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SqgMM W LchM, MU WM N W«, Mßem VMM WmrM Ma NMs, NÄak NWL E«WM Am. MmM«, WHiWck M MW UMsblatt W Äas UMsgerW UM den Stadtrat zu Lichtenstein Nr. 183 MWiM W ' NMSSMktchtSZGW «9. Jahrgang. ««»Pv Sonntag, den 10. August »—».ettetft- A»"«»g tM A»««gertch»vvezirr. 19 lS. Griebenbrotausstrich 1 Dose 3,50 Mk. Backpulver, 1 Päckchen 15 Pfg. Mocturtle Ragout 1 Dose 8,— Mk. Karotten, inDosen zu 0,75 Mk., 1.60MK,. 2,20 Mk. Spinat, 1 Dose 0,35 Mk. Kohlrabi t. Scheiben, 1 große Dose 190 Mk. und 1,— Mk. Rotkohl, Kx-Dose 1.60 Mk. Knochenbrühertrakt „Plantox", Vs Dose 85 Pfg., V. Dose 1,50 M., V, Dose2,80Mk. _ Dänische Trockenbouillon 1 Pfund» Spinat-Ersatz, K^-Dose 1,15 Mk. Dose 9,— Mk., Beste Cocosbutter, 100 Gramm für Ungarischer Akazienhonig, ^/,-Pfund» 3,80 Mk., i. 2 Pfd.-Dosen 37 Mk. Glas 5,50 M., Dosenmilch, die Dose 3,15 Mk. Sultania-Rosinen, V4 Pfund 2.50 Mk. * Verkauf von amerik Weizenmehl. Montag, d. 11. August. 1 Pfd. für 84 Pfg. auf den Kopf gegen Marke 9 und 10 bei Hammer, Herchert, Kirsch, Sachse, Staude, Poser, im Wirtschafts, und Konsum-Verein. Der Ortsernährungsausschutz für Tallaberg. Montag, de« 11. August, vormittags 8 bis 12 Uhr. Eitabletten, 1 Paketchen 15 Pfg-, Krabben-Extrakt, kleine Dosen, 1,00 M. Stärkemittel „Stärke so" 1 Paket 25Pf. Dörrzwiebeln lOO Gramm 1 Mk^ Waschmittel, 1 Paket 30 Pfg., Bouillonwürfel, 10 Stück 40 Pfg., Ealattunke (Essig-Ersatz) 1 Flasche 1,10 Mark, V, Flasche 55 Pfg., Nährhefe, V, Pfund 90 Pfg., Oualitätsextrakt, 1 Dose 4,30 Mk., MMA AW« ltt SlMklMMnlMSllM. Montag, den 11. August ISIS, abends 7 Uhr im Saale der „Gol denen Sonne. Lichtensten, am 9. August 1919. Der Stadtoerordnetenvorsteher. Tagesordnung: 1. Richtigsprechung der Rechnung über die Stadtkasse für 1917. 2. Vortrag der Antwort betr. Geschäftsordnung. 3. Wahl von 2 Personen für den Wohltfahrspflegeausschuß. 4. Mitentschließung wegen teilweiser Aenderung des Ortsgesetzes über die Städteoereinigung. 5. Abänderung des Ortsgesetzessfür die Stadt betr. Ausschüsse. 6. Abänderung des Sparkassen- regulatios. 7. Beschluß des Ernährungsausschusses betr. Lebensmittel bekanntmachungen. 8. Umfrage. Lebensmittel-Berkauf: Bezirksverband. K. L-Nr.: 222. Setr. b. ' Selbstversorger. Da in diesem Jahre durch die Witterungsverhältnisse die Getreideernte im hiesigen Bezirke wesentlich später einsetzt und infolgedessen die Brotselbst- versorger mit Beginn des neuen Erntejahres nicht im Besitze von wahl fähigem Getreide sind, wird der Bezirksoerband die Selbstversorger zunächst auf die Zeit vom 16. Aühust bis 15. September 1919 mit Brotmarken ent sprechend der den Selbstversorgern zustehenden Getreidemengen beliefern. Die Ausgabe der Brotmarken erfolgt durch die Ortsbehörden. Die Aus stellung von Mehlbezugsscheinen für die Selbstversorger auf l Monat bezw. auf V, Monat ist nicht durchführbar, da hierdurch eine zu starke Inanspruch nahme der dem Bezirksoerband zur Verfügung stehenden Mehlmengen be dingt ist und die Brotoersorgung der Bevölkerung gefährdet wird. II. Nr. 844. Getr. a. Höchst- und Uebernahmepreise für G.tceide und Hülser,flüchte aus der Ernte 1919. Gemäß der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 18./7. 1919 — R.-G.-Bl. S. 653 — wird für den hiesigen Bezirk folgendes bestimmt : § l. Der Höchstpreis beträgt a) für Getreide aus der Ernte 1919 für 1 Tonne Roggen oder Gerste 410 Mark, für 1 Tonne Weizen oder Spelz (Dinkel Fesen) oder Emer oder Einkorn' 460 Mark, d)für Roggen, Weizen und Gerste aus der Ernte 1918 oder Mi- sckungen solcher oder solcher noch älterer Früchte mit Roggen Weizen und Gsrste aus der Ernte 1919 für 1 Tonne Roggen 310 Mark, N-r 1 Tonne Weizen 330 Mark, hir 1 Tonne Gerste 300 Mark. Die vorstehend bezifferten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge setzes, betreffend Höchstpreise. Für minderwertige Ware ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu