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Verlag der „Krauen-Rundschau" in Bertt«. 3234 *Ls.xprits, 8srröninors>1. 6. Luü. 30 *8eüg,g>k-Rs8<4ummi, Lus 6sn LrionsrnnWblättsrL sinss l^ps- vritiox-6irls. 3. Luü. 7b H. *8elrrsidsr, krü^slkimlsr. 2. Luü. 30 ^I'rsnäsnbsrßl, Lin IVort an äis vsiblioüs .luASvä. 3. Lnü. 50 *v. Iroll - Lo^ ost^ani, Lutsobisinus äsr Lrausndsvsxnnx. 4. Luü. 50 H. ^LÜsnüLossr, Ois Journalistik als Lrunsnbsruk. 2. Lull. 50 *vu8nsinA, vis Vsrlst^unx äsr eltsrlivlisll Lürsorxsxüivbt unä iirrs L«strs,kun^. 2. Lull. 50 L. Urban L Schwarzenberg in Wien. 324t *Lsnäix, Linäsrbsilkunäs. 5. Laü. 12 ^>; gsb. 14 Friedr. Vteweg L Sohn in Branuschweig. 3232 *vonutb, kv^sikalisevss 8xislduot>. 2. Luü. 5 ^k; xsb. 6 George Westermau» in Brannschweig. 3242 *Text- und Bilderanhang zu Lange-Diercke, Volksschul-Atlas. 2. vermehrte Aufl. 40 <H. Nichtamtlicher Teil. Bestellte Ansichtssendungen. Erst jetzt werde ich zufällig auf den so überschriebenen Artikel aufmerksam gemacht, der vr. für. Biberfeld iu Nr. 271 vom 22. November v. I. in diesem Blatte veröffentlicht hat. Da das darin besprochene Urteil des Oberlandesgerichts zu Darm stadt ohnehin schon am 23. Februar 1906 gefällt worden ist und seine grundsätzliche Bedeutung recht groß ist, so wird es sich viel leicht rechtfertigen, jetzt noch einmal darauf zurückzukommen. Der Sachverhalt war nach Biberfeld kurz folgender: Der Kunde eines Buchhändlers verlangt ein Werk zur Ansicht und bekommt es auch. Das Buch wird ihm gestohlen oder verbrennt, kurz, geht ohne sein Verschulden unter. Der Buchhändler ver langt natürlich den Kaufpreis, da er seiner Meinung nach noch in jedem Falle das verschwundene Buch doch auch dem Verleger bezahlen muß, wird aber sonderbarerweise von dem Kunden mit diesem Verlangen abgewiesen. Es kommt zur Klage, und das Oberlandesgericht zu Darmstadt bestimmt, daß der Kunde das Werk nicht zu bezahlen braucht! Man darf sich nicht wundern, wenn dem Laien eine solche Entscheidung wunderlich vorkommt, denn in Wirklichkeit wird in solchem Fall jemand für einen Schaden verantwortlich gemacht, für dessen Abwendung er nichts tun kann, abgesehen natürlich von dem Fall, daß er einen speziellen Vertrag darüber geschlossen hatte. Jemand, der in den verzwickten Gängen des Rechts nicht Bescheid weiß, die den Kauf auf Probe umschließen, legt sich die Sache einfach so zurecht: Wenn ich jemand auf dessen Ver langen ein Buch zur Ansicht schicke, so kommt ein Kauf auf Probe zustande. Dieser ist ein zweiseitiger Vertrag, in dem der eine Teil, der Verkäufer, sich verpflichtet, das Buch zu liefern und, falls es nach Ablauf einer bestimmten oder als angemessen zu er achtenden Frist zurückgegeben wird, es ohne weiteren Anspruch an die Gegenpartei zurückzunehmen. Diese dagegen übernimmt die Verpflichtung, das Buch zur Probe entgegenzunehmen und es nach Ablauf einer bestimmten oder als angemessen zu erachtenden Frist zurückzugeben oder zu bezahlen., Pflichten und Rechte scheinen also hier streng präzisiert. Ist nun der Kunde des Buchhändlers nicht in der Lage, diesen Vertrag zu erfüllen, so hat der Lieferant freilich das Nachsehen. Ein solcher Fall läge vor, wenn der Kunde das Buch nicht mehr besäße und auch unpfändbar wäre. Anders wäre es, wenn er