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6. 9. Januar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 303 in Handel und Verkehr unbefugterweise mit öffentlichen Wappen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles oder mit Namen bestimmter, in den Gebieten des anderen Teiles ge legenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprunges versehen sind. Artikel 6. Im Falle einer der vertragschließenden Teile aus dem Ver bände der Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums austreten sollte, hat er über die erfolgte Kündigung dem anderen Teile sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig die Verhandlungen behufs Revision des gegenwärtigen Überein kommens einzuleiten. Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem laut Artikel 18 der Internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883 der Austritt wirksam wird, nicht zum Abschlüsse gelangen, so haben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens auch weiterhin die Bestimmungen jener Übereinkunft nebst den sie ergänzenden oder abändernden Zusatzakten im gegenseitigen Verkehre der vertragschließenden Teile in Anwendung zu bleiben. Artikel 7. Für die im Deutschen Reiche als Gebrauchsmuster, in Ungarn hingegen als Erfindungen angemeldeten Gegenstände wird die im Artikel 4 der durch die Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 ab geänderten Internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883 gewährleistete Prioritätsfrist, wenn die Anmeldung zuerst im Deutschen Reiche erfolgte, auf vier Monate, wenn die Anmeldung zuerst in Ungarn erfolgte, auf zwölf Monate bemessen. Artikel 8. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Beitritt Ungarns zu der Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkte treten vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 Absatz 1 des gegenwärtigen Übereinkommens die auf den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Bezug habenden bisherigen Vereinbarungen außer Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung von seiten eines der vertragschließenden Teile in Kraft. Artikel 9. Diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, sowie Waren zeichen, welche vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegen wärtigen Übereinkommens in den Gebieten des einen vertrag schließenden Teiles angemeldet sind und innerhalb der Frist von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt in den Gebieten des anderen Teiles angemeldet werden, genießen ein Vorrecht ent weder nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens vom 6. Dezember 1891 oder nach Maßgabe des Artikel 4 der durch die Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Inter nationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, je nach dem die eine oder die andere Vereinbarung dem Anmelder günstiger ist. Die Bestimmungen des Artikel 3 finden auch auf diejenigen Warenzeichen Anwendung, für welche im Zeitpunkte des Inkraft tretens des gegenwärtigen Übereinkommens eine noch nicht end gültig erledigte Anmeldung zur Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) vorliegt. Artikel 10. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in Berlin, den 17. November 1908. (1/. 8.) von Kiderlen-Waechter. (ü. 8.) Freiherr von Flotow. (l.. 8.) Szterenyi. Das vorstehende Übereinkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 30. De zember 1908 zu Berlin stattgefunden. Lchluhprotokoll.^) Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens, betreffend den gewerblichen Rechtsschutz im gegenseitigen Verkehre zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn, ist Einverständnis über Nach stehendes festgestellt worden: Zu Artikel 3. Zu Abs. 1 bis 4. Durch die Bestimmungen des Artikel 3 werden die Vor schriften der inneren Gesetzgebungen über die mißbräuchliche Verwendung staatlicher Embleme zu Täuschungszwecken nicht Zu Abs. 4. Der besondere Schutz, welcher hier der ungarischen Sankt- Stephanskrone mit Rücksicht auf ihre charakteristische Ausgestaltung zugesichert wird, kann für sonstige Kronenbilder nicht beansprucht werden. Eine Abbildung der ungarischen Sankt-Stephanskrone wird seitens der Königlich Ungarischen Regierung beim Kaiserlichen Deutschen Patentamt in Berlin niedergelegt. Berlin, den 17. November 1908. (1^. 8.) von Kiderlen-Waechter. (1^. 8.) Freiherr von Flotow. (I.. 8.) Szterenyi. (Nr. 3550.) Bekanntmachung, betreffend den Inter nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 24. Dezember 1908.*) Die K. und K. Österreichisch-Ungarische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 30. November 1908 den Beitritt Österreichs und Ungarns zu der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage, zum Madrider Pro tokoll über die Ausstattung des Internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums vom 15. April 1891 und zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 147 ff.), angezeigt und hat gleichzeitig erklärt, daß nach den Gesetzen Österreichs und Ungarns der Beitritt dieser beiden Länder ohne weiteres auf Bosnien und die Herzegowina An wendung findet. Der Beitritt wird am 1. Januar 1909 in Kraft treten. Berlin, den 24. Dezember 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) von Schoen. Italienische Druckstatistik für 1908. Nach LoUettino ckslls pubbliearnoni italians rieevite psr äilitto cli Ltrrwxa 1908 wurden im Königreich Italien im Jahre 1908 im ganzen 6918 Veröffentlichungen gezählt, davon 416 Neudrucke und 332 neue Periodica. Von der Gesamtsumme fallen auf die Lombardei 1615 Latium 964 Toskana 848 Sizilien 528 Emilia 484 Venetien 449 Kampanien 448 Ligurien 188 die Marken 141 Umbrien 117 die Abruzzen 68 Apulien 65 Basilikata 47 Kalabrien 19 Dazu kommen 17 außerhalb Italiens in italienischer Sprache er schienene Veröffentlichungen. Den Sprachen nach waren von den 6918 gedruckt in italienischer Sprache. . . 6670 deutscher Sprache . . . 10 lateinischer „ . . 93 portugiesischer „ ... 2 französischer „ . . 86 Nahuatl „ ... 2 englischer „ . . 29 arabischer „ ... 1 spanischer „ . . 16 tschechischer „ ... 1 *) Abgedruckt aus: Reichsgesetzblatt Nr. 62, ausgegeben zu Berlin am 31. Dezember 1908. *) Abgedruckt aus: Reichsgesetzblatt Nr. 61, ausgegeben zu Berlin am 30. Dezember 1908. 41