ermitteln. § 2 Für die auf Erfordern der Reichsgetreidestelle zu liefernden Früchte (Hafer, Hülsenfrüchte und Buchweizen) dürfen höchstens folgende Uebernahmepreise gezahU werden: 1. für 1 Tonne Hafer 410 Mark, 2. bei Hülsensrüchten 3. bei Buchweizen für 1 Tonne Erbsen 800 Mark, für 1 Tonne weiße Bohnen 900 Mark, für 1 Tonne Linsen 950 Mark, für 1 Tonne Ackerbohnen 700 Mark, für 1 Tonne Peluschken 700 Mark, für 1 Tonne ungeschälten Buchweizen 600 Mark, für 1 Tonne geschälten Buchweizen 800 Mark, für 1 Tonne wilden Buchweizen (Bockheide ¬ korn, Eifeler Buchweizen) 500 Mark. Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstbeträge nur für beste, gesunde und trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780 Mark für die Tonne zu zahlen. Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen: bei gelben und grünen Biktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne, bet kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne, bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für die Tonne, bei Linsen 900 Mark für die Tonne. Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei Käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Mtnderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 8 3. Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnis. 8 4. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes als vollwertig" falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt: bei Lieferungen vor dem 16. August 1919 19 vom Hundert' bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1919 18 vom Hundert' bei Lieferungen vom 1. Oktober 1919 ab 17 vom Hundert" Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnitts beschaffenheit der betreffenden Getreideart letzter Ernte in der Abladegegend entspricht. Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Uebernahmepreis nur für gute gesunde und trockene Ware mit einem Hektolitergewicht von mindestens 69 Ke und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewicht fehlende Kilogramms sind 10 Mark für die Tonne we niger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als 3 vom Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hunderttetl Besatz um 1 vom Hundert. Bet Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Uebernahmepreis bei einem Hektolitergewichte von mindestens 60 kxgilt. 8 5. Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bet der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maß gebend. 8 6. Die in den festgesetzten Höchst, und Uebernahmepreisen — vor stehend 88 1 und 2 — mit enthaltenen Nebenleistungen sind in den 88 H, 12, 13 und 18 der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 18. Full 1919 — R.-G.-Bl. S. 653 — geregelt- § 7. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 14 der Bekanntmachung des Bezirksoerbandes voist 18. Fuli 1919, Beschlagnahme dec Ernte 1919 betreffend, bestraft. III. Nr.: 1074. M. Brotstreckung. Für die nachträgliche Streckung mit Rübenmehl ist denjenigen Bäckern, die ihren Anteil bis Ende Mai noch nicht aufgebraucht hatten, bisher noch Frist gegeben worden. Diese Frist läuft mit Ende des Wirtschaftsjahres — 15. August — ab- Ab 16. August hat jede Verwendung von Streckungs mitteln nunmehr ausnahmslos zu unterbleiben Zuwiderhandlungen werden nach den 88 80'? j. B. mit 6Id der R-G.-O bestraft. Unentgeltliche Rückgabe etwaiger Rübenmehlreste hat bis zum 15. Aug durch die Innungen an den Beztrksoerband — Zweigstelle — Schloßmühle in Glauchau zu rrfolgen. Die Anrechnung nicht verwendeten RübenmehleS auf den Bestand jedes einzelnen Bäckers bleibt bestehen. IV. K.-L.-Nr.: 1036. Le. Nährmittel. Anstelle des mit Bekanntmachung vom l7. Juli 1919 für die Woche, vom 10.-16. August auf Marke U3 der Lebensmittelkarte A vorgesehene 300 gr Suppenmehles kommt 1 Pfund Rudel« zur Ausgabe. Glauchau, am 8. August 1919. Freiherr «. Welck, Amtshauptmann.