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«ttmmtma-unie« de» etadtrate; za zrsakeabeki Nr. 179. (7. 10. 1927.» «r di« Dnrchführnng d.» G«,«d- üb«r «rbeit»v«rmitt»lu««««drlrb«it»Ios.n^rsich«runa 18. Juli 1827. da« am 1. Oftober 1927 in »rast ««irrten ist hat dl« R«l»«anitalt für «rd»tt». - «rd«I1«l»l<nv«sichen»ia «Inhittttch» vor»r«a« für «rb«lt,»«sch«inla>,na«n »r Erlanauna der Arbeii-lostnunirrstatzung sind dies« Bescheinigungen von den Ver- Sndigen Arbritramt mit vorzuleaen. Di« Arbetigeber sind zur genauen Ausfüllung auf Grund der Gesede« verpflichtet. Di« Bordrucke können bet dem unterzeichneten Ürnachwet» kostenlor entnommen werden. Frankenberg, am 7. Oktober 1927. veffentilcher Arb«it»nachw«l» Frankenberg. <««,.) Dr. Wengler. Nr. 180. <8.10.1927.) Wegen vvrzunehmender dringender Jnstandsetzungrarbeiten wird nochmals, «nd «war: Sonnabend, den s. Oktober, abend» von 10 bi» 12 Uhr das Rohrleitungsnetz der Zentralwafferleitung abgesperrt. Dl« Einwohnerschaft wird gebeten, während dieser Zeit möglichst kein Master «u entnehmen, um di« Entleerung de« Rohrnetze, zu vermelden. !^U^!7Wräkbeit«ieiWW dtz von ihnen beschäftigten Lausarbeiter sind bl» zum 20. Oktober 1927 in Abschrift bet uns «lnzu- WHen. Vordrucke hierzu Annen in unserer Polizeigeschäftsstelle — Rathaus, Zimmer Nr. 8 — ent nommen werden. Nichtbefolgen dieser Anordnung zieht Bestrafung nach sich. Sonstige amtliche Bekanntmachungen StSdtische K-anenarbeitsschule Anmeldungen zur Teilnahme am NSH- und PlSttunterrlcht werden an diesem Tage von abend« 8 Uhr an in dem Handarbeitazimmer der ehemaligen Realschule entgegen genommen. Da» Schulgeld beträgt bei zwei Wochenstunden halbjährlich 3 RM. und ist bet der Anmeldung zu bezahlen. iöleuatag. den 11. d. M.. findet von vormittag» V«9 di» V»1 Uhr und von nachmittag« 2 bi» '/,6 Uhr in „Weyers Aestaurant" i« Iiraukenberg, Kumöetdtstr. 16, - - - -- - Shvusnspi-vvkitMg ---------------statt Lainichen, am 7. Oktober 1927. Da« Finanzamt. der N)asser«ints>nitalieder und deren Stellvertreter Mit End« dies«» Jahres läufi die sechsjährige Ämtsdauer der Mitglieder de« Wasteramtes der Amtshauptmannschaft Flöha und ihrer Stellv,rtreter ab. Ls hat daher eine Neuwahl stattzufinden. Nach H 188 d« Wastergesetzes vom 12. März 1909 (G.V.M.S S27) find von den Mitgliedern der lm htefigrn Bezirk bestehenden Unterhaltungsgenostrnschaften zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter 1« wählen. . Das Wahlrecht kann nur persönlich, für juristische Personen und solche Personen, die geschält«, unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt find, durch einen gesetzlichen Vertreter, für jede beteiligte «tmlsverwaltuna durch deren Letter oder einen von der zuständigen Sehvrd« b«stIMnM »«voll, »nächtigten und für Miteigentümer ein«, Grundstück«» oder einer Anlage durch einen mit schriftlicher Vollmacht Bersebenen au, ihrer Mitte ««»geübt werden. Weiblich, Personen find berechtigt, sich durch «inen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lasten. Niemand kann in einem amt-hauptmannschaftlichen Bezirke da« Wahlrecht mehrfach aurüben. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, di« mit dem Namen der zu Wählenden <zw«t Mitglieder und zwei Stellvertreter) zu v«rleh«n find. Dl« beiden zuerst genannten Namen gelten für di« Mite glieder d«« Wasteramtes, di« beiden nächsten für deren Stellvertreter, sofern auf dem Stimmzettel selbst nicht etwa« Gegenteilig»« vermerkt tft. Entkält rin Stimmzettel mehr al, vier Namen, so gelten mir di» zuerst geschriebenen Namen wählbarer Personen. Stimm,«tt«l, welche die Person,« »er zu Wählenden nicht erkennen lasten oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, find insoweit ungültig. Wählbar find alle deutschen Männer und Frauen, di« da« 20. Lebensjabr vollendet haben und tm hiesigen Bezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben, soweit fie nicht nach 8 8, Abs. 2 de« Geletz«, üb«, dt« Wahlen zu den Bezirk-Versammlungen usw. vom S. Juli 1919 (GVBl. S. 1,5) von der Wählbarkeit auigrschlosten find. Als gewählt gelten diejenigen, dl« di« relative Stimmenmehrheit erhalten haben. Bei Stimmen gleichheit entscheidet da« Los. Di« Wahl findet Tonntag, den 2». Oktober dS. Js., von vormittag« 9 Ahr dl« mittag« 1 Uhr statt, und zwar: für die Mitglieder 1. der Unterhaltungsgenostenschasten für die Zschopau und dte Flöha im Sitzungssaal der Amtshaupt« schäft Flöha, 2. der Hetzbachgenostenschaft t« der Gastwirtschaft „Ratskeller' in Oederan, 3. der Lhemnihgenoflenschast zu Auerswalde tm niederen Gasthof in Garnsdorf, 4. der Zwönitzgenostenschaft zu Dittersdorf in der Bahnhofswirtschaft in Dittersdorf und 5. der Unterhaltunasgenostenschast für den »rumhermersdorfer Dorfbach in Haselbach, Gasthof in Krumhermersdors. . Die Wahlen werden leiten: zu 1.: Herr Regierungsrat Dr. Leipner- Amtrhaupimannschast Flöha, zu 2.: Herr Bürgermeister Dr. Oehmig in Oederan, zu 3.: Herr Bürgermeister Flechsig in Auerswald«, zu 4.: Herr Bürgermeister Hähle in Dittendorf, zu 8.: Herr Bürgermeister Richter in Krumhermersdors. Die Mitglieder»-,,eichniste der Unterhaltungsgenostenschasten liegen vom 18. Oktober 1927 ab tn den Wahllokalen zur Einficht au«. Flöha, den 21. September 1927. Die Amtshauptmannschaft. Schluß der Anzeigen Annahme: Für Aamiliennachrichten vormittag- V Uhr des ErscheinungStageS, für alle andere« Anzeigen am Abend vor dem Grscheinungstag. VerSim SeS Arankenverger TÄgevilatteS. wühl -er Vertrauensmänner UN- Ersatzmänner in -er Angestelltenversicherung Die auf Grund der Wahlordnung vom 8. Sep tember 1927 (RGBl, l S. 287) in diesem Jahre vorzunehmende Neuwahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung findet für die im Bezirk der Amtshauptmannschaft Vlöha (ausschließlich der Städte mit der vorm. r»v. Städteordnung) wohnenden Arbeitgeber und versicherten Angestellten Sonntag, de« 20. November 1827 von 11 Uhr vormittag« bis 2 Ahr nachmittag» statt. Der den amtshauptmannschaftlichen Bezirk um fassende Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimm abgabe in nachstehende örtliche Stimmbezirke ein- getellt und hinsichtlich ihrer Wahlvorsteher und deren Stellvertreter werden" folgende Bestimmun gen getroffen: 1. Stimmbezirk Flöha: umfassend die Ort- Waften Flöha, Plaue-Bernsdorf, selbständiger Gutsbezirk des Staatsforstrevieres Plaue, Haus dorf, Falkenau, Altenhain. Wahllokal: Gasthaus Goldner Löwe, Flöha. Wahlvorsteher: Bürgermeister Schöber. Stellvertreter: Gemeindesekretär Schreiter. 2. Stimmbezirk Augustusburg: umfassend die Ortschaften Augustusburg, Grünberg, Hohenfichte, Hennersdorf. Wahllokal: Rathaus Augustusburg. Wahlvorsteher: Bürgermeister Geipel. Stellvertreter: Bürgermeister Schubert. 3, Stimmbezirk Erdmannsdorf: umfassend die Ortschaften Erdmannsdorf, Kunnersdorf, Ditt mannsdorf. Wahllokal: Gemeindeamt Erdmannsdors. Wahlvorsteher: Bürgermeister Seifert. Stellvertreter: Bürgermeister Uhlmann. 4. Stimmbezirk Schellenberg: umfassend die Ortschaften Leubsdorf mit Hammerleubsdors, «Schellenberg, Marbach. Wahllokal: Gasth. Höllmühl«, Schellenberg. Wahlvorsteher: Bürgermeister Schierig. Stellvertreter: Bürgermeister Nochhausen. 8, Stimmbezirk Grünhainichen: umfassend die Ortschaften Grünhainichen, Borstendorf, selbstän diger Gutsbezirk des Staatsforstrevieres Borsten dorf, Börnichen i. Erzgeb. Wahllokal: Gemeindeamt Grünhainichen. Wahlvorsteher: Bürgermeister Neubert. Stellvertreter: Bürgermeister John. 0. Stimmbezirk Eppendorf: umfassend die Ort schaften Eppendorf, Gahlenz. Wahllokal: Gemeindeamt Eppendorf. Wahlvorsteher: Bürgermeister Pinkes. Stellvertreter: Bürgermeister Grundmann. 