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2IS6 Nichtamtlicher Teil. 63, 1k. März 1901. 1 Dollar — 4,2o Zu tzß 13 und 14 des Gesetzes. Art und Vertrieb der Stempelzeichen. 2. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden Stempel- marken über 0„§, 0,20, O.go. 0.^. 0,50, 1. I.50. 2, 2g, 3, 3.50, 4. 4,5.,. 5, 10^15. 20, 35, 30 und 50 >1 und gcstenipelte Wechseioordruae Marken im Betrage von 10 bis 50 sind in grüner und roter Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach am Rande mit der ermähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hcrgestellten Bezeichnung Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordrucke für den Entwertungsvermerk, dem Muster der Wechsel- stempelmarken entspricht. 3. Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die Postanstalten. Wechselstempelmarken zum Werte von 10, 20 und 30 H werden bei allen Postämtern Wechselstempelmarken von höherem Werte und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Entwertung der Marken. 4. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Es ist gestaltet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zu sammen den erforderlichen Betrag darstellende, Wechsclstempel- marken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlenden Teil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie an^ dem ^gewählten Rande zunächst neben 5. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Ueberschreibung an der durch kann der Vcrwendungsvermerk auf der Clarke ganz oder teilweise mittelst der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestelll werden; in diesem Falle braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monats bezeichnung mit Buchstaben, sow.e die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke Bei Verwendung eines gestempelten Wechselvordrucks bedürfen nur die etwa ausgeklebten Ergänzungsmarken, nicht auch der ein gedruckte Wertstempel der Entwertung. 6. Das erste inländische Indossament, welches aus die Rückseite eines Wechsels gesetzt wird, oder der erste sonstige inländische Ver merk ist — abgesehen von dem Falle der Steuerentrichtung durch Verwendung eines den ganzen gesetzlich fälligen Betrag darstellen den Wechselvordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe entwerteten Weckselstempelmarken niederzuschreiben, widrigenfalls und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke -ohne Protest«, »ohne Kosten- neben der Marke niedergeschrieben werden. Deni inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein In dossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er eine Marke auf geklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem letzteren aufzukleben. 7. Die Bestimmung des § 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebencn Weise verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Thatbestand einer nach § 15 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Ab gesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Ent wertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Beibringung neuer Stcmpel- marken ist nur dann zu fordern, wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stcmpelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergiebt, daß die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine Nach männer vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Zu 8 22 des Gesetzes. oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 9. Der Ecstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Be zirkes innerhalb eines Monats, nachdem der Schaden dem Be- entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klaffe unterbreitet sind, der Postamtüvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie ^ allgcme^ seitens der übrigen Postanstalten ^ ist die Ent- zulegen. 11. Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet nicht statt; die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Um tausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der Die verdorbenen Stempelzeichcn sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 12. lieber Anträge aus Erstattung zu Unrecht entrichteter Ab- Zu § 24 des Gesetzes. 13. Im Sinne der Vorschrift im § 24 Ziffer 1 des Gesetzes Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte gel tenden Ortschaften, Bremerhaven, Geestemünde und Lehe,