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KWWWMMWlS »,»»,»»««»< „»Mch M«» I.» dm» dt« «mir»»« Ä L«.! »«» »»?-§. — UMchUMd wm» ».72, m«°M» Mark I «. «4»^. 1» >«»i«nA«u dt« 3«u- l «k. Tageblatt. Amtsblatt Königlichen und Skädlischen Behörden in Aue, Grünhain, Karkenstein, Johann- georgenstadl, Lößnitz, Neustädkel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Derlag von C. M. Gartner, Aue. Fernsprech - Anschlüße: Aue 81, Löhnih (Amt Aue) 440, Schneeberg 10, Schwarzen»«« w. Drahtanschnst; DolKssreund Aveerzgebirge. stelle«, «m Sewllhr str »>« Ausnahme d» a« »orgelchrlid«»« Ta«« I-Wle a, bestlmml« Stelle miet m« gegeden, auch «I»I für d>, MchN^eN der dm» Fen» deine Dmonlwmding. — Unlibnchumm» d«, »rsch«v- detitedes degellnden deine Ansprüche. 2ei ZadlvNameeHd» imd Amedur, «Um, Nab«»« Ä» «Ich! mreiädätt. Vr. 21S. Donnerstag, den 19. September 1918. 71. Iahrg. Verordnung über Milchhöchstpreise. . 8 i- Der Erzeugerpreis für Bollmilch wird festgesetzt, wie folgt: Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung statt- findet, frei Derkaufsort oder Molkerei Litern Gewicht Ltter-Fettprvzenten Kilo-Fettprozenten 40 Pfg. pro Ltter 38,8 Pfg. pro kg 13,83 Pfg. pro Liter-Fettpwzent 12,93 Pf. pro Kilo-Fettprozent 42 Pfg. pw Liter 40,8 Psg. pro kg 14 Pfg. pw Liter-Fellprozent l3,S Pfg. pw Kilo-Fettprozent Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- bezw. Kilo-Fettprozekiten bezahlt werden, sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3 v. H. der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 4V Pfg. pro Liter bezw. 38,8 Pfg. pro lex ab Stall oder 42 Pfg. pro Liter bezw. 40Z Pfg. pro lex frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbefördrung stattfindet, frei Vcrbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3 v. H. Wenn sich auf Grund amtlicher Probenahme und Fettgehalts bestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8 v. H. Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat angelieferten Vollmilch nach den so ermit telten Liter- bezw. Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen an die Städte über 100 000 Einwohner uud ihre Vororte darf der Erzen- gerhöchstpreis auf 48 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 40 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern rmd ihren Dor- orten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt ist, bezahlt werden. Als Molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut er weist, durch Zentrisugalkrast oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschincn auf etwa 2—5 Grad herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschrifts mäßig behandelt wird. Dio Festsetzung besonderer Lrzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Geschästslokal solcher Großstadthändler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vor orte befindet, bleibt den Krcishauptmannschaften überlassen. , , . 8 2. Ser Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunalverbände und. wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehördcn festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an fol gende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als: s) in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern auf höchstens 48 Pfg. pro Liter Vollmilch, b) in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 82 Pfg. pro Liter Vollmilch, e) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 68 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig ab gerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 s- Die Höchstpreise der Zß 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kin der- und Krankenmikch, für die den Kommunalnorbänden bezw. den Ortsbehörden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermllch wird auf 18 Pfg. pro Liter ab Stall oder Molkerei und auf 20 Psg. pro Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgelegt. Für Lieferung in die Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeuger höchstpreis für das Liter Mager- oder Buttermilch auf 23 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achscnmilch und für 2 mal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 24 Psg. pro Liter Mager- oder Buttermilch bewilligt werden. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß dre Milch auf mindestens 10 Grad Celsius herunter gekühlt und in der heißen Jahreszeit mit Wasser stoffsuperoxyd versetzt ist. Für Lieferungen nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten kann auf diese Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 3 Pfg. pro Liter solcher Mager- oder Buttermilch, die sich ber gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilse von Kühlmaschinen auf mindestens 6 Grad Eelsius herunter gekühlt worden ist, bezahlt werdem 8 5. Der Ladenpreis für das Liter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher festgesetzt wer den als ») in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern auf höchstens 26 Pfg., b) in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 30 Pfg-, o) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 36 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach^ oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbchörde nähere Vorschriften trifft. x..... 8 «. Für gubringung ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pfg pro Liter aufgeschlagen werden. 8 7. Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 42 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hülste der von ihnen erzeugten Milch zu dem sür Orte über 100 000 Einwohner bestimmten erhöhten Erzeugcrhöchstprcis verlaufen, diesen 44 pfg. pro Liter fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Boro» .er darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert nm 4 Pfg- und in Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Mager- und Buttermilch durch den Erzeuger mnmttÄbw- an den Verbraucher miUdern sich dsese Höchstpreise je um 22 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tagesltefe- rung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 48 Pfg. pro Liter Vollmilch und 28 Pfg. vro Liter Mager- oder Buttermilch s ei Lieferungsstelle fordern. . 8 L. Bei Rücklieferung solcher Molken, den»» das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Batterei kg» dürfen dies« mit höchst«»« - Liter ad Molkerei berechnet werden. 8 » Sämtliche bi» zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind au» dem frei Abgangs station bezw. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstprcis zu bestreiten. 8 io. Den Kommunalverbänden bleibt überlassen, erforderlichenfalls Großhandelshöchstpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch sestzusetzen. . „ . zu. yr ' 'S- Welche Orte als Vororte !m Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch dt» Kretshauptmannschaft bestimmt. 8 12. s "" Solange die Kommunalvcrbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze al» Höchstpreise. . , 8 IS- . - - --er - Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmte« Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preis» sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes .betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 61«). .. *' K 16. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tag« tritt die Ver ordnung über Milchhöchstpreise vom 10. Oktober 1917 (Sächsische Staatozeitung Nr. 242 vom 17. Okto ber 1917) außer Kraft. Dresden, den 11, September 1918. Ministerium de» Inner«. Bewirtschaftung von Milch und Milchprodukten Die am 1. Oktober 1918 in Kraft tretende Verordnung über Milchhöchstpretse vom heutige« Tage setzt die Milchpreise in ein angemessenes Verhältnis zu den gestiegenen Erzeugungskosten. Dem gemäß wird vom gleichen Tage an der Herstellerpreis für 1 Pfund Landbutter durch die Kommunal verbände auf 3,80 M. festgesetzt werden, und auch die Onarkpreise werden ein« entsprechende Erhöhung erfahren. Von den Landwirten, die mit den neuen Preisen bei der Milchwirtschaft ihr Auskommen fin den werden, muß nunmehr aber unbedingt erwartet und gefordert werden, daß sie nach Möglichkeit di« Milcherzeugung zu steigern 'uchen, daß sie