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Früher Wochen- und Nachrichisblatt »UMM W MM WU «ME Wck N. Wk MW»L RE ViimE M» LlWL. NlMÄL A»m, WmM. MW»M' M MW Amtsblatt W das Amtsgericht NNd den Stadttat M Lichtenstein -- «s. Jahrgang. --—————" - . Nr. 174. LLWMM. Donnerstag, «rn 3l. Juli l»'»- WM» Am 1. August d». 3s. ist der 2. Termin Staats, und Gemeinde grundsteuer fällig. Wir fordern alle Beitragspflichtigen auf, diese Beträge bis spätestens de« iS. August ds. 3«. an die hiesige Stadtkasse zu bezahlen. Nach FUstablauf wird gegen die Säumigen das Zwangsbeitreibungs- verfahren eingeleilet werden. Bemerkt wird noch, daß nach einer Bekanntmachung vom 25. Juli ds. 3s. des Finanzministeriums die am 1. August fällige Siaatsgrundsteuer für den 2. Termin 1919 mit S Pfg. (anstatt mit 4 Psg.) von jeder Steuer einheit zu entrichten ist. Lichtenstein, den 30. 3ult 1919. Der Stadtrat. Zur Deckung der Bedürfnisse der Handelskammer und Gewerbekam mer zu Chemnitz wird ordnungsgemäß mit dem am 30. September ds. 3s fälligen 2. Einkommensteuertermin ein Beitrag erhoben. Derselbe beträgt 3 Pfg. zur Handelskammer und 6 Pfg. zur Gewerbe kammer, auf jede Mark desjenigen Steuersatzes, welche nach der im Ein kommensteuergesetze enthaltenen Skala auf den in Spalte ä des Einkommen- steuerkatasters angesetzten Betrag entfällt. Wir bringen dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentl. Kenntnis, daß die erwähnten Beträge unter Vorlegung des Elnkommensteuerzettels pünktlich und spätestens bis IS. Oktober ds. 3s. an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen sind. Lichtenstein, am 30. 3uli 1919. Der Stadtrat. Bekau«tmachu«g. Die Kriegerfamilienuuterstützung wird dies- mal am Donnerstag, den 3l. 3ult 19l9 vormittags von 9—10 Uhr aus gezahlt. Stadtrat Lichtenstein, am 30. 3uli 1919. Zuckerhonig: Donnerstag, de» 31. 3«li, auf den Kopf '/, Pfund für 40 Pfg. gegen Lebensmittelkarte B — Marke 41 — bei sämtlichen Händlern. Der Ortsernährungsausschutz für Callnberg. Ausgabe der Rentenanittunge«: Donnerstag, de» 31. 3«li, vormittags 8-10 Uhr. Stadtoerwaltnng Lallnberg. Bekanntmachung. Das Ortsgesetz der Gemeinde Hohndorf vom 19. Mai 1919 über die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten ist von der Amtshauptmann schaft genehmigt worden und liegt von heute ab 14 Tage lang im Gemeinde- amte — Zimmer Nr. 2 — zur Einsichtnahme aus. H o h n d o r f, am 28. 3uli 1919. Der Gemeindevorstand. Schuster. Höchstpreise für Frühgemüse. I. Mit Wirkung vom 1. August 1919 ab werden im Auftrag der Reichs- stelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise sestgesetzt, wobei als Klein handelspreise für alle Gemüseaiten außer Möhren (Ziffer 3) bis mit 3. August nach Befinden die in eckige Klammern gesetzten Preise, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne eckige Klammern zu gelten haben: Er- Groß- Klein- zeuge» Handels- Handels- höchst- höchst. höchst- preis: preis: preis: 1. Erbsen 20 2. Bohnen s. grüne Bohnen (Stangen-, Busch- - 30(33) 41(44)(46(48)j Pfg. f. d. Pfd. bohnen 25 b. Wachs- und Perl- 35 46 s63(65)j . „ , . bohnen 35 c. Puff- (Sau-) 45 60 s73(75)j „ „ „ „ bohnen 15 3. rote Möhren u. Ka rotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten 23 30 s36(38)j „ „ „ „ Stadt. U. Die in eckige Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis31.3uli geltenden Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise (Verordnung des Wirt schaftsministeriums vom 10. 3uli — Nr. 156 der Sachs. Staatszeitung vom 12. 3uli —, vom 16. 3uli — Nr. 160 der Sächs. Staatszeitung vom 17. 3uli — und vom 23. 