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lageblatt st -chM WU LaSas. Mat 8. W« tÄWnt. MM«. HMU Mmckff Ma StMlS, UZmk S.MW Nuvcklj. Än, WaM» Wlkmü M MW Amtsblatt Pir das Amtsgericht und den Stadtmt zu Lichtenstein UmINMlMMMf ' .- . - I -> > - VS. Jahrgang - —— -— u. > I Nr. 211. LWWSM F'-itag, dea 12. September LÄLMSW. ISIS. Mmcke Wkkllckckfft 8WMK Krankenkassen- »ad JnvalideuversicheruvgtbeitrKge fällig. Berkaus vo» amerik. Weizenmehl. Auf d-n Kopf 1 Pfund für 84 Psg. gegen Marken 13 und 14 bei Herchert, Hammer, Kirsch, Poser, Sachse, Staude, im Wirtschastsverein und Koufumverei». Aepfel-Berkauf. Auf den Kopf 2 Pfund für 1,78 Mark gegen Lebensmittelk. B Marke 50. Frett d 12 Sept Nr. 1—750 vorm.. 8—9 Uhr, Nr- 751—1500 vormittags 9—10 Uhr, Nr. 1501—2250 vormittags 10 bis 11 Uhr, Nr. 2251—Schluß vormittags 11 — 12 Uhr. Der Ortseruührungsausschuh sitr Lallnberg. Oeffentliche Sitzung des Stadtgemeiuderates zu Lallnberg Freitag, de« 12. September 1V1V, abeuds 7 Ahr. Tagesordnung: 1. Mitteilungen. 2. Das Kinderfest des Gewerkschaftskartells betr. S. Richtigsprechung der Armenkassenrechnung 'a. d. I. 1918. 4 Gesuch der Fa. Koch u. Pester um Bewilligung einer Beihilfe. 5. Gesuch des Kaninchen. züchteroe,eins um Stiftung eines Ehrenpreises. 6. Aufnahme eines Darlehns zur Deckung der Kosten für Einfriedigung der „Schrebergärten" und Ver wendung der diesjährigen Pachtgelder betr. 7. Die alte städtische Wasser, leitungsanlage betr. 8. Aushebung der Umgehungsentschädigung für die Lichtensteiner Hebammen. 9. Gesuch der Leichenwäscherin um Erhöhung ihrer Gebühren. 10. Errichtung einer Lichtanlage im Kartoffelkeller. 11. Gesuch um einen Beitrag zur „Rückwandererhilfe". 12. Anschaffung einer Feuerwehrsteigleiter. 13. Kündigung des Mietvertrages des Armen- Hauses. 14. Beschlußfassung wegen straßenweiser Nummerierung der Häuser. 15. Erwerbslosenfürsorge betreffend. 16. Lebensmittelfragen. 17. Städte- Vereinigung betreffend. K. L -Nr. 288 Geir. n. Bezirksverband I. Selbstversorger. Anträge auf Ausstellung von Mahlkarten für Gerste, sowie die An meldung des Brotgetreides für die Selbstversorger auf die Mahlperiode vom 16. Oktober bis 15. Dezember 1919 sind bis zum 18. September dieses Sahres bei den Wohnortsbehörden anzubringen. Die Ortsbehörden werden ersucht, die abgeschlossenen Listen bis spätestens den 20. dieses Monats an den Be zirksverband einzureichen. 11. Nr. 971. Getr. Wichtig für Bäcker und MehlverteilungS- stelle«. I. Mit Beginn des 16. September 1919 ist der Bezirk auf die alleinige Versorgung aus eigenen Getreidebeständen angewiesen. Mit diesem Tage tritt die auf Anordnung des Wirtschaftsministeriums zu errichtende neue Mehlverleilungsstelle in Tätigkeit, der zur Erleichterung des Verkehrs mit den Bäckern 5 Unterverteilungsstellen angeschlossen sind. Diese Unterver- teilungsstellen werden von den im Bezirke ansässigen und für den Bezirks verband bisher tätig gewesenen Mehlgroßhändlern geleitet, die als Hilfs beamte des Bezirksverbandes verpflichtet worden sind. Den Derteilungs- stellen sind die nachstehenden Gemeinden zugewiesen worden: » Bertetlungsftelle Herm. Bucher-Oberlangwitz: Hohenstein-Ernstthal, Bernsdorf, Gersdorf, Hermsdorf, Hohndorf, Oberlung witz, Langenberg, Meinsdorf, St. Egidien, Kuhschnappel, Tirschheim und Rüsdorf, Berleiluugsstell« Ehregott Müller-Meerane: Meerane (;ur Hälfte), Glauchau. >». Berteilungsstelle Ernst Fundmann-Meerane: Meerane (Zur Hälfte). Crotenlaide, Dennheritz, Höckendorf, Ober- und Nieder fchindmaas, Seiferitz, Tettau, Oberdorf, Wünschendorf, Waldsachsen, Schönberg, Schöstbörnchen, Lauritz, Dittrich, Götzenthal, Schlunzig, Wulm, Berthelsdorf, Wernsdorf, Hölzel, Rothenbach, Boigtlaide, Niedermülsen, Thurm. i». Berteilungsstelle Otto Brunner Lichtenstein: Lichtenstein, Lallnberg, Hetnrichsort, Rödlitz, Mülsen St. Iacob, Mülsen Et. Mich<>», Mülsen St. Niclas, Stangendorf, v. Berteilungsstelle Brus» Eisenschmidt-Altstadt-Waldenburg: Waldenburg, Altstadt-Waldenburg, Altwaldenburg und Eichlaide, Callenberg, Falken, Grumbach, Ebersbach, Langenchursdorf, Niederwinkel, Oberwiera, Reichenbach, Reinholdshain. Schwaben, Uhlmannsdorf, Ziegelheim, Remfe, Weidensdorf, Sefau, Iertsau, Ltpprandis Lobsdorf, Niederiungwitz sowie folgende Ortschaften, für den Fall, daß dort Bäckereien errichtet werden mitten: * Breitenbach, Dürrenuhlsdorf, Franken, Gähsnitz, Harthau, Kertzsch» Klein