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AsgMM K DOW, MIT BmMs, AM N W« MWM Msn R«ME MmM. Ma SIMM, S1ZM U Mck, Nmakik. Nm WkNKU MjMckMWÄä» Amtsgericht md dm Stadtrat zu Lichtenstein kMtsblatt W das 1919. Mittwoch, tzen 20 August Zettmeg t» «»ttgerich,«bezirk. W MMWMchtMGÄE 6S. Jahrgang. — Nr 191. LWWLNNL Im Genossenschaftsregister ist auf Blatt 8, die Konsnm- und Spar« genoffenschast in Bernsdorf «nd Umgegend, eingetragene Genossen schaft mit beschränkter Haftpflicht in Bernsdorf i. Erzgb. betreffend, die durch Generalversammlungsbeschluß vom 15. Juni 1919 dahin erfolgte Aenderung des Statuts, daß die Haftsumme eines jeden Genossen auf 50 Mark erhöht wird, eingetragen worden. Lichtenstein, den 15. August 1919. Da» Amtsgericht. Folgende im Grundbuche für Röblitz auf den Namen des verstor benen GasthofsbesitzerS Alfred Franke in Rödlitz eingetragenen Grundstücke sollen am 18. Oktober 1S1S, — vormittag» S Uhr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung ver steigert werde«. 1. Blatt 36, nach dem Flurbuche 2 Hektar 14,7 Ar groß, auf 4657 M. 50 Pfq. geschätzt. Das Grundstück besteht aus Pferdestallgebäude. Garten, Feldern, Wiesen und Hutung und umfaßt die Flurbuchsnummern 135, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 252b, 252i und 252x. Das Pferdestallgebäude trägt die Orts- listennummcr 39, ist zur Landcsbrandkosse mit 840 M. eingeschätzt und zu sammen mit dem Garten an der nach Oberrödlitz führenden Dorsstraße ge- legen, während die übrigen Grundstücksteile seitlich des von der Haltestelle Rödlitz nach Heinrichsort führenden Weges liegen. 2. Blatt 18V, nach dem Flurbuche - Hektar 7 Ar groß, einschließlich des Inventars auf 31 787 M. 50 Pfg. geschätzt. Es besteht aus Wohn- u. Gastwirtschaftsgebäude mit Tanzsaal, Hofraum und Garten, trägt die Ortslistennummer 39 8 und die Flurbuchsnummer 34c, ist zur Landesbrandkasse mit 25 590 M. eingeschätzt und liegt an der Dorsstraße. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grundstücke betreffenden Nachweisungen, inbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. » Rechte auf Befriedigung ans den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 8. Januar 1918 verlautbarten Bersteigerungs- vermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Ber- steigerungsteimine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzu melden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung .des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgefetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendeS Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeisühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Lichtenstein, den 14. August 1919. Das Amtsgericht UMM WkmkeMt WtuNn. Kraukeukaffeu- und Jnvalideuverficheruugsbeiträge fällig. Die vereinnahmten Wetzenmehlmarken 11 und 12 sind von den Händ* lern spätestens bis Mittwoch, den 2V. d. M-, mittags, an Ratsstelle einzuliesern. — Grieß-Verkauf: Mittwoch, den 20. August, auf den Kopf * , Pfd. für 24 Pfg. gegen Lebensmittelkarte A. — Marke H. 3. — Kar toffelmehlverkauf: Auf den Kopf 100 8 für 15 Pfg. gegen Lebens mittelkarte A — Marke I. 3. Der Ortsernährungsausschutz für Tallnberg Bekanntmachung. * Die Dorfstraße in Rüsdorf wird wegen Massenschüttung vom 19. bis 22. August 1919 für den Fährverkehr gesperrt. Rüsdorf, am 19. August 1919 Der Gemeinderat. Bezirksverband. K. L. Nr- 427 a Ka. Frühkartoffelhöchstpreis. Der Kleinhondelshöchstpreis für den wochenweisen Verkauf von Früh. Kartoffeln gegen Bezirkskartoffelkarten wird ab 20. August 1919 auf 18 Pfg für das Pfund herabgesetzt. Glauchau, am 18. August 1919. ' I. D.: Dr. Wahl, Reg.