3uli — Nr. 165 der Sächs. Staatszeitung vom 23. 3uli 19! 9) stammen Die Kommunaloerbände haben darüber zu wachen, daß die in eckige Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gesordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. III. Die Erzeugerpreise unter I gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Licserungsoerträgen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die Groß- und Kleinhandels- Höchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungk- Verordnungen. IV. Der Bahnversand von Möhren mit Kraut ist verboten. Soweit Möhre» mit Kraut von der Erzeugcrstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung bis auf weiteres zugelassen. V. Die Preise unter I gelten auch für solche inländische Waren, die von außerhalb in das Gebiet des Feistaates Sachsen eingeführt werden. VI. Die Verordnungen des Wi.tschaftsministeriums vom 10 3uli 1919 über Höchstpreise für Frükqemüse (Nr. 156 der Sächs. Staatszeitung vom 12. 3ult 1919), vom 16 3uli 1919 über Höchstpreise für Erbsen (Nr. 160 der Sächs. Staatszeitung vom 17. 3uli 1919), vom 23. Juli 1919 über Höchstpreise für Frühgemüse (Nr. 165 der Sächs. Staatszeitung vom 23. 3uli 1919) und vom 25. Fall 1919 über Höchstpreise für rote Möhren und Karotten (Nr. 167 der Sächs. Staatszeitung vom 25. 3uli 1919) gelten mit Wirkung vom 1. August ab als aufgehoben. Dresden, am 28. 3uli 1919. 2216V62 Wirtschaftsministerin«, Landeslebensmittelamt s ohne Kraut 8 13(14) 19(20) Pfg. f. d. Pfd. b. kleine runde Ka rotten mit Kraut, gewaschen und ge bündelt 15 23 30 » » " „ 4. Frühkohlrabi ohne Kraut höchstens mit Herzblättern 5. ^rühweißkohl 7 10 10(11) 16 15(16)125(26)1 23 (28(29)) » * vom 8. August ab 7 11 16 » » »p »p 6. Frühwirsingkohl 12 18 25 (31(32)) vom 8. August ab 9 14 21 »» »» n 7. Frührotkohl 18 24 32 (41(43)) »» er r» r. 8. Früh-(Steck-)zwiebeln (ohne Kraut) Die in runde Klann 25 32(34) 43(45)(48(50)j »» »» w » nern gesetzten Preise gelten für die Kommunaloer- bände Dresden-Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Lhemnitz-Stadt und Plauen- Einreibung der Kohlen-Meldekarten. Die Monats-Meldekarte« der gewerbliche« Verbraucher sind ab jetzt zu erstatten: 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berl'n, 2. an die, unter Berücksichtigung der Herkunft dec meldepflichtigen Brennstoffe, zuständigen Verteilungsstellen, 3. an das, für den Betriebsart des Meldepslichtigen, zuständige Gewerbeaufsichtsamt in zwei Stücken, 4. an den Lieferer des Meldepslichtigen. 3m übrige« wird auf die Vordrucke der „Reichs-Mouats- Meldekarten" hingewiese«. Dresden, am 22. 3uli 1919. Arbeitsministerin«. Kurze wichtige Nachrichte». * Ter Münchner Nuntius Pacelli erklärt, das Erz berger von ihm über den Inhalt des an den Reichskanzler Michaelis gerichteten Brieses nicht un terrichtet worden ist. — Aas war auch nicht behaup tet worden 1 * Der Widerspruch Amerikas gegen den Friedens- Vertrag b-rieht sich auf das Cchantungabkommen, nicht auf die Knechtung Deutschlands. * General Itzerard, der Führer der 8. französi schen Arm«', in der Pfalz, soll nach Mitteilungen airs Ludwigshafen abberufen werben. Seine Entfernung war wegen der Förderung der Losreitzungsbestrcbun- gen von Deutschland gefordert worben. * Tie Verhandlungen im Schulkompromiß sind ins Stocken geraten, da di« Demokraten an der Simnl- tanschule sestbalten, das Zentrum aber wenig Nei gung zeigt, o^em Wunsche Rechnung zu trogen. * Das Staatskommissariat will jetzt ge.;en den Terror in Oberschlesien ernstlich Vorgehen nnd oc» Berg- und Hüttenmännischen Verein nach jcdcy Richtung «nteHtützen.. 7 ' , ' .