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146. 28. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7651 zu vereinigen. Der Vorstand des Börsenvereins hat sich deshalb veranlaßt gesehen, einen besonderen Ausschuß von Sachverstän digen zusammenzurufen, der aus Sortimentern, Verlegern, Ver tretern des Barsortiments und Vertretern des Grossosortiments zusammengesetzt war. Der Ausschuß hat einen vollen Tag über diesen zweiten Absatz des § 16 beraten und das Ergebnis, zu dem er schließlich gekommen ist, soweit es für die Verkehrsordnung unmittelbar verwendet werden konnte, ist, wie Sie sehen, nur das, daß er auf die Fassung zurückgekommen ist, die der Verleger verein vorgeschlagen hat. Diese Fassung ist gegen das bisherige Verhältnis als ein Fort schritt zu bezeichnen; denn bisher war das Verhältnis so, daß der Verleger nach dem klaren Wortlaute der Berkehrsordnung unter allen Umständen nur die neueste Auslage liefern durfte. Gingen also mitten im Schulbüchergeschäst die Vorräte der einen Auflage aus, so mußte er die nächste Auflage liefern; er war nicht in der Lage, zu sagen: Ich liefere von diesen beiden Auflagen etwa nach z deni einen Teile des Absatzgebietes nur die ältere, nach dem anderen nur die neuere; denn er würde dann gleichzeitig zwei Auslagen nebeneinander Vertrieben haben. Inzwischen sind eine ganze Reihe von Verlegern schon seit Jahren mit Rücksicht aus die Schwierigkeiten des Sortiments dazu übergegangen, zwei Auslagen nebeneinander zu verbreiten und wir glaubten in den Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht weiter gehen zu dürfen, als daß wir dieses Verhältnis, das sich in der Praxis ausgebildet hatte, festlegten. Ich möchte aber gleich Mitteilen, daß der Ausschuß noch zu einer ganzen Reihe von An- regungen und Vorschlägen gekommen ist, die, wie ich hosse, dem Sortiment zum Segen gereichen werden und die geeignet sind, viele Beschwerden, die das Sortiment bisher gehabt hat, abzu stellen. Der Börsenvereinsvorstand hat bereits aus Anregung des Ausschusses zwei Schreiben vorbereitet, die demnächst in die Hände der Kreis- und Ortsvereine einerseits und des Verlegervereins andererseits kommen werden, die Sie also alle demnächst zur Kenntnis erhalten werden; ich will deshalb hier nicht weiter daraus eingehen. Es sind teils Anregungen wegen der Bezeichnung wenig veränderter Auslagen aus dem Titel, so daß sie nebeneinander gebracht werden können; wegen der Nachlieferung von Supple menten bei wenig geänderten Auslagen, wegen der sogenannten Schulbücherbörse, die in Hannover eingerichtet ist, wegen des Vor gehens in Elberfeld, wo man den Schulbllchervertrieb zentralisiert hat. Es wird außerdem eine Aktion eingeleitet werden bei den Zentralbehörden der deutschen Bundesstaaten, um dahin zu wirken, daß die Schulbehörden und Schuldirektoren angehalten werden, die Schulbücherverzeichnisse rechtzeitig auszugeben und daß sie nicht daraus bestehen, daß dis Schüler immer nur die neuesten Auf lagen gebrauchen. Es sind derartige Verfügungen schon in Preußen und Sachsen erreicht worden und es wird nicht schwer sein, sie auch anderwärts zu erreichen. Es wird Ausgabe der Orts- und Kreisvereine sein, an die betreffenden Behörden heranzugehen und dafür zu sorgen, daß Verfügungen, die von der obersten Instanz ergehen werden, wirklich in die Praxis umgesetzt werden. Das sind Anregungen, die in der nächsten Zeit zu beraten und in die Praxis umzusetzen sein werden. Wenn sich, wie wir hoffen, an Hand dieser Vorschläge mit der Zeit ein Gebrauchsrecht im Buch handel entwickeln wird, dann wird auch der Zeitpunkt gekommen sein, dieses Gebrauchsrecht in der Verkehrsordnung