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Nolt«*«« i» , »4»rs< ». voo ?t»aä avä WW-WIielgelAiieWN L sSr Achtenstein-TaUnbera, Hobndorf,Rö-M, Bernsdorf, Rüsdorf, St. Egidien. I Leinrichsort, Marienau, den SlMengrund, Auhschnappel und Tirschheim. 8VSMSSSS.SGVLLEK K EGV Montag, oen 9 August 1920 70. Jahrgang. en Jahrmarkt in Lichtevstein-CMiLerg (Nenmarkt) 12. n. 13. Ang te unserer lrm- 200 Mark für von Betrage vorzunehmen, um den der b) c) l3) Wochen »slmtt ..M auf und Anzeigenpreis: Die sech-gespaltene Vrundzeilr wird mit 75 Pfg., für auswärtige Besteller mit 85 Pfg. berechnet. Im Reklame, und amtlichen Teile kostet die drei» gespült.Zeile 1.75,'für auswärts 200 Pfg. Schluß der Anzeigenannahme oorm.S UHr Fernsprecher Nr. 7. Drahtanschrift: „Tageblatt". Postscheckkonto Leipzig S66V7 -S 8 A nach Monaten ein Betrag den Monat. stes Nunstspiel- ebes SMseN. — >N IVeive. O lH ciit-Lis. 0 0 0 krieelrick KIcdter. SL)GSMSSS8KW-S8 1920 if. Vofwantttva. :uren Lntsckk- ^ueust nackm. itstt. so. meust 1920. kock unct krau. L28tUV<l6 ien. Stax, äen 12. ^uxust, >r Nerren. weitere geil, iucbkanüluax entxexen. vdert Sedivora, dliclsserstr. 11. Tagen um je 1.50 Mark für den Tag, im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen um je 10 Mark für die Woche, im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach sckiecl im 6lau- kurrem, aber r treusorsenäer I Schwager, <ter imverein „Stern" -OslInderL lsäet ru Indem wir dieses hiermit bekannt geben, fordern wir olle Grundstücksbesitzer auf, diese Steuer «ege« Erteilung einer Sonderquittung in der hiesigen Stodthauptkasse bi» spätestens 21. diese» Monat« zu bezahlen. " Nach Ablauf der Frist muß das Mahn« und Bei- treibungsverfahren durchgeführt werden. Siadtrat Lichteufteiu-LaLnberg, am 9, August 1920. 40 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr al- 200000 bis 300 000 Mark einschließlich beträgt, 45 vom Hundert dieses Telle» de» Arbeitslohn-, wenn dieser Teil mehr als 300 000 bis 500000 Mark einschließlich beträgt, 50 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 500000 bi» 1000000 Mark einschließlich beträgt, 55 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 1000 000 Mark beträgt. (2) Inwieweit der Arbeitslohn aus da« Fahr um gerechnet und nach Berücksichtigung des 8 l Abs. 1, 2 die im Absatz 1 bezeichneten Grenzen übersteigt, hat der Arbeitgeber bet jeder Lohnzahlung festzustellen. Bei der Umrechnung des Arbeitslohnes auf da« Jahr ist dieses mit 300 Arbeitstagen, 50 Wochen oder 12 Monaten zugrunde zu legen, sofern nicht nach der Art der Arbeitstättgkelt eine kürzere Deschäfligungsdauee für das Jahr anzunehmen ist. 8 1b. (1) In Betrieben, in denen mehr als zwanzig Ar beitnehmer ständig beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Betriebsoertretung bis zum I. September 1920 an Stelle der gemäß § 1 Abs. 1, 2 und § 2 Abs. 3 freizulassenden Beträge die folgenden Durchschnitisbeträge vom Steuerabzüge freilassen: 1. bei allen in dem Betriebe ständig beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht dauernd von ihrer Ehefrau getrennt leben oder zu deren Haushaltung minderjäh rige Kinder zählen, s) im Falle der Berechnung des Arbeitslöhne« nach Tagen ein Betrag von 12 Mark für den Tag, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Wochen ein Betrag von 75 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung de» Arbeitslöhne- nach Monaten ein Betrag von 300 Mark für den Monat; 2. bet allen übrigen in dem Betriebe ständig be schäftigten Arbeitnehmern, s) im Falle der Berechnung de» Arbeitslöhne» nach Tagen ein Betrag von 8 Mark für den Tag, b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Wochen ein Betrag von 50 Mark für die Woche, > c) im Falle der Berechnung de» Arbeitslohnes Abs. 1 bezeichneten Durchschnitisbeträge übersteigt. 