7. Stimmbezirk Waldkirchen-Zschopenthal: um fassend die Ortschaften Waldkirchen-Zschopenthal, Witzschdorf, Gornau, Hahndorf, Krumhermersdorf. Wahllokal: Schankwirtschaft Zum Eich hörnchen in Waldkirchen. Wahlvorsteher: Bürgermeister Kluge. Stellvertreter: Bürgermeister Richter. 8. Stimmbezirk Wcihbach: umfassend die Ort schaften Weißbach, Schlößchen-Porschendorf, Dit- ^rsdorf, selbständiger Gutsbezirk des Staatsforst- revieres Dittersdorf. Wahllokal: Gasthof zur Linde in Weißbach. Wahlvorsteher: Bürgermeister Weißbach. Stellvertreter: Bürgermeister Hähle. 8. Stimmbezirk Breitenau: umfassend die Ort schaften Breitenau, Görbersdoif, Börnichen b. O»d. Wahllokal: Gemeindeamt Breitenau. Wahlvorsteher: Bürgermeister Rümmler. Stellvertreter: Bürgermeister Neupert. 10. Stimmbezirk Memmendorf: umfassend die Ortschaften Memmendorf, Frankenstein, Kirchbach, Schönerstadt, Hartha, Wingendorf. Wahllokal: Gemeindeamt Memmendorf. Wahlvorsteher: Bürgermeister Scholze. Stellvertreter: Bürgermeister Mehner. 11. Stimmbezirk Niederwiesa: umfassend di« Ortschaften Niederwiesa, BrmmÄorf, Lichtenwalde. Wahllokal: Gemeindeamt Niederwiesa. Wahlvorsteher: Bürgermeister Bach. Stellvertreter: Bürgermeister Haase. 12. Stimmbezirk Gunnersdorf: umfassend die Ortschaften Gunnersdorf, Mühlbach, Ortelsdorf, Niederlichtenau, Oberlichtenau, Merzdorf. Wahllokal: Gemeindeamt Gunnersdorf. Wahlvorsteher: Bürgermeister Bung«. Stellvertreter: Bürgermeister Gutte. 13. Stimmbezirk Auerswald«: umfassend die Ortschaften Auerswalde, Garnsdorf. Wahllokal: Gemeindeamt Auerswalde. Wahlvorsteher: Bürgermeister Flechsig. Stellvertreter: Bürgermeister Illing. 14. Stimmbezirk Sachsenburg: umfassend die Ortschaften Sachsenburg mit Landesanstalt Sach senburg, Jrbersdorf, Neudörfchen, Dittersbach, selbständiger Gutsbezirk des Staatsforstrevieres Frankenberg. Wahllokal: Gemeindeamt Sachsenburg. Wahlvorsteher: Bürgermeister Poppitz. Stellvertreter: Bürgermeister Lange. Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte ans den Versicherten, die nicht Arbeir- gebcr sind, und aus den Arbeitgebern der versicher ten Angestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, dis übrigen von den ver sicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährig« Deutsche, männ lichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeit gebern gehören und im Bezirke des Wahlkreises wohnen. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränk ter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich hastenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Ver tretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristisch« Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigt« Person«« vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeit geber sind, und Arbeitgeber der versicherten Ange stellten, di« im Bezirke des Wahlkreises wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben. Wählbar al« Arbeitgeber find — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä higkeit zur Bekleidung öffentliche» Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fä higkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. di« Mitglieder des Vorstandes einer juristi schen Person, die Geschäftsführer einer Ge sellschaft mit beschränkter Haftung» die per sönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über sein Vermögen beschränkt ist. Angestellte, die nach § 375 des Angestellten versicherungsgesetzes von der Beitragsleistung be freit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, bis späte st ens drei Wochen vor dem Wahltag dem unterzeichneten Wahllciter Vorschlagslisten einzureichen, die von wirtschaftlichen Vereinigun gen, von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen auf zustellen sind. Diesen Vorschlagslisten stehen nach 8 7 Abs. 2 der Wahlordnung solche Vorschlags listen der Arbeitgeber oder der Versicherten gleich, die von mindestens fünf Wahlberechtigten unter schrieben sind. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzu stellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel Namen enthalten, als Bettrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zu namen, Stand oder Beruf und Wohnort zu be zeichnen und in erkennbarer Reihenfolge anfzu- führen. Eine Trennung der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Ersatzmännern ist un zulässig. Mit der Einreichung der Vorschlagslisten ist von den Wahlberechtigten ein Listenoettreter und ein Stellvertreter, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind, zu benennen. Die Vorschlagsliste nach 8 ? Abs. 2 der Wahl ordnung soll die Wählervereiniaung, von der st« ausgehl, nach unterscheidenden Merkmalen kennt lich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagsliste nach 8 7 Ms. 2 der Wahlordnung unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Dte Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften des 8 7 Abs. 1 und 2 der Wahl ordnung nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als ein« einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags listen oder die Lrstenvertreter übereinstimmend spä testens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vor schlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbin dung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den ver sicherten Angestellten bis zum 29. Oktober 1927 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforder lichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlag» als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberech tigung auszuweisen. Für die bei der Reichsoer- sicherungsanstalt versicherten Angestellten dient di« Versicherungskarte, für die Ersatzkassenmitglieder eine Bescheinigung der Ersatzkasse als Ausweis. In der Versicherungskarte oder der Bescheinigung muß wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wahl nachgewiesen sein. Hat ein Ersatzkassenmitglied noch eine gültig« Versiche rungskart«, so darf ihm die Ersatzkasse keine Be scheinigung ausstellen. Die Wahlberechtigung der Arbeitgeber wird durch eine von der Gemeinde behörde (dem Eutsvorsteher) des Betriebsbesitzes ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Die Er satzkassenmitglieder und die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Das Wahlrecht wird in Person und durch Ab gabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimm zettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel in verschlossenem Wahlumschlage dem Wahlleiter un ter Beifügung des Ausweises über ihre Wahl berechtigung brieflich einzusenden. Die erforder lichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl des örtlichen Stimmbezirkes ausgehändigt. Der Bries muß späte st ens am 20. November 1927 nachmittags 2 Uhr bei dem unterzeichneten Wahlleiter eingegangen fein. Nachträglich ein gehende Stimmzettel sind ungültig. Wahlberechtigten Versicherten, die sich ani Wahl tag während der Wahlzeit aus zwingenden Grün den außerhalb ihres Wahlbezirkes aushalten, stellt der Wahlleiter auf Antrag gegen Hinterlegung der Versicherungskarte oder der Bescheinigung der zuständigen Ersatzkasse einen Wahlschein aus. Im übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ar beitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einen besonderen Um schlag zu legen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lautend sind; andernfalls sind sie ungültig. Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vor geschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht ge ändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig oder durch Gewährung oder Ver sprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, «s sei denn, Katz dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Flöha, den 6. Oktober 1927. Der Amtshauptman«. M.