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/ist 197, 24, August 1912, Nichtamtlicher Teil, «SrsriUIau I. ». Dtschn. vuchtzanLel, 9727 moralische Wirkung bei dem Schriftsteller rechnen kann. Ist der Rücktritt erklärst so hat jeder Teil dem andern das zu rückzugeben, was er von ihm erhalten hat. Einen Vor schutz muß der Schriftsteller zurückzahlen. o. Weitere Ansprüche kann der Verleger nur dann geltend machen, wenn der Fehler auf einem Umstande beruht, den der Verfasser zu vertreten, d, h, den er verschuldet hat, z, B, durch Mangel an Sorgfalt, Alsdann kann der Verleger ge- mätz 8 31 Absatz 2 Schadenersatz wegen Richter- süllung verlangen, d, h, der Verfasser mutz ihm die ge machten Aufwendungen, soweit sie erforderlich waren, sowie den voraussichtlichen Gewinn erstatten, II, Der Vertrag zwischen Verleger und Sorti menter, falls letzterer nicht bloß Kommissionär ist, und der zwischen Sortimenter und Kunden ist Kauf, Für Mängel des Buchs gelten die Vorschriften der HZ 459 bis 48V des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gewährleistung, Da aber nach ß 1 Ziffer 8 des Handelsgesetzbuchs sowohl der Verlagsbuchhändler als auch der Sortimenter Kaufleute sind, so sind auf das zwischen ihnen entstehende Rechtsverhältnis die besonderen Vorschriften der AZ 343 ff, des Handelsgesetz buchs über Handelsgeschäfte und insbesondere der 88 373 ff, über den Handelskauf anzuwenden. In Betracht kommt hier namentlich der 8 377, wonach der Käufer unverzüglich die Ware zu untersuchen und einen Vorgefundenen Mangel anzu- zeigen hat, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Im Buchhandel ist allerdings die Untersuchung kaum üblich, weil den Sortimentern im allgemeinen die Verlagsbuchhandlungen bezüglich des Inhalts und Wertes ihrer Bücher wenigstens ungefähr bekannt sind. Im übrigen gelten für den gewöhnlichen und für den Handelskauf die ßß 459 ff, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Danach haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, daß das Buch nicht mit Fehlern behaftet isst die den Wert oder die Tauglich keit zu dem gewöhnlichen oder dem (ungewöhnlichen) nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch ausheben oder erheblich mindern. Auch muß das Buch die zugesicherten Eigenschaften haben. Hier allgemeine Richtlinien zu geben, ist unmöglich. Das Buch als Gegenstand des Buchhandels ist zweifellos eine Ware, aber es ist nicht bloß Ware, sondern zugleich Niederschlag der geistigen Tätigkeit des Schriftstellers, Wer ein Buch kaust und zu Eigentum erwirbt, kann zwar mit seinem Exemplar machen, was er will, an dem Inhalt, der Geistesschöpfung als solcher behält aber der Verfasser feine Rechte, namentlich die in 8 14 des Urheberrechtsgesetzes vom 19, Juni 1901 aufgesührten. Man wird hier ebenso wie bei dem Verhältnis zwischen Schriftsteller und Verleger annchmen können, daß von dem Recht zur Mängelrüge dasjenige Gebiet ausgeschlossen ist, aus dem die Persönlichkeit des Verfassers wirksam und von Bedeutnng ist. Zu bemerken ist noch, daß eine Eigenschaft nicht schon dann zugestchert ist, wenn sie in Zeitungsanzeigen, Ankündi gungen, Prospekten u, dgl, angeführt wird, vielmehr mutz vereinbart werden, daß die gekaufte Sache sie besitzen soll. Dies ist in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen aus gesprochen, z, B, des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. De zember 1906 (Sächsisches Archiv 2, 138) und des Hanseati schen Oberlandesgerichts vom 8, Juli 1910 (Hanseatische Ge richtszeitung 32, Beibl, 8), Der Verleger haftet also selbst dann nicht, wenigstens nicht aus der Gewährleistung, wenn das Buch nicht die in den Anpreisungen enthaltenen Eigen