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MV M« »om V«ckt«»s- Stadtrat z« LichtensteinCallnberg Amtsblatt für das Amtsgericht and den Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. lm Pester. Für den gesamte« ftrr 1» Ltchtevpe.» Lollnbrrj Nr. 58 Donnerstag, den rt März 1920 70 Jahrgang - NN und Zernsdorf, uer ckkeit ei» Anzeigenpreis: Die sech-gespaltene Grundzrile wird mit 50 Pfg., für auswärtige Besteller mit SO Pfg. berechnet. Im Reklame- und amtlichen Teile kostet die drei» gespalt. Zeile 120, für auswärts 150 Pfg. Schluß der Anzeigenannahme oorm.S Uhr Fernsprecher Nr. 7. Drahtanschrift: „Tageblatt". Postscheckkonto Leipzig 88 697 lickterfüiiunx rckskt werden VermSkIunx in gebrachten Otück Erscheint täglich, außer Soun- und Festtag», nachmittag» für den folgenden Lag. — Bezug»prei»: 3,25 Mit. monatlich frei in» Hau», durch die Post driAbholung 4.75 Mk viertelj. Bestellungen «hinea d. Etschüstsst., sämtl.Post. austalten, Briefträger und unser« Zeit»ng»träg«r entgegen. — Einzelnummer 15 Pfg. Zr - t. Milch» Zlssgeb. ^lünnick rdliedeaen. : lieben Zntscbla- mckmlttgg 3 Ukr natterüat ern beiderseits. blärr, 1920. »v und brau iKUl ged. ^tirus. I8untemekt. erren von Lichteuftei«- Kenntnis, daß mein >ds 8 Uhr im Park« Dienstag, d IS. März i Schütze»hau» Lich- Meldungen nimmt noch 9, Lehrer d. Tanzkunst. f) In Wohnungen ist die Zahl und KerzenstSrke der verwendeten Glühlampen auf das Mindestmaß zu beschränken. x) Die Benutzung von elektrischen Heizöfen zur Raumerwörmung und zum Betrieb von Personen« Aufzügen aller Art ist verboten, soweit sie nicht deu Zwecken von Krankenanstalten und Erholungsheimen dienen, die unter berufsärztlicher Aufsicht stehen. Nur in ganz besonderen Füllen können Ausnahmen vom Vertrauensmann bewilligt werden. 3. Großabnehmer, da« sind diejenigen, welche im zweiten Halbjahr 1913 mehr als 6000 Kilowattstunden oder in einem der nachfolgenden Jahre über 12 000 Kilowattstunden entnommen haben, müssen ihren Strom-' bedarf für das erste Vierteljahr 1920 durch eine Strombedarfsanzeige, die vom Bertrauensmann zu beziehen ist, beantragen. Nach sorgfältiger Ausfüllung der einzelnen Spalten ist diese Anzeige dem Ver trauensmann innerhalb 8 Tagen einzusenden, der sie nach Prüfung dem Landeskohlenamt, Abt. Elektrizität zur endgilttgen Festsetzung des Stromverbrauches weiterreicht. Hierbei werden bis auf weiteres nur vorzugsweise berücksichtigt: Betriebe des Transport- und Nachrichtenwesen« sowie Betriebe der Lebensmittel-, Kohlen-, Gas- u. Wasserversorgung. Andere Industrie- und Gewerbebetriebe können erst in zweiter Linie je nach ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung berücksichtigt werden. - H S^S 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen oder gegen die etwa zu treffenden be sonderen Anordnungen des Vertrauensmannes werden auf Grund des §11 der Bekanntmachung vom 9. Sept. 1919 des Reichskommissars mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. 8. Sämtliche Anträge und Gesuche, auch diejenigen an Vas Landeskohlenamt, sind an den Bertrauens mann für da» Elektrizitätswerk a. d. Lungwitz, Direktor E. Nähre, Oberlungwitz, schriftlich einzureichen. 9. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Mär-1920 in Krast und gelten bi» aus Widerruf. Glauchau, Oberlungwitz, den 1. März 1920. Der.Be»irk»verb««b der Amt»h»»ptt«a«»fch«ft Gl»«ch«« Der Vertr»«e«»ma» de» Neich»k»»«iff«r» f. d. Glektrizttttt-werk a. d. L»«g«itz. gez. Pahre. 75,- „ 67^0 „ 72.— ,. St.- » SS.- , »OS.- , »OK.- . 93,— I ISS,- „ »oö.- » 71».- I 370,— „ 310,— " 340,— „ 400,- » kl 7,— 277,— „ SOS,— _ 235,- >93,— „ VZ2,— . 