zwar das Buch nicht mehr hat, aber in der Lage ist, es zu bezahlen. Dem Buchhändler kann es doch gleich sein, ob sein Kunde das Buch behalten will, es verliert, verbrennt oder verschenkt; er verlangt lediglich Erfüllung seines Vertrags, die, wie bemerkt, auch in dem Falle der Vernichtung des Buches in den weitaus meisten Fällen durchaus nicht un möglich ist. Sie wäre sogar nicht unmöglich, wenn der Kunde sich darauf versteifen sollte, das Buch, das er nicht behalten will, dem Buchhändler zurückzugeben — das könnte der Fall sein, wenn er diesem den Verdienst an dem Verkauf nicht gönnte —, denn bei der Ware Buch ist ein Exemplar genau so wertvoll wie das andere. Der Käufer ist also — seine Solvenz vorrausgesetzt — sehr wohl in der Lage, den Vertrag — selbst auf zweifache Weise — erfüllen zu können, und es scheint absolut kein Grund vorzuliegen, ihn von den Pflichten zu entbinden, die er durch diesen Vertrag übernommen hat. Das gerichtliche Urteil, dessen Begründung sich freilich meiner Kenntnis entzieht, ist allerdings, wie schon erwähnt, zu dem dieser Auffassung entgegengesetzten Ergebnis gekommen, und zwar, wie auch schon vr. Biberfeld behauptet hat, von Rechts wegen! Weil diese Verhältnisse oft Vorkommen können und recht weitgehende Analogien in dem Verhältnis zwischen Verleger und Sortimenter haben, erscheint es nicht überflüssig, sie etwas eingehender dar zustellen. Daß eine Ansichtssendung einen Kauf auf Probe darstellt, leuchtet ein. Es kommen dafür die W 495 und 496 des Bürgerlichen Gesetz-Buches in Betracht, welche lauten: »Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Unter suchung des Gegenstandes zu gestatten (H 495). — Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Ver käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung« (K 496). Über die Fristbestimmung hat schon vr. Biberfeld in dem angezogenen Aufsatze das Nötige gesagt. Nachzutragen wäre noch, daß das alte Handelsgesetzbuch auch eine etwa ortsübliche Frist als maßgebend angeführt hatte (Art. 339), die bei Nichtfestsetzung einer bestimmten auch jetzt noch in der Regel als giltig anzusehen ist. Der Käufer, wie wir den Gegenkontrahenten des Ver käufers hier nennen wollen, hat das Recht der Prüfung; er darf aber keine größere Menge davon gebrauchen, als zur Prüfung nötig ist. Ans den Buchhandel angewandt, wird man diese Vor schrift dahin präzisieren können, daß man wohl das Ausschneiden eines ungebundenen Buches hier und da dulden muß, daß aber eine solche Behandlung über ein bescheidenes Maß oder gar das Ausschneiden des ganzen Werkes als eine über die erlaubte hinausgehende Prüfung angesehen werden dürfte. Worauf es in unserm Falle besonders ankommt, ist die Frage, wer bei dem Kauf auf Probe die Gefahr trägt, d. h. wer für einen Verlust, an dem keiner der Kontrahenten eine direkte Schuld trägt, einstehen muß. Ich fürchte, daß der gesunde Menschen verstand in dieser Sache nicht mit den Vorschriften des Gesetzes übereiustimmt. Man sollte sagen, daß bei einem Ausschluß des Verschuldens auf beiden Seiten doch derjenige den Verlust zu tragen hat, der im Besitze des Gegenstandes, also hier des Buches ist; denn trifft ihn auch ebensowenig Schuld wie den Verkäufer, so doch das Pech, daß die Sache gerade bei ihm untergegangcn