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oder Schrotkartt ^belegt sind. Diese Vorschrift gilt auch für die Annahme von Brotgetreide und Gerste zur Reinigung (8 64 e R-G-O). Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf der Mahl- oder Schrot- Karte verzeichneten Mengen darf der Müller nur annehmen, wenn der Selbst versorger oder Tierhalter gleichzeitig auf die Verarbeitung de» Reste« schryMch verrichtet. . Die hergestellteu Erzeugnisse dürfen nur in einer Lieferung zurückge geben »erdeu. Teillieferungen sind unzulässig. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen in den Mühlen Brotgetreide und Gerste nur mit vorherigerZuftimmung des Bezirks. Verbandes abgeliefert und abgenommen, verarbeitet, sowie die Erzeugnisse ausgehändigt und abgeholt werden. Die Anlieferung der Früchte und Abholung der Erzeugnisse darf viel- mehr nur an Werktage« und zwar während des Sommerhalbjahre« (April bis mit August) in der Zeit von vormittag« 8 bi» Nachmittag» 8 Uhr und während des Winterhalbjahre» (September bis mit März) in der Zeit von vormittag» 8 bi» nachmittags 2 Uhr und Sonnabends «ährend des ganzen Jahres nur von vormittag» 8 Ahr bi» mittag» 12 Uhr erfolgen (§ 64» R.-G.-G). Der Müller hat sofort nach Empfang des Brotgetreides und der Gerste auf beiden Abschnitten der Mahl- oder Schrotkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Verarbeitung des Brotgetreides und der Gerste das Ergebnis an Medl, Kleie und Abfall Schrot, Grieß, Grütze Graupen usw. einzutragen (8 64 I. R -G.-O.). Abschnitt 1 bez. die Durchschritt der Sammelmahlkarle bleibt im Besitze des Müllers und dient als Unter! ge für die Eintragung des Ergebnisses der Verarbeitung in das Mahl- odcr Schrotbuch. Am Schlüsse eines jeden Monats sind die gesammelten Abschnitte 1 bezw. die Durchschrift der Sammelmahlkarte mit einer Durchschrift des Mahl- oder Schrotbuches an den Bezirksverband der Amtshauptmannschost Glauchau, Getreideabteilung, einzureichen. Der Abschnitt 2 bezw. die Durchschrift 2 der Mahl- oder Schrolkarte ist dem Selbstversorger oder Tierhalter bezw. der Ortsbehörde mit den Erzeugnissen der Verarbeitung zurückzugeben. 8 14. Die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste von Landwirten und sonstigen Besitzern aus fremden Bezirken durch hiesige Mühlen ist auch dann unzulässig und strasbar, wenn die von den zuständigen auswärtigen Bezirksverbänden ausgestellten Mahlkarten oder sonstige Ausweise vorgelegt werden. Der Bezirksverband behält sich vor, in besonderen Fällen eines örtlichen Bedürfnisses auf vorheriges begründetes Ansuchen Befreiung von Absatz 1 zu gewähren. 8 15. Müller, die Brotgetreide und Gerste für Selbstversorger oder Tierhalter Verarbeiten, sind zur Führung eines Mahl- und Schrotbuches nach vorge- schrtebenem Muster verpflichtet. In dem Mahl- und Schrotbuch sind die Eingänge an Brotgetreide und Gerste und die Ausgänge an Erzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich elnzutragen. Der Ueberbringer des Brotgetreides und der Gerste und der Abholer der Erzeugnisse haben in dem Mahl- und Schrotbuch die Eintragungen zu bescheinigen und sind neben dem Müller sür ihre Richtigkeit verantwortlich. Aus dem Mahl- und Schrotbuch muß sich der Lagerbestand jederzeit ergeben. Vordrucke hierzu werden vom Bezirksverband gegen Bezahlung geliefert (§ 64 k. R.-G.-O). - § 16. Brotgetreide und Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die dem Müller oder dem Leiter des Betriebs gehören, dürfen in den zum Mühlen beirieb gehörenden Räumen nur in den Mengen lagern, für die ordnungs- mäßig ausgestellt Mahl- oder Schrotkarten vorliegen (8 64 f R.-G.