26. „ „ ,, 1565 ,, ,, 1ö. ,, ,, ,, 22. ,, „ „ 1566 „ „ 25. Juni „ „ 12. Juli ,, ,, 1569 ,, ,, 17. ,, ,, 6. ,, „ „ 1570 „ „ 24. Mai „ „ 31. Mai „ „ 1571 „ „ 31. „ „ „ 16. Juni. Im Jahre 1561 ist am 11. Juli die erste Vorczichthandlung noch unter dem alten Bürgermeister Georg Artner, di» zweite unter dem n«u«n, Jacob Morgenstern, vorgenommen worden. ') «ergl. Fritz R. sch, a. a. O. S. 3 f.