schaften besitzt. Es könnte hier nur eine Haftung wegen Be trugs, also wegen wissentlich unwahrer Angaben über erheb liche Punkte eintreten. Ferner sind hier die buchhändlerischen Verkehrssitten zu berücksichtigen und in Betracht zu ziehen, daß die Sortimenter mit den Erscheinungen im Buchhandel bekannt sind, sehr viele Leser aber nicht. Der Sortimenter wird regelmäßig wenig stens ungefähr wissen, welchen Inhalt das Martinsche Hand buch der Millionäre hat, er wird also Mängel nicht rügen können. Wünscht ein Kunde ohne nähere Angaben die Über sendung des Buchs, so hat er ebenfalls kein Recht zur Mängel rüge, wenn das Buch nicht seinen Erwartungen entspricht. Gibt er aber bei der Bestellung dem Sortimenter an, zu wel chem Zweck er das Buch braucht, so mutz der Inhalt'diesem Zweck entsprechen, widrigenfalls der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung nach 8 485 oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Ver schweigen des Mangels nach 8 483 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags hast Grund sätzlich kann sich der Kunde nur an den Sortimenter als seinen Verkäufer halten, nur mit ihm steht er im Vertragsverhältnis, Anders liegt die Sache freilich, wenn er den Sortimenter lediglich beauftragt, ihm ein bestimmtes Buch zu besorgen; hier kann er wegen des Inhalts des Buchs keine Ansprüche gegen ihn erheben. Den Verleger kann er nur wegen einer unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen, da er mit ihm in keinem Vertragsberhältnis steht. Als unerlaubte Hand lung kann nur Betrug in Frage kommen. Hiernach kann nur in ganz besonders gearteten Fällen der Kunde Rücknahme des Buchs, Preisminderung oder Schadensersatz verlangen. Kleine Mitteilungen. DI« Trutsche «esellschast zur Verbreitung guter Bücher. — Aus dem Leserkreise gehen uns verschiedene Nrn. von Tages- zeitungen zu, in denen das nachstehende Inserat, in ausfallenderer Schrift als sie hier verwandt wurde, abgedruckt ist! vis lleiitttlis Kesellscdzkt rin VsldköllWx xM Md» (LbrsnxrLsickium Usiob «Kanzler k'ürst von Lölo^v) ^ill otrus Lr^orksadsioUt Romane uaä >iove!!ea de8ler ^ulorea Ss^Lsssusqual u. ancksrsLrräblunKSllvon ^.uxustLtrinäbsrA. HxotisoUs SssoULsUtsii von ^nton von kerkall. visss 4 Lüobsr können kür kaum ein 2sbntel äes üblioben einsevckuox des Betrages, falls Naobnabms 30 H mebr. 6scksn ILoiiai srsoUsliit sin nsnss ^Vsrk. Wir haben uns bereits in den Nummern V3 und 100 d. Bl. eingehend mit der Gesellschaft beschäftigt und können den Sorti mentern bzw. den rechtsfähigen buchhändlerischen Kreis- und Orts vereinen nur empfehlen, Klage auf Unterlassung gegen den uneigen nützigen Herrn Bud auf Grund von § 3 UWG anzustrengen. Ein der artiges Vorgehen wird sich wirksamer erweisen als eine Auseinander setzung mit dieser Gesellschaft im Börsenblatt, zumal sich bisher nur das Torgauer Druck- und Verlagshaus G. m. b. H. in Torgau als Hersteller und Verbreiter der »Roman- und Novellen - Bibliothek fürs deutsche Haus« über den geschäftlichen Betrieb des Unter nehmens geäußert hat, während die idealen Bestrebungen der Gesellschaft noch ebenso in Dunkel gehüllt sind wie ihre Be ziehungen zum Fürsten von Bülow. Akademische Journalistik. — Das soeben erschienene neue Vorlesungsverzeichnis der Großh. Technischen Hochschule zu Darmstadt führt für das Wintersemester 1912/13 folgende journa listischen Vorlesungen des Dozenten Di. Jakob Friedrich Meißner aufr »Wesen, Bedeutung und Aufgaben der deutschen Fachpresse« (mit Übungen im Redigieren von technischen Fach zeitschriften). — »Zeitgemäße Jllustrationsmittel« (mit Lichtbildern über Geschichte und Technik des Holzschnitts und der photochemigraphischen Verfahren). 1268*