Volltext Seite (XML)
Früher Wochen- und richtsblatt Nsgeblatl ül LchM Mit, Msbli Muf. N. W« SckMch UM«, KMU vckmMs Ma St.Ms, 8. ML SaMls Ä» MM«, SWmck «t WAL Amtsblatt pw -as . Amtsgericht und den Stadtrat zu Lichtenstein , AKG« zewWg i» «MtrLttichtrbesiÄ — - —— 6». Jahrgang. -— Nr, 1S2. LÄKK8M. Donnerstag, den 21. August LELWsLW. 19 lS. Kartoffelverkauf: Donnerstag, den 21. August, vorm. 8-10 Uhr. Auf den Kops 2 Pfund für 44 Pfg., Nr. 471 bis 790. Der Ortseruührungsausschutz für Lallabera. Bezirksverband. K.-L-Nr. 884 Getr. a. Landwirte! Liefert mahlfühige« Getreide ab, einschließlich der Wintergerste. Es wird dringend zur Versorgung der gesamten Bevölkerung gebraucht. Der Ausdrusch muß beschleunigt und alle Gelegenheiten dazu benutzt werden. Verfügung au die Gemeinden erfolgt besonders. Getreideablieferungen haben in allen Fällen durch die Vermittelung der zuqelassenen Kommissionäre zu erfolgen. Glauchau, den 16. August I91S. Freiherr v. Weick, Amtshauptmann. Vezirksverband. Nr. 840 b. Getr. a. Glauchau, am 13. August 1919. I. Saatgutverkehr mit Brotgetreide v. Gerste aus der Ernte 1919 betr. Auf Grund der ergangenen Ausführungsvorschriften zur Verordnung über den Saatgutoerkehr mit Brotgetreide und Gerste oom 20. 6. 1919 — R G. Bl. S. 566 — werden die 88 1 bis mit 5 und § 7 der Bekannt« machung des Bezirksoerbandes vom 22. 7. 1919 aufgehoben und für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Glauchau einschl. der reo. Städte Glauchau, Meerane, Hohenstein-Er., Lichtenstein und Waldenburg folgende Bestimmungen erlassen. 8 1- Die Lieferung von Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen). Emer und Einkorn — und Gerste zu Saatzwecken sowie der Ab« fchluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird, ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Originalsaaten und ihren in dem Verzeichnis der Reichs- getreidestelle aufgeführten Permehrungsstellen sowie für den durch den Original züchter vermittelten Verkehr zwischen seinen Bermehrungsstellen. Diese Stellen sind jedoch verpflichtet, die erfolgte Lieferung, beziehentlich den Empfang von Ortginalsaaten dem Bezirksoerdand zur Berücksichtigung bei der Führung der Wirtschaftskarten anzuzetgen. 8 2. Die Ausstellung der Saatkarten muß von demjenigen, der Brotgetreide oder Gerste zu Saatzwecken erwerben will, schriftlich beantragt werden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) richten den An trag an die Ortsbehörde, in deren Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen soll. In dem Anträge ist die Anbaufläche zu bezeichnen, für die das Saat- gut verwendet werden soll. Händler, Genossenschaften und andere Vereinigung richten den Antrag unmittelbar an die Kreishauptmannschaft Chemnitz. Die Antragsvordrucke sind seitens der Verbraucher von den Orts behörden und seitens der Händler oom Bezirksverband zu beziehen. 8 3. Die Veräußerung (8 1- Abs. 1) oom Saatgut bedarf der Zustimmung de8 Bezirksverbandes. Diese ist nicht erforderlich für die Veräußerung aon Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saat- gutwirtschaften, ebensowenig, wenn es sich um Saatgut handelt, daß nach 8 7 in den Verkehr gebracht wird, sofern bei der Veräußerung die Vor schriften dieser Bekanntmachung eingehalten werden. Originalsaatgut ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsan zeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind- Saatgut von Ber mehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Bermehrungsstellen In dem Verzeichnis aufgeführt sind. Anerkanntes Saatgut sind nnr erste, zweite oder dritte Absaaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirtes, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Körperschaft in einem von der Reichs- getcetdestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Alle Veräußerer von Saatgut sind verpflichtet, über ihre Saatgutoer- äußerung nach dem von der Reichsgetreidestelle vorgeschriebenen Muster Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Jeder in dem Berkaufsbuch aufgeführte Posten muß durch Saalkarten belegt fein. Die Semtkarte« sür diese Poste« stirb z«s«m«e« «tt der D«rch- fchrift de» Berkavssbuches am Lade einer jede» Kalenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutoerkehr in Berlin W. SO, Rankestr. 