-Amtmanp. Bekanntmachung über den Handel mit Gänsen. Nachdem der Reichsernährungsminister mit Verordnung vom 31. Mai 1919 — Reichsgesetzblatt Seite 497 — die Verordnungen über den Handel . 3. Juli 1917 lR. G- Bl- S. 581) . . „ - mit Gansen vom ? ^ai 1918 (Ri Bl. S^7l) der Fassung vom 2. Mai 1918 (R. G. Dl. 372) aufgehoben hat, wird die sächsische Ausfüh-' rungsbekanntmachung hierzu vom 8. Mai 1918 — Nr. 111 der Sächsischen Staatszeitung vom 15. Mat 1918 — außer Kraft gesetzt. Für den Handel mit Gänsen wird nunmehr folgendes bestimmt: 8 1. Bei jedem Verkauf von lebenden oder geschlachteten Gänsen an Master und Züchter, sowie von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänse fleisch in Teilen an Händler und an Inhaber von Gast-, Schank- u. Speise wirtschaften hat der Verkäufer einen Schlußschein nach dem nachstehenden Muster S in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben. Der Käufer ist verpflichtet, sich den Schlußjchein ausstellen zu lassen und hat auf dessen Ausstellung hinzuwirken. Je eine Ausfertigung des Schlußscheines hat der Verkäufer und der Käufer bis zum Schluffe des Kalenderjahres, mindestens aber drei Monate lang, aufzubewahren. Vordrucke können von der Sächsischen Wild- und Geflügel-Handelsgesellschaft G. m. b. H., Dces- den-A, Ostra-Allee 11, bezogen werden. 8 2. Vom Schlußfcheinzwang sind befreit: die Sächsische Wild- u. Geflügel- Handelsgesellschaft in Dresden, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunaloerbände und die Hausfrauenoereine. 8 3. Jeder Aufkäufer von Schlachtgänsen oder geschlachteten Gänsen ein schließlich der in § 2 genannten Gesellschaft und Einrichtungen hat ein Ein- und Derkaufsbuch zu führen, aus welchem die Anzahl der eingekauften und verkauften Gänse, Name und Wohnort des Verkäufers und Käufers, sofern dieser ein Händler ist, sowie die Ein- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Diese Vorschrift gilt auch für die nach Sachsen eingeführten Gänse. § 4. Die Schlußscheine (Z 1) und das Ein- und Verkaufsbuch (8 3) sind auf Verlangen den zuständigen Ueberwachungsbeamten oorzulegen. 8 5. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. 8 6. Die Bekanntmachungen s) vom 18. März 1918 — Sächsische Staatszeitung Nr. 67 vom 21. März 1918 —, b) vom 26. Juli 1918 — Sächsische Staatszeitung Nr. 176 vom 31. Juli 1918 —, c) vom 3l. August 1918 — Sächsische Staatszeitung Nr. 204 vom 2. September 1918, werden aufgehoben. 8 7. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. August 1919. 2152 V l. ill Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittelamt. O Schlußschein für den Verkauf von Gänsen und Gänsefleisch. Ausgestellt in Datum 1919. Mcr in Stück ige*) in Psund Bezeichnung der Warengatlung siedend oder geschlachtet) bei Teilen von Gansen nähere Bezeichnung Eiuhcits. preis pro Stück bezw. Psund M. ! Pf. Gesa int- preis M. ! Pf. Eige u nhändige des Der! nd sein Unterschrift räufers Dohnort: 5 des Kä De rame un ufers od rkause D ) Wohnr er des beauftrag >rt mit dem ten: *) Die lebenden Gänse nach Stückzahl, die geschlachteten nach Gewicht.