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MgÄIaÜ W UM. Mit. MM Mas, KW» tckÄMNckm MW vilimM M» ÄWlö. UZ«1 KMÄ. NaoM Am» MmM» UslfiMtl M WUM Amtsblatt W das Amtsgericht und den Stadttal M Lichtenstein — —.. > 6S. Jahrgang. - — >,>> > »m, Nr. 226 LVLWSB! Dienstag, den 3V September LLLSLZSW. ISlS. Die Urliste derjenigen, welche in der Stadt Lichtenstein einschließlich des Gutsbezirks zum Schöffen- und Geschworenenamte berufen werden können, ist ausgestellt und liegt vom SS. September bi» 7. Oktober Kiese» Jahre» im Rathause — Ratskanzlet — zu jedermanns Einsicht aus. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste können Innerhalb der Auslegefrist schriftlich oder zu Protokoll bet uns erhoben werden. Stadtrat Lichtenstein, am 29. September 1919. Die bestehenden Wafferlieserungsverträge werden hiermit aus Grund der Bestimmungen in 8 26 der Satzungen von 1894 für den 31. Dez. 1919 zur Kündigung gebracht. Lichtenstein, am 29. September 1919. Der Stabtrat. Die Mietzinskarten werden am Dienstag, den 30. September ausgegeben und zwar an Kriegerfra«e« von 9—10 Uhr und an Krieger» »itwen von 10—11 Uhr. Die Einlösung der Mietzi«»karte» durch die Hauswirte erfolgt am Donnerstag, den 2. Oktober von 9—10 Uhr im Kriegsunterstützungsamt. Es wird gebeten, sich streng an die oorgeschriebene Zett zu halten. Stabtrat Lichtenstein, am 29. September 1919. Kartoffel-Berkans: Dienstag oorm 8—12 Uhr. 5 Psd. 80 Psg. Der Ort»er»Shrn«s»a«»schutz für Tallub-rg. Bezirksoerband. K.-L.-Nr. 519 Ka. Herbstkartoffel-Versorgung K im Wirtschaftsjahr 1919j2v. ' Aus Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffel-Dersorgung vom 18. Juli 1918 (R. G. S. 737) und der Verordnung deS Reichsernäh- rungsministe irms über Kartoffeln vom 4. September 1919<R.G.B. S. 1511) wird bestimmt: i. Alle im Bezirke der Amtshauptmannschaft Glauchau zu erntenden Kartoffeln von Erzeugern mit mehr als 200 qm Anbaufläche werden hiermit beschlagnahmt. Kartoffeln dürfen vom Erzeuger ««mittelbar an Verbraucher nur auf Landeskartoffelmarken, zunächst Abschnitt und 8 zentnerweise ab 24. September 1919 und auf die braunen Bescheinigungen der Bedarfs- gemeinden veräußert werden; jede andere Abgabe vom Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher als auch jeder andere Kauf der Verbraucher unmittelbar vom Erzeuger ist bei Strafe verboten. II. Die Versorgungsperiode umfaßt: für die Selbstversorger die Zeit vom 14. September 1919 bis 15. August 1920, für die Dersorguugsberechtlgte« die Zeit vom 14. September 1919 bis 17 Juli 1920. Den durch eigenen Anbau nur teilweise Selbstversorgte« wird aus Grund behördlicher Feststellung der Ernte «ach Abzug der Saat ab 14. September bis zum Verbrauch 1' - Pfund für den Tag und Kopf des Haushaltes bewilligt. Erst nach Feststellung ist ihnen Hie nur anteilige Lande kartoffelkarte oder Bezirkskortoffelkarte auszuhändigen. Für die restliche Versorgungszeit bis 17. Juli 1920 beträgt die ihnen zustehende Menge wöchentlich »nr 7 Pf««b. Ili. Als Sebstversorger gelten alle Kartoffelerzcuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschl. des Gestades sowie Naturalverechtigte, insbesondere Altenieiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. r v. Den Selbstversorgern werden belassen: r) der eigene Bedarf unter Zugrundelegung von 10^, Pfund wöchent lich für jeden Wirischastsangehörigcn oder 500 Pfund für die gesamte Ver sorgung eit, b) der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Ztr. für das Hektar der Herbst- kartofsclanbaufläche 1919, o) ein Fünftel (20 <>/^) des Ernteertrags zur Deckung der zum Ver füttern sreigegebenen Kartoffeln (n. 8 V), der Verluste durch Fäulnis und Schwund, zum Ausgleich der Mehraufwendungen an Saatgut, falls gewohn heitsmäßig mehr als 40 Ztr. je Hektar ausgepflanzt werden, sowie zur Erfüllung von Deputatverpflichtungen. V. Selbstversorger hülfe« Kartoffeln n«r verfüttern, wenn die selben nicht gesund find oder nicht die Mindestgröße von 1 Zoll (2 72 cm) erreichen. Bevor die Kartoffeln verfüttert n i den, ist d j Genehmlgu.ng der Ortsbehörde einzuholen. VI. Selbstversorger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten und die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen oorzunehmen sowie die erze«gte« Äle«ge« a«s dem Erateaszeige-Boge« (dieselben werden den Kartoffelerzeugern durch die Ortsbehörden zugestellt) ge«a« a«» -«gebe«. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bet ihnen fichergestellte« und »«gekaufte« Mengen nicht verbrauchen oder beiseite schaffen. VIl. Die dem Versorgung-berechtigten zustehende Menge beträgt wöchentlich 7 Ps««d, Kinder, die btt -um 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet habe», erhalten wöche«tlich *«r ii Pfund- Zu diesen Grundrationen wird auf die Zeit vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 eine Zulage von 2 Pfund wöchentlich gewährt. Zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vom 21. September bis 1. No vember 1919 werden vom Bezirksverbande durch die OrtSbehörden «e»e blaue Wocheukartoffelkarte« (für Kinder bis zu 4 Jahren gelbe Wochen- Karten) abgegeben, die nur innerhalb des Ansgabeortes zu beliefern sind. Die Karten müssen mit Ausdruck oder Stempel der Gemeinde (des Stadtrates) versehen sein. VIII. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die Ortsbehörden Landeskartoffelkarte« an sämtliche Nichtselbstoersorger aus gegeben. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte, davon werden zuaiichft ««r die Abschnitte » und « zur Beliefern«« freigegebe«. Diese berechtigen zwar zum zentnerweisen Ankaus von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September 1919 a«, die darauf bezogenen Mengen sind aber erst für die Zeit vom 2. November IVIS ab zum Verbrauch bestimmt. Es haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum 10. Januar 1920^ - „ « » , „ „ 28. März 1920. Kinder, die bis 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch »fehl vollendet haben, erhalten auf Landeskartoffelkarte nur 2 Zentner, sie müssen mithin reichen mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum 24. Januar 1920, „ » R „ „ „ „ 15. Mai 1920. Don den für Kinder bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei deren Ausgabe Abschnitt L und L' abzutrennen. Es wird sckon jetzt darauf hingewtesen, daß eine Nachlieferung von Kartoffeln nicht erfolgen kau« und daß ei« etwaiger Ueber- oerbrauch ««ter Strafe gestellt ist. Die Landeskartoffelkarten dürfen nur dann beliefert werden, wenn jeder Zentnerabschnitt mit einem gutleferliche» Stempel der Gemeinde oder dem aufgedruckten Gemeiudenamen versehen ist. Die Gemeinde, behörden können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffeloorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Gemeinde behörden die Ausgabe von Landeskartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf dem letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. IX. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1919 erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Verordnung des Reichsministeriums vom 15. Juli 1919 (R. G. Bl. S. 648) im Freistaate Sachsen beim Verkaufe durch den Kar toffelerzeuger 145 Mark. Der Preis für den Einkauf auf Landeskartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger beträgt 7 Mark 50 Pfg. für den Zentner. Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis znm 30. November 1919 die Schnelligkeitsprämte von 50 Pfg. und die Ansuhrprämie von 5 Pfg. für jedes angefangene Kilometer bis zum Höchstbetrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers, gezahlt werden. X. Beim Bezüge von Kartoffeln auf Landeskartoffelkarten hat dec Käufer dem Verkäufer die Zentner-Abschnitte zu übergeben. Dieser hat den untere« Teil der Marke zum Ausweis über den Verbleib seiner Kartoffel ernte selbst aufzubewahren. Die oberen mit Ster« versehenen Abschnitte hat er aller 14 Tatze (erstmalig am 20. 9.) Freitags an seine Ortsbehörde abzuliesern, ebenso die Bescheinigunaen (Abschnitte o), der Bedarfsgemcinden, welche er beliefert hat. Die Gemeindebehörde hat diese Abschnitte zu sammeln und entsprechend der Bersüzung — K.-L.-Nc. 507 Ka. — zusammen mit den 14 tägigen Meldungen an den Bezirksverband einzureichcn. Jeder Dahnversand der auf Landeskartoffelkarten bezogenen Kar- löffeln ist nur zulässig, wenn der Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Karoffeln stammen, ab- gestempelt worden ist. Die Ortsbehörden können für die Abstempelung der Frachtbriefe eine Gebühr von 10 Pfg. erheben. Kartoffelerzeuger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Zentnern für die Person k nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. XI. Wer vom zentnerweisen Bezug aus Landeskartoffelkarte keinen Gebrauch macht, kann bei seiner Ortsbehörde ab 2. November 1919 die einzelne« Ze«t«erabschnitte gegen Wochenkarte umtauschen. Es darf zunächst nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden. Der In haber der Landeskartoffelkart: soll damit die Möglichkeit haben, die übrigen Zentnerabschnitte durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis z«m 10. November 1919 unter Rückgabe der Landeskartoffelkarten oder einzelner Abschnitte a» be« Be« zirk»verba«d von diesem einen Vez«g»schei« auf die gleiche Re«ge Kartoffeln zum Bezüge au« einem dem Bezirk zugewtesenen außersAchsifchen