-O.). § 17- Die Mühlen dürfen, soweit sie sür den Dezirksverband tätig sind, den Umtausch von Brotgetreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus (Tausch müllerei) nur dann betreiben, wenn sie hierzu vom Bezirksverband vorher Genehmigung erhalten haben. Die Bedingungen, unter denen die Tausch- Müllerei genehmigt wird, werden den Mühlen jeweilig bei der Genehmigung bekannt gegeben. Noch darf die Tauschmüllerei nur solchen Betrieben gestattet werden, bte sich in der Befolgung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften als zuvor- lässig erwiesen haben. Ueber die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen, die vom Leiter des Betriebes auszubewahren und den mit der Ueberwachung des Betriebes beauftragten Personen auf Verlangen oorzuzeigen ist (8 64 m. R -G.-O). 8 18. Die Selbstversorger müssen die Getreidemengen, die sie auf Grund der vom Bezirksverband ausgestellten Mahlkarten vermahlen lassen dürfen, an dem'von der OrtSbehörde festgesetzten Tage an diese, oder an die von ihr bestimmte Sammelstelle abliefern. Vie Ortsbehörden haben nachzuprüfen, daß die abzuliefernden Getreide» mengen an den in den Mahlkarlen oorgeschriebenen Gewichtsmengen über- «infttmmeo. Sie sind verpflichtet, die Lieferung de« gesammelten Selbstversorger- getreides an die Mühlen selbst oder durch eine beanftragse Stelle einheitlich Hurchzuführen. § 19. Die Rückbeförderung der Mahlerzeugnisse von den Mühlen erfolgt ebenfalls durch Vermittelung der Ortsbehörde in der nach 8,18 oorgesch-iebenen Weise. Auf Wunsch der Gemeinden hat die Mühle die Einzeloenvtegung der Mahlerzeugnisse oorzunehmen. Für die Einzeloerwiegung ist eine Gebühr von 50 Pfg. jür jeden Zentner an die Mühle zu zahlen. Für die durch Hin- und Rückbeförderung entstehenden Kosten haben die Selbstversorger den Ortsbehörden aufzukommen § 20. Ein unmittelbarer Verkehr zwischen Mühlen und Selbstversorgern ist hiernach durch 88 18 und 19 ausgeschlossen und strafbar. § 21. Der Mahllohn für das Selbstoersorgergetreide wird noch festgesetzt und bekanntgegeben. Die Gewährung von Mahllohn in Brotgetreide und Gerste oder deren Erzeugnissen ist verboten. 8 22. Die Ausmahlung oonBrotgetreive hat zu94°/g, von Gerste zu 85 V» zu er folgen. Hiervon wird nicht berührt die Befugnis zur Verarbeitung der frei gegebenen Menge von Gerste zu Graupen, Grütze, Flocken oder Schrot für die menschliche Ernährung oder zu Tierfutter. Bei Herstellung von Graupen, Grütze und Flocken haben die Mühlenbetriebe mindestens 94 °/„ Nährmittel und Kleie zurückzuliefern. ' * 8 23. Kommen landwirtschaftliche Selbstversorger den Vorschriften des Be zirksoerbandes, insbesondere hinsichtlich der Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht nach, so kann ihnen vom Bezirksverband die Befugnis zur Selbstversorgung entzogen werden. ' 8 24. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung sind nach § 80 der Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen straf bar. Ist eine der vorbezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis dis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8 25. ' Diese Bekanntmachung tritt sofort mit ihrem Erscheinen in Kraft. Freiherr v. Welck, Amtshauptmann. Nachstehende Bekanntmachung des Reichswehrministers, die auch für Sachsen Geltung hat, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 18. August 1919. 916 Ilt kr. 1- ' Wirtschaftsministerium. Deka«ntmach«ug. Nr. r. k. 120 8. 19. ' Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (RGBl. S. 1292), auf Grund des Erlasses des Rats der Bolksbeauftragten über die Errichtung des Reichs amts sür die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1304) und auf Grund des Erlasses der Reichsregierung, betr. Auflösung des Reichsministeriums sür wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) wird folgendes angeordnet: Artikel l. Die von den Kriegsministerien oder den Militärbefehlshabern erlassenen, den Be- troffenen namentlich zugcstellten Verfügungen betreffend Beschlagnahme von Borax. Bor säure und dorhaltigen Mineralien, werden hiermit aufgehoben. Artikel il. Diese Bekanntmachung tritt am II. August lSl9 in Kraft. Berlin, den 11. August 1919 Der Reichswehrminister. I. A: Hedler. HMick-LMkH Mstil Lt. Mck Einlage-Zinsfuß 3 bei täglicher Verzinsung. — Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Kriegsanleihen unentgeltlich. Gemeindeoerbandsgirokonto Nr- 2. Postscheckkonto Leipzig 26808 Fernsprecher Amt Lichtenstein 264. Geschäftszeit: 8—1, 3—5, Sonnabends 8—2 Uhr. Strengste Geheimhaltung.' Mt MMe MW«. * In einer Versammlung niitteldentscher Ei'en- be Hn-Arbcitcr wurde mitgeteilt, das» ein Teil der Kasseler Bahnarbeiterscha't in e.ne Lohnbewegung ein zutreten beabsichtige, wenn ihnen nicht oie Be- schaffungsznlage von 10t!) Mark gewährt werde — Und was dann, wenn auch die vielen Personm, die es noch nötiger brauclien, mit solchen Anfp'ühcn kommen? * Tao Reichsfinanzministecium hat mit d-n wchs> scheu Vertretern eine Verständigung erzielt übw d n Uebergaug der sächsischen Landcsiinanz-Verw rltung aus das Reich im Linne der Reichsabgaben'rdnirna- * Ter Reichsrat hat das Betriebsräte-Gcseiz ange nommen. * IinantM'Nincr Erzberger hat gegen den frü heren Ln.a ss.krc.är Tr. Helfferich Strasant- ug wegen B l id gung gestellt. * Ter Ltr-O Lberelsast ist beendet * Infolge der Unruhen und Plünderungen bat der Gouverneur den Belagerungszustand über den Iestaneeberejch Thorn verschärft. Bisher sind 50 Personen verlmftei worden. * Aus Brüssel wird gemeldet: Tas Ltreik'owi- tee hat än.n dem Verbände der Eisenbahner von Frankreich, Holland und Luxemburg die Antwort erhalten, d'st im sfalle eines Ausstandes der re:- gischea Ex nbahner Frankreich, .Hol and und Lur-m- burg die vollständige Solidarität erklären wurde. * Tie ,Morning Post" meldet, dast die lw'luche Regierung eine Veröffentlichung der Tokumente über Ausbruch und Iührung des Krieges abgelehnt Hale. * Wie aus Stockholm gemeldet wird, ist die rrü''che Ilotte rvr Kronstadt konzentriert. Ganz Kronstadt steht in I.^mmen. Tie ein, egangenen Nachrichten besagen, dast die finnischen Etreitkräfte in der rare» tischen Iront eine Hssensive begonnen lwben und die bolschewistischen Stellungen heilig beschießen. * Tas E-btchaftssteuergeselz wurde in der gest rigen Nationalversammlung gegen die Stimm n der Deutschen Volkspartei urch des grössten Teilet der Tentichnationalen endgültig angenommen. Hierauf wurde in die Beratung der besetze betreffend den AnlcjheOedit für >N1!>, die Ausführung des Irie- densvertr^ges und Enteignung und Sntschidlgnng aus Anlast des strjedensvertrages eingetr-ten * Tie sächsische Landeskirche hat sich bei den evang. KirchenregietUng.n von Dänemark, Holend, Norwe, gen, Lchwden und der Schweiz sür die He mkehc unserer Kriegsgefangenen verwendet. * Infolge der schlechten Brotgetreideablieferunz droht den ' r<> rsteh.m Großstädten eine Bro^auch.c pts Ab l. Zesttember können, wenn nicht rasch Bester,:Nrk eintritt, in den Großstädten die Brotmarken nicht mehr voll eingelöst werden- Deutsches Reich. Berlin (Tie Forderungen der Entente an Teutsch land.> „Tailh Mail" meidet: Tie Tchadene'sta st-'» deruugr,. o. - Alliierten an Teutschlaud solle'.: von dem Erträgnis der deutschen Vermögensabqa c ab hängig '.macht werden. Die Ergebnisse oee deut schen Vermög-msveranlagung werden für nie A le ierten such die Gesamthöhe d.r Forderungen an Deutch;.and bestimmen. Nach dieser Meldung lat es den Anschein, als ob d e deut cho Vermögensab gabe von den Alliierten zum Maßstab ihrer Erbed"»- ersapforde. nrgen gewählt werd n soll.^.To schmerz lich es auch ist, das; die Ent nte die Hand au' den i Ertrag der Vermögensabgabe legt- ein Gutes würde f die Regelung . och haben, weil dann das deutsche