31/32, durch eingeschriebenen Brief einzureichen, 8 4. Jeder, der im Eigenhandel oder als Kommissionär oder Vermittler sich am Umsatz von Saatgut im Brotgetreide oder Gerste beteiligen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung von Händlern — darunter fallen auch Genossenschaften und andere Bereinigungen — wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Händler muß bereit« in den Jahren 1913 und 1914 Saatgut handel mit Brotgetreide oder Gerste getrieben haben oder am 31. Juli 1914 Angestellter einer Firma, einer Genossenschaft, oder einer anderen Bereinigung gewesen sein, auf das diese Voraussetzung zutrifft. 2. Der Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis bestehen. ' 3. Der Händler darf Saatgut an Kommunaloerbände, Kcetskornstellen, Kreisfuttermittelstellen und ähnliche Einrichtungen der Kommunaloerbände sowie an Gemeinden nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle veräußern oder vermitteln. 4. Der ^Händler muß die von den Intereffentenoerbänden unter Zu stimmung der maßgebenden Behörden sür besondere Sorten Saatgut, nament lich sür Originalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einhalten. S. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutoerkehr ge gebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für den Fall, daß die ihm erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel im Saatgut von Brotgetreide und Gerste zu unterlassen. 6. Der Händler muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwider handlung gegen die vorstehenden Bedingungen sowie gegen die sonstigen den Saatgutoerkehr regelnden Bestimmungen eine Vertragsstrafe von 200 Mk. für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte zu zahlen. Deo Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten. 7. Der Händler muß durch Vorlage einer Quittung nachweisen, dast er, und zwar eine Genossenschaft, mit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., Berlin 35, Potsdamer Straße 30, oder mit dec Landwirtschaftlichen Zentral-Darlehnskasse für Deutschland, Berlin VV 9. Köthener Straße 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen Landwirt schaftlichen Handelsbank, G. m. b. H , Berlin 5^V. 11, Dessauer Straße 39/40, einen Vertrag nach dem von der Reichsgetreidestelle vorgeschriebenen Muster abgeschlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt hat. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Für ek«e« zugelaffene« HSndlee ist der Einkauf «ud der Verkauf des Saatgutes im gauze« Deutsche« Reiche zulässig. Eine Beschränkung auf bestimmte Menge« findet nicht statt. Die zugelassenen Saalguthändler sind verpflichtet, über alle Saatgut geschäfte nach bestimmten, von der Buchdruckerei P. G. Gaspari in Auer bach i. V. auf eigene Kosten zu beziehenden Mustern Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Bei Dermtttelungsgeschäfteu ist tn den Spalten „Saatkarten", „Buch- und Settennummer" der Vermerk „vermittelt" einzutragen Soweit es sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Ausgangsposten durch eine Saatkarte belegt sein. Alle zugelaffenen Händler find verpflichtet, Durchschriften ihrer Ein- und Verkaufsbücher nebst den die einzelnen Poste» belegenden Saatkartenabfchnitte am Ende einer jede« Kalender woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgntoerkehr in Berlin SV, Raukesteatze S1/S2, durch einge schriebenen Brief zu übersenden. 8 6. Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist beim Bezirksoerband der Amtshauptmannschaft, wenn der Händler in diesem Bezirk seine gewerb liche Niederlassung hat, unter Einreichung eines genau ausgefüllten Vordruckes zu stellen. Diesen Vordruck hat dec Antragsteller vom Bezirksoerband zu beziehen. 8 7. Selbstgebautes Getreide, das weder Originalsaatgut noch anerkanntes Saatgut ist, darf von den Landwirten nur dann zu Saatzwecken veräußert werden, wenn ihnen hierzu eine besondere schriftliche Erlaubnis erteilt ist (Handelssaatgut.) Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken und darf nur für einen bestimmten Bezirk und nur, soweit ein dringendes Bedürfnis nach Saatgut nachgewiesen ist, erteilt werden. Die Erlaubnis erteilt der Bezirksoerband, soweit es sich um Lieferung inner halb des BeztrksoerbandeS handelt; sonst die Kreishauptmannschaft. Anträge find an den Bezirksverband zu richten. 8 8. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Ver äußerer bet Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Dersandstatio« auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art de» Saatgutes, der versandten Mengen und des Orte», nach dem dar Saatgut verflachtet ist, bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der