8 1c. (1) Jeder Arbeitgeber hat den nicht ständig (8 1) von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bei jeder Lohn zahlung 10 vom Hundert des von ihm auszuzahlenden Arbeitslohnes einzubehalten, es sei denn, daß der Arbeit nehmer eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, nach dem der Arbeitgeber einen anderen Hundertsatz vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Die Bescheinigung wird dem Arbeitnehmer auf Antrag von dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Finanzamt ausgestellt; das Finanzamt ermittelt den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahre«betrage de» steuerpflichtigen Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (§ 20 des Einkommensteuergesetzes). Dabei hat da» Finanzamt den mutmaßlichen Iahresbetrag de« Arbeits lohn» für das Kalenderjahr 1920 zu veranschlagen und unter Berücksichtigung der nach 8 20 des Einkommen steuergesetzes steuerfreien Einkommenstetle die Ein kommensteuer nach 8 21 diese« Gesetze» zu berechnen. Der jeweils etnzubehaltende Hundertsatz ergibt sich au» dem Verhältnis dieser Einkommensteuer zu dem mut maßlichen Iahresbetrage des Arbeitslohn». Amtsblatt für baS Amtsgericht «ud de« Ttadtrat z« Lichtenstein-Callnberg Amtliche- Orgaa aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Mrrl v. (sli rickLuer 8tr. Telefon 240 t e tä»lick verschiedene es «tk. Bekanntmachung, Stnat«gr«ndfte»er bete. Am 1. August ist der 1. Termin Staatsgrundsteuer das Reichsrechnungsjehr 1S20/21 fällig gewesen zwar beträgt diese terminliche Abgabe 5 Pfennige für die Grundsteuereinheit. Sri chetni aatzei Gmw« «w SüNa^, »»-»KW««. — Bezug», prrt»! <75 Ms. »««attlch stet dm Ha«, sm- st« P»R det Abholung I4.SMK. vierichährNch. VeftetUmg« »rh»«i st« Gchhsfwstttl«, sämtftcht Poft. aoftaUea, Briefträger «ob uns«, ZttwUOttülOI« NNgegw. — WagÄwUMNer 28 Pfg. (2) Der zehnprozentige Abzug ist nur von dem : Arbeitslohn die im Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers wirb dann durch das zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehende ArbeitsoerHSltnis vollständig oder hauptsächlich in An spruch genommen, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ausschließlich oder doch während des größ ten Teiles des Arbeitstags beschäftigt wird. Personen, welche Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen« oder Waisen pensionen oder andere Bezüge für frühere Dienstleistung oder Derusetätigkeit beziehen, gelten hinsichtlich de« von diesen Bezügen einzubehaltenden Betrags in jedem Falle als ständig beschäftigte Arbeitnehmer. (5) Ob ein Arbeitnehmer als ständig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der Abs 1 und 4 anzufehen ist und inwieweit der Arbeitslohn dem Abzug nicht unterliegt, hat der Arbeitgeber festzustellen, dem der Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderlichen Angaben schriftlich zu machen hat. Der Arbeitgeber kann die Angaben de» Arbeitnehmers zugrunde leaen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist. Aus Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen eine Be- triebsvertretung (Betriebsobmann, Betriebsrat) besteht, diese gutachtlich zu hören. Besteht im Betrieb ein Be triebsausschuß, so tritt dieser an Stelle des Betriebsrat». Auf Anrufen eine» Beteiligten (Arbeitnehmer, Arbeit sgeber, Betriebsoertretung) entscheidet das für den Ort Ader Leitung des Unternehmens zuständige Finanzamt. «U Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeit- Z ! nehmer nicht erfolgt und ist die Entscheidung desFinanz- x amts nicht binnen einer Woche von einem der Beteilig« >c ten angerufen, so hat der Arbeitgeber 10 vom Hundert » des vollen Arbeitslohns einzubehalten, im Falle der - Anrufung de» Finanzamts ist bis zu dessen Entscheidung . die Feststellung des Arbeitgebers maßgebend. K (6) Al» Kinder im Sinne des Abs. 2 gelten neben ' den Abkömmlingen des Haushaltungsvorstandes auch die zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Stief», Schwieger-, Adoptiv« und Pflegekinder. Maß gebend ist der Stand am I. August 1920. Jur Haus haltung eines Arbeitnehmers zählen minderjährige Kin der, wenn sie bei gemeinschaftlicher Führung des Haus halts unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Arbeitnehmer außerhalb dessen Wohnung mit seiner Bewilligung zum Zwecke der Erziehung oder des Unter richts (Lehre) aufhalten. Leben beide Ehegatten zu sammen, so zählen die Kinder nur als zum Haushalt de» Ehemanns gehörig. (7) Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ständig, daneben aber noch bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt, so finden die Bestim mungen über den bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern einzubehaltenden Betrag (Abf. 1, 2) nur hinsichtlich des von dem ersteren Arbeitgeber auszuzahlenden Arbeits lohns Anwendung, die weiteren Arbeitgeber haben nach 8 1c zu verfahren. 