153,50 ' 1080^- ' >r verschied nsck rem Xrsnkenlagkr 3okn, unser lieber cel, der Sekiosser- liiiuliclt igHM-Meigel AM för Lichtenstein-Callnberg, Hohndorf, RödM, Bernsdorf, Rüsdorf, St.Egidien, Heinrichsort, Marienau, den Mülsenarund, Kuhschnappel und Tirschheim. Bekanntmachung r«r Ausführung de» Gesetze» über Steuernnchficht Wer Vermögen oder Einkommen, das zu einer öffentlichen Abgabe hätte veranlagt werden müssen, bisher nicht angegeben hat, und deswegen verwirkte Strafen wegen Stcuerzuwiderhandlung. sowie Bersall des verschwiegenen Bei mögens gemäß dem Gesetze über Steuernachsicht abwenden will, wird aufgefordert, das bisher nicht angegebene Vermögen und Einkommen spätestens bi» znm IS. April 1020 einem Ftnanzamte anzugeben; dabei find Bor- und Zuname, Stand. Beruf oder Gewerbe nebst Wohnort und Wohnung oder Firma und Sitz genau zu be- zeichnen. Die Angabe befreit den Steuerpflichtige» von jeder Strafe wegen Steuerzuwiderhandlungen» die sich auf das nachträglich angegebene Vermögen oder Ein kommen beziehen. Nachsorderungen von Abgaben für : die Zeit vor dem 1. April 1915 find ausgeschlossen. Bermögen, das bei der Deianlogung zur Kriegs- ab gäbe vom Vermögenszuwachs oder zum Reichs« not opser vorsätzlich verschwiegen ist, versällt Krost Ge setze s dem Reich. Unrichtige Angaben, die sich etwa noch in der Steuererklärung zur Kriegsabgabe vom Der Mögenszuwachs finden, müssen daher unverzüglich und jedenfalls so zeitig berichtigt werden, daß die Angabe noch bei der Veranlagung zu der Steuer berücksichtigt werden kann. Es wird ferner darauf hingewiesen,' daß die Berichtigungso»gaben zweckmäßig bei dem Finanzamt ge macht werden, dos für die Kriegsabgab« vom Der« m ögen»zuwachS zuständig ist. Die Berichtigungsaugaben können mit der Steuererklärung für die KrtegSabgab« vom Bermögenszuwach» verbunden oder al» Nachtrag Hierzu bi» -um 1S. April 1920 eingereicht werden. Glauchau, am 8. März 1920. S« Fttra»-a»t (Bezirkspeuereinnahme). Bekanntmachung. Der am 1. März fällig gewesene 2. Lermi» Ge» «eiudesteuer» ist bl» spätesten» zu» 20. b Mt». zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist muß das Beitrei- hungsverfahren eingeleitet werden. Hohndorf (Bez. Chtz ), am 9. März 1920. Der Gemeiudeoorstand. Schuster. November—Dezember—Januar nur von 4 bis 9 Uhr morgens und von 4 „ 12 „ abends, Oktober—Februar—März nur von 4 bis 8 Uhr morgens und von 6 ,. 12 „ abends, April—Mai—September nur von 4 bis Z Uhr sorgens und von 7 „ 12 „ abends, Juni—Juli—August nur von 9 bis 12 Uhr abends. 79.-./* W.25 «7,- " 65^0 '' 70,- " 60,25 ' VS,— " »01,- . 16,50 V3.125 ' IO«,— ' 107,— " 380,— - 421,- ' 395,- " SS5,- - S24 — - 3«S,- " 430,— ' 680— " 275— " 315— " 239'— " »94'50 " 650-— - »52- » 460— - 1400,— " besonders auf die Strafbestimmung unter Punkt 7 hingewiesen. 4 2. Mittelverbraucher, deren Höchstentnahme für . Licht und Kraft in einem der Jahre 1913 bis 1919 über 250 bis 12 000 Kilowattstunden betrug, werden im Verbrauch wie folgt eingeschränkt. a) Offene Verkaufsstellen, Ladengeschäfte jeder Art, Gastwirtschaften und Vergnügungsstätten aller Art, insbesondere auch solche zur Abhaltung von - Tanzfestlichkeiten einschl. der Dereinsbälle. Familien festlichkeiten und Tanzstunden, dürfen nicht mehr als 8V", der in dem entsprechenden Quartal des Jahres 1916 verwendeten Strommenge verbrauchen. — Dasselbe gilt auch sür alle Beranstaltunger in geschloffenen Ge sellschaften, Kasinos, Klubs usw — Schaufenster-Re klame- und Außenbelkuchtung jeder Art sind verboten. — Sicherheitsbeleuchtungen nach Schluß der Geschäftszeit sind nur mit besonderer Genehmigung des Vertrauens mannes gestattet. d) Für die Beleuchtung von Straßen und Plätzen dürfen nur noch 30 ° <> derjenigen Strommenge entnom men werden, die hierfür im entsprechenden Quartal des Wirtschaftsjahres vom 1. Oktober 1913 bis 30. September 1914 abgegeben worden ist. c) Alle übrigen Mitteloerbraucher werden einge schränkt. mit seit 1. Juli unverändertem Anschlußwert auf 70des entsprechenden Quartalverbrauches in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914, mit nach 1. Juli 1914 erfolgtem Neuanschluß oder stattge- fundencr Erweiterung auf 90°/o des DurchschnittSoer- brauches der letzten sechs Monate des Jahres 1919, sosern der Stromverbrauch im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 1000 