sämtliche Milcherzeutzuifle, die ihnen nicht für den eigenen Bedarf zustehen, ordnungsmäßig abliefern und daß sie sich vor allen Dingen der Abgabe von Butter und Quark im Schleichhandel gänzlich enthalten. Nur wenn jeder Kuhhalter in dieser Richtung sein« Pflicht tut, kann in der bevorstehenden Zeit der Milchknappheit die Bevölkerung in den Städten und Industrieorten die unumgänglich nötige Misch für ihre Kinder, die schwangeren und stillenden Frauen und die Kranken sowie die bisherige geringe Butter- und Quarkmeuge erhalten. Um eine vollständige Aufbringung und gerechte Umlage des den ländlichen Gemeinden auf erlegten Ablieferungssolls zu erreichen, sind durch die Vorstände der Kmmmmalverbände überall Orts ausschüsse zu bilden, und in Pflicht zu nehmen die linier Leitung eines vermöge seiner Persönlichkeit die Gewähr für Unparteilichkeit bietenden Vorfreuden aus einer gleiche» Zahl von Kuhhaltern und Verbrauchern zu bestehen haben. Diese Ortsausschüsse haben zur Erfüllung des Gemeindesolls für jede Kuhhaltung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse das Ablieferungssoll sestzusetzen, hierüber eine Liste zn führen, diese von Zeit zu Zeit nachzuprüsen und nötigenfalls nach den inzwi- schen eingetretenen Veränderungen zu berichtigen. Die Ortsausschüsse haben ferner eine sachliche Vor prüfung der Milchberichte aller Kuhhalter vorzunehmen, sic mit einem entsprechenden Prüfungsver merk zu versehen, die Erfüllung des Ablieferungssolls im Einvernehmen mit der zuständigen Sam melstelle zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen gegen Säumige zu beantragen. Für be nachbarte Gemeinden, in denen die Bildung einzelner Ortsausschüsse auf Schwierigkeiten stößt oder der Zusammenschluß sonst zweckmäßig erscheint, können gemeinschaftliche Ueberwachungsausfchüsse ge bildet werden. Selbständige Gutsbezirke sind mit einein Gemeindebezirk zu vereinigen. Die sonstigen Einrichtungen des Kommunalverbaiidcs zur ileberwachung der Kuhhalter (Re visionen, Probemelknngen usw.) bleiben daneben bestehen. Soweit durch die Einrichtung der Orts, ansschiisse die Aufbringung des vorgesehenen Ablieferungssolls einer Gemeinde ohne überzeugende Gründe nicht erreicht wird, ist durch die Vorstände der Kommunalverbände für solche Gemeinden Zwangslieferung der Milch an eine Molkerei oder örtliche Vcrarbeitungssteüe anzuordnen und durch, zuführen. Dresden, den 11. September 1918. Ministerium des Innern. Sparkasse NeuM-lel bringt für die 9. Kriegsanleihe ihre Kriegssparkassenbücher in Erinnerung. Die Bedingungen sind bekannt. Aus solche Bücher werden schon von jetzt ab Einzahlungen cntgegengenommen, die von de» der Einzahlung folgenden Tage bis 30. September 1924 mit 8 verzinst werden. NeustSblel, den IS. September 1918. Die Spark^s^Derwaliung Schwarzenberg. Feuerwehr?" Die diesjährige Hauptübung der freiwilligen und Pflichtwehren von Schwarzenberg mit Sachsen feld findet als Alarmübung in der Zeit vom 19, 21. September vorausfichtlich in den zeitigen Abendstunden statt. Alarmierung der Mannschaften erfolgt durch Korn- und Hupensignale, durch die Dampfpseifen im Gaswerk und der Fabriken von Louis Krautz und Richard Keller. Alle Mannschaften haben sich auf dem schnellsten Wege nach dem Standorte ihrer Spritze zu begeben. Ist Abfahrt derselben bereits erfolgt, haben sie sich an der Uebungsftelle zu melden, unent schuldigtes Fernbleiben wird unnachjichtltch bestraft Armbinden sind anzulegen. Ilm Beunruhigung der Bewohnerschaft wegen der Alarmierung zu vermeiden, wird diese hier mit von der bevorstehenden Uebung tn Kemssnis gesetzt. Schwarzenberg, am 17. September iSlL Der Branddirektor. Kolzversleigerung. Kandshübler Slaalsfvrflrevter. ««Muus „Zum MUo«u«hal" tu Aue, Donners»«,, de« ». Sevibr. vor«. '/.S Mer «Ümme lO—l5 cm stark, U82 w. Stämme 1^-19 cm stark. 731 - - 20-35 - - 3243 - Klötze 8-15 . . 565 - Klötze 18-22 - - 125 - - 23-43 - in Abk. 9, 10, 28, SS, 83 (Kahlschläge), 51 (Massenbruch). K,l. Sorstrevisroc: wa»u«g Knudshttbel. Kgl. 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