zu kodisizieren. Gegenwärtig können wir, wie ich überzeugt bin, nicht weiter gehen, als hier vorgeschlagen ist, und ich möchte deshalb bitten, daß Sie es bei dieser Fassung belassen. Herr Paul Ritschmann: Wenn nach dem Grundsätze, der hier vorgeschlagen wird, etwa im Norden einer Stadt die zehnte Auf- läge geliefert wird, und gleichzeitig im Süden die elfte, so ist bei den gegenwärtigen Berkehrsverhältnissen es sehr wahrscheinlich, daß die verschiedenen Kreise der Stadt davon erfahren, ein Lehrer wird es dem andern sagen, daß eine neue Auslage erschienen ist. Ich würde Vorschlägen, hinzuzusügen: Der Verleger ist auf Ver- langen vier Wochen nach Lieferung zur Rücknahme verpflichtet, falls er nicht die neueste Auslage geliefert hat. Herr vr. Erich Ehlcimann: Die geographische Verteilung, das ist ein Novum und hat große Schwierigkeiten. Wenn der Ver- leger es so macht, daß er nach dem Norden Berlins die eine Auflage und nach dem Süden die andere liefert, so hat er meines Erachtens nach die Sache nicht richtig angesaßt. Das müssen größere Ge biete sein, innerhalb deren die Verteilung eintritt. Aber ich glaube, wenn die Verleger in größerer Zahl, als dies bisher der Fall war, wirklich den Versuch machen, die geographische Verteilung ein- treten zu lassen, so ist das ein großes Entgegenkommen. Für den Verleger ist die Auslieferung sehr erschwert; es kommt dabei eine große Zahl von Maßnahmen in Betracht. Sie wollen nicht ver gessen, daß nicht nur Kommissionäre, sondern auch Barsortimenter und Grossosortimenter bei der geographischen Verteilung mit- wirken müssen. Das ist eine Sache, bei der erst die Probe gemacht werden muß, ob sie sich in der Praxis bewährt. Ich glaube, es würde zweckmäßig sein, daß wir das nun nicht gleich mit den Be stimmungen erschweren, die Herr Nitschmann vorgeschlagen hat, sondern es bei dem lassen, was hier vorliegt. § 16 wird angenommen. §17. Verpackung wird ohne Diskussion angenommen. VI. Beförderung über den Kommissionsplatz. §18. K o m m i s s i o n s p l a tz. Dieser Paragraph wird ebenfalls ohne Diskussion ange nommen. §18. Kommissionär. Absatz ns bis ä) wird angenommen. Absatz «): Herr Paul Nitschmann <liest): s> Wer dem Kommittenten eines Kommissionärs Gegen stände des Buchhandels aus fremdem Verlage regelmäßig liefert, ist verpflichtet, die Lieserung oder Besorgung derjenigen Gegen stände des Buchhandels, die er in seinen Lagerkatalogen nicht ständig führt, auf Verlangen des beteiligten Kommissionärs einzu stellen, solange als der Ausgleich der fälligen und die Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem beteiligten Kommissionär noch nicht erfolgt ist. Vorsitzender: Hierzu möchte ich bemerken, daß wir uns bei der Schaffung dieses Absatzes von Anregungen haben leiten lassen, die behauptet haben, daß Mißstände hier vorhanden sind, deren Abstellung unabweisbar ist. Ich füge hinzu, daß auch gegen diesen Absatz Herr Koebner sich gewendet hat. Es ist das keine Usance, aber auch keine Fortbildung des Rechtes; der Absatz soll die Ände rung eines unerwünschten Zustandes ermöglichen. Herr vr. Erich Ehlcrmann: Ich möchte zu den Äußerungen des Herrn Prager erklären, daß nach meiner Ansicht allerdings eine Fortbildung des Rechtes hier vorliegt, in dem Sinne, daß hier das niedergelegt ist, was den Anschauungen der Leipziger Kommissionäre entspricht. Absatz o) des § 19 wird angenommen. § 20. Haftbarkeit für Sendungen. Herr Paul Nitschmann <liest>: §20. Haftbarkeit sür Sendungen, a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen oder nach Vereinbarung über den Kommisfionsplatz ge machten Sendungen beginnt mit deren Übergabe an seinen Kom- 9S2'