Kilowattstunden betragen hat. — 3m ersten Falle können bet veränderten Verhältnissen aus schriftliche« Antrag hin widerrufliche Ausnahmen durch den Bertrauensmann zugestanden werden, soweit die Stromzuteilung nicht 1000 Kilowattstunden monatlich üsersteigt. — Kann in anderem Falle der Durchschnitts verbrauch noch nicht zum Vergleich herangezogen werden, so wird der Vertrauensmann den Verbrauch nach billigem Ermessen im Sinne der Einschränkungs- Maßnahmen regeln. d) Dauernde Treppenhaus- und Flurbeleuchtung ist nach */,8 Uhr abend» nicht mehr gestattet. e) Kohlefadenlampen dürfen ausnahmsweise nur dort verwendet werden, wo Metollsadenlampen oder ander« stromsparende Lampen au« zwingenden Gründen nicht oerwendet werden können. SltsimsAlfte» über die Einschränkung des Verbrauche- elektrischer Arbeit sür die Stromabnehmer de» Elektrizitätswerkes an der Lungwitz zu Oberlungwitz unter Aufhebung der früher erlassenen Bestimmungen und Einzelzuteilungen. 1. s) Kleinverbraucher, deren Stromentnahme in den Jahren 1913 bi» 1919 nicht mehr als bis zu 250 Kilowattstunden in einem der Jahre betragen hat, sowie Krankenheime, Erholungsheime und dergleichen, Unterrichts. ErziehungS. Gefangenenanstalten und sonstige öffentliche Gebäude, werden von diesen Bestim mungen nicht betroffen. b) Für solche Abnehmer, welche den elektrischen Strom nach dem Pauschaltarif beziehen, ist die Be nutzung der elektrischen Beleuchtung gestattet in den Monaten: N . Die Benutzung von Kohlefadenlampen ist unter allen L Umständen^verboten. Die Pauschalabnehmer werden 4. s) Bet einer, der prozentualen Einschränkung unterliegenden BerbrauchSregelüng ist für die nach erst maligem Mehrverbrauch trotz besonderer Verwarnung erneut mehr verbrauchte Menge ein Aufpreis von 50 Pfg. für jede Kilowattstunde an die Kasse de» Elektrizitätswerkes a. d. Lungwitz zu entrichten. b) Bei Berbrauchsregelung durch Zuteilungen seitens des Vertrauensmannes oder des LandeLkohlen- amte» mit Festsetzung der Kilowattstunden gelten diese zugleich als besondere Verwarnung, sodaß sür eine über die zugeteilte Menge hinaus verbrauchte Menge ohne weiteres ein Aufpr^s von 50 Pfennig für jede Kilowattstunde an die Kaffe des Elektrizitätswerkes a. d. Lungwitz zu bezahlen fli. c) Bei wiederholter Aufgeldzahlung ist außerdem eine Stromsperrung zu gewärtigen. 5. In allen Zweifelsfällen entscheidet das Landes- Kohlenamt. Es bleibt dem Bertrauensmann Vorbe halten, einzelne Abnehmer stärker einzuschränken und weitere Einschränkungen bei alle« Derbrauchern vorzu nehmen, wenn die Lteserungsmöglichkeit des Elektrizitäts werkes a. d. Lungwitz durch Kohlenmangel oder andere zwingende Gründe unzureichend ist. 6. Neuanlagen und Erweiterungen bestehender An- lagen dürfen nur in dringenden Fällen und nach vorher erteilter Genehmigung ausgefllhrt werden. Die Genehmigung hierzu ist vom Bertrauensmann einzu- holen. D»««er»t»p, 11 März, vormittag»? SMVVM. 9 ,11 Uhr Ri«dfleisch, Pfd. 2.0» «. Freibankmarken von 1301—1551, Abschn. 4. Reichs--^ fleischmarken und Kleingeld mitbringen. Llch—-ck^EstbL«, 6.3. 1. WM SW- -es WlMMW- I» SlMMttklNßkNvWe Dv««er»tag, be» 11. Würz 1920 abend» 7 Uhr. Lage»vrb«««g: 1. Mitteilungen. 2. Gesuche um Zulassung auswärtiger Kinder zum Besuche unserer Schulen und Festsetzung des Fremdenschulgeldes. 3. Antrag des Ortsernährungs ausschusses wegen Weilerbenutzung der Schutturnhalle als Lebensmittelspeicher. 4. Verfügungsbefugnis der Schulleitungen, Gebäude- und Inventarinstandhaltung betreffend. 5. Nähere Bezeichnung der beiden Bolks- schulgebäude betr. 6. Die Schulgärten betr. 7. Gesuch des Schulhausmannes Voigt um Verleihung von Pen sionsberechtigung. 8. Schularztsrage. 9. Lernmittelsrei« heit. 10. Vertretungsstunden der Lehrerschaft bei Er krankungen usw. betr. 11. Noch einmal die Reform des Fortbildungsschulwesen«. 12. Antrag der Schullei- tung der vormals Callnberger Schule auf Anstellung einer neuen Lehrkraft. Der Vorsitzende, Bürgermeister Prahtel. ^0^.. i 'M