8 la- (1) Uebersteigt bei ständig beschäftigten Arbeit nehmern (8 1) der noch 8 1 dem Abzug unterliegende auf das Jahr umgerechnete Teil des Arbeitslohns den Betrag von 15 000 Mk. so sind statt 10 vom Hundert einzubehalten: 15 vom Hundert diese« Telles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr al» 15000 bis 30 000 Mark ein schließlich beträgt. 20 vom Hundert dieses Teile» deS Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 30 000 bis 50 000 Mark ein schließlich beträgt, 25 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 50000 bis 100000 Mark einschließlich beträgt, 30 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohns, wenn dieser Teil mehr als 100000 bis 150000 Mark einschließlich beträgt, 35 vom Hundert dieses Teiles des Arbeitslohn», wenn dieser Teil mehr al» 150 000 bis 260000 Mark einschließlich beträgt, i m „Ooltln.Uelm" m. Liexerverkünciunx. MIWgk SeWWWS M MWW tn Sksktzn M NMMNl MIM I« SlMMWji IW MkilrWe IW ri. Zill M. (Rerch».«»f»tzblatt Sette 1468). Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur ergän zenden Regelung des Steuerabzuges vom Arbeitslöhne yom 21. Juli 1920 in Verbindung mit 88 45, 52 de» Einkommensteuergesetzes werden bis zum Erlasse der H endgültigen Ausführungsbestimmungen die Bestimmun- H gen über die vorläufige Erhebung der Einkommensteuer I durch Abzug vom Arbeitslöhne für das Rechnungsjahr t« m" F 1920 vom 21. Mat 1920 (Zentralbl. für da- Deutsche L Reich S 832) wie folgt geändert: E 1 An die Stelle des § 1 treten die folgende« Z Bestimmungen: Gehalt. Penfionsbe- U «1 werden versendet. Be-Ä , ' Montag». 4 (1) Jeder Arbeitgeber hat den ständig von ihm be- d Pfarrer de« staatl. H fchäftigten Arbeitnehmern bei jeder Lohnzahlung 10 vom Bez. Dresden. j Hundert des Betrages einzubehalten, um den der aus- 1 zuzahlende Arbeitslohn s) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen 5 Mark für den Tag, b)im Falle der Berechnung des Arbeitslohn» nach Wochen 30 Mark für die Woche, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten 125 Mark für den Monat Monaten um je 40 Mork für den Monat. Der Berechnung des Arbeitslohn» nach Tagen, oder Monaten steht die tägliche, wöchentliche s oder monatliche Auszahlung des Arbeitslohns gleich, s (4) Als ständig von einem Arbeitgeber beschäftigte ! Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 gelten solche Ar- U beitnehmer, die von dem Arbeitgeber dauernd beschäftigt A werden und deren Erwerbstätigkeit durch das zwischen Hihnen und ihrem Arbeitgeber bestehende Arbeitsoerhält- 'nk vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, Beide Boraussetzungen müssen ersüllt sein. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als dauernd im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, kommt «» nicht auf die Lohnpertode oder Kündigungsfrist an, e« wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann als dauernd anzusehen sein, wenn unter regelmäßigen Um ständen mit einer Dauer de« Arbeitsverhältnisfet von mindestens einer Woche gerechnet werden Kaan. Die , 6en 8. ^uxust xen Ltsütdsü vereine Oeisnitr und ntlicden hw/mmen ererbens! em. eitunk Erwachsener übersteigt. * (2) Der nach Abs. 1 dem Steuerabzüge nicht unter worfene Teil des Arbeitslohns erhöht sich für die Ehe- frau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushaltung de« Arbeitnehmer« zählende minderjährige Kind s) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach 8l Str. 183!