chursdorf, Neukirchen, Niederarnsdorf, Pfaffroda, Oberwinkel, Oertelshairr Wickersdorf. Jeder Berteilungsstelle ist die entsprechende Anzahl nächst gelegener Mühlen zugeteilt, aus denen die Belieferung der Bäcker erfolgen wird. Da» ihnen zustehende Mehl erhalten die Bäcker keinesfalls immer aus ein und derselben Mühle. Die Zustellung der Rechnungen erfolgt gleichzeitig mit der Mehlanfuhr durch die Geschirrführer der Liefermühlen. Das Fukastu habe« nicht mehr die Mühle«, souder« die 8 Berteilungsstelle», die die Rechnungen ausstelle«. Die Rechnungen sind biuuen S Lage« nach Empfang des Mehle« ohne jeden Abzug z« zahlen. Auf de» Rechnungen sind Bank- und Girokonten der Unterverteilungsstellen ersichtlich. Zahlungen dürfen nnr an die jeweilige Nuterverteilungsstelle ge leistet werde«. Weitere Belieferung ist von pünktlicher Zahlung und Rücklieferung der Leihfücke an die Mühle« abhüngig Die Bäcker werden aus diese Bestimmungen nochmals besonders aufmerksam gemacht. Die Dertetlungsstellen sind angewiesen, im Nichtfalle die Lieferungen etnzustellen. II. Etwa noch in den Händen der Bäcker befindliche Mehlscheine sind ««verzüglich bei der zuständigen Unteroertetlungsstelle zur Belieferung abzugeven. Die Markenausgabe der Bäcker bleibt wie bisher; dieselben erhalten von ihren Ortsbehörden nur noch eine Bescheinigung über die abge lieferten Marken. Die richtigen Mehlfcheine dagegen gelangen nicht in die Hände der Bäcker, sondern werden von der Mehlabteilung des Bezirks oerbandes «»mittelbar den Unterstellen zugestellt, es tritt daher eine Ver kürzung der Belieferung ein. Solange vorläufig die Getreideanlteferung der Landwirte nicht genügend ist, kann eine Bollbelieferung der Bäcker nicht gewährleistet werden. Glauchau, am 10 September 1919 I. D.: Dr. Wahl, Regierungsamtmann. Verordnung, betreffend Schrotmühlen. Auf Grund des § 73a der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) wird bestimmt: 8 1- Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung jede nicht gewerblich betrjebene Mühle und sonstige Vor richtung, die zum Mahlen, Schroten oder Quetschen von Getreide geeignet ist, mag sie für Hand- oder Krastbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest ein gebaut sein. 8 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen. Emer. Einkorn) ist untersagt. Andere Früchte der im 8 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 (Reichs-Gesetzbl. 535) bezeichneten Arten dürfen nur zur Herstellung wirt schaftlich notwendigen Futterschrots und nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde in Schrotmühlen verarbeitet werden. Die G-nehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Verarbeitung in einer gewerblich betriebenen Mühle mit erheblichen Schwierigkeiten für den Antrag steller verbunden ist oder sonstige besondere Gründe die Benutzung dec Schrotmühle rechtfertigen. Der Antrag muß unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden und hat die Menge und die Art der,zu verarbeitenden Vorräte zu enthalten. Die Genehmigung muß den Namen des Unternehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Genehmigung erteilt ist, enthalten. Der Kommunaloerband hat für Einhaltung der von ihm auf Grund der Reichsgetreideordnung zur Ueberwachung der Selbstversorger erlassenen Bestimmungen zu sorgen und den Betrieb des Antragstellers während der Dauer der Bewilligung fortlaufend überwachen zu lassen. Die Durchführung der Bestimmungen in Absatz 1 bis 5 ist vom Kom munalverband durch Anlegen von Siegeln oder durch sonstige geeignete Maßregeln zu sichern. ' 8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, dis sich im Besitze einer Schrotmühle befinden, sind verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Kommunalverband zur Eintragung in ein Register anzumelden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schrotmühle erwerben, sind verpflichtet, diese gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen von dem Tage ab anzumelden, an dem sie den Gewahrsam an der Schrotmühle erlangen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen des Kommunaloerbandes werden nach § 80 Absatz 1 Nr. 12, § 81 der Reichs- getreideordnung für die Ernte 1919 bestrast. 8 S. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Damit erledigt sich die Verordnung der stellvertretenden Generalkommando» vom 13. Rai 1918 (Sächsische Staatszettung Nr- 114 vom 18. Mat 1918). Dre » den, den 6. September 1919. 2698 Vl. ä 1 b Wtrtschuftsmtuifteriu«»,