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Dienstag, den 22 Juli Früher Wochen- und Rachrichtsblatt WMblatt W WM MT MM AM N.W«. LMW«t MM« MEAnmM, Ma UMiS, Sizmk ötWeÄKs, AÄE MmMU NWerM M WUM Umtsblatt W das Amtsgericht «nd dm Stadtrat zu Lichtenstein N-. <66 LMNLLM. Ve»b«eitetft« Zeitung 1Q, Q t« A»t«geeich<«be,irt. t^ Dettkateßherr«»« bei Weiß, Pfund 1,30 Mark. ScheNstsch bet Arends, Lindig und Küchler. 1 Pfund 1,40 Mark. Auf ein Pfund Fisch werden 30 Gramm Margarine abgegeben. Stildtifche« Lebensmittelamt. . Lebensmittelverkanf: Dienstag, den 22. 3«N, Hakerflocken auf den Kopf 1 Psd. für 62 Pfg., Lebensmittelkarte 8 — Marke 35 — Ansgabe »euer Lebensmittelkarte«: Dienstag, den 22. Juli, gegen Vorlegung der Brotkarte. Nr. 1—150 vorm. 8—9 Uhr,Nr. 151 bis 300 vorm. 9—10 Uhr, Nr. 301—450 vorm. 10—11 Uhr, Nr. 451—600 vorm. 11 — 12 Uhr, Nr. 601—750 nachm. 2—3 Uhr, Nr. 751 bis Schluß nachm. 3—4 Uhr. Akte Leoensmittelkarte und Lebensmittelkarte 6 (für Kinder) sind zurückzugeben. Der OrtseruShrungsaosschutz für Tallnberg. Bezirksverband. K.-L.-Nr.: 766. Getr. a. I. S^utz der neuen Ernte betr. Mit dem Reifen der neuen Ernte nehmen besonders in diesem Jahre die Klagen über Schädigung der Feldsrüchte durch Abreißen von Aehren, Herausziehen von Pflanzen, Betreten der Felder, vor allem aber durch Feld- diebstähie zu. Wenn auch in diesem Fahre die umfangreichen Heereslteferungen weg fallen, so sind dem Deutschen Reich durch den Friedensverlrag wesentliche Teile seines für die Ernährung bebauten Ackerbodens verloren gegangen, weshalb es im Interesse der Allgemeinen Dolksernährung erst recht darauf ankommt, die diesjährige Ernte ungeschmälert hereinzubringen. Jede Schädi gung und Verringerung der Ernte bedeutet eine Beeinträchtigung unserer Bolksernährung und ist deshalb besonders verwerflich. Die Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes sowie der mit dem Schutze der Ernte beauftragte Flurschutz sind daher angewiesen worden, alle derartigen die Ernte schädigenden Verfehlungen unnachsichtlich zu verfolgen und zur Anzeige zu bringen, damit eine gerichtliche Bestrafung erfolgen kann. An alle Bezirkseingesessenen ergeht die dringende Mahnung, die mit dem Flurschutz beauftragten Personen bei ihrer schweren Tätigkeil zu unter stützen und alle Zuwiderhandlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, unver züglich und ohne Rücksichtnahme zur Anzeige zu bringen. Alle solche zur Anzeige kommenden Verfehlungen werden auf Grund der einschlagenden Strasoorschristen unnachsichtlich verfolgt werden. ii. Nr. 768/Getr. a. beschlagnahme der Ernte 1919. 1. Nachstehende im Bezirke Glauchau (einschließlich der revidierten Städte) erbauten Getreidearten werden mit der Trennung vom Boden für Le» Bezirksoerband beschlagnahmt (Reichsgetreideordnung vom 18. 6. 1919) — RGBl. S. 535 — und S. A. D. vom I. 7. 1919 — Sachs. Staatszeitung Nr. 152 vom 8. 7. 1919 —: 2) Rogge«, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, d) Gerste. 2. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und auf alle aus den beschlagnahmten Früchten hergestelllen Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Grünkern, Flocken, Malz Mit dem Aus- dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei Ueber die beim Ausmahlen entfallende Kleie und Abfallerzeugnisse verfügt der Bezirksverband. (8 1 Abs. 2 RGO). 3 Fm Sinne der Reichsgetreideordnung gelten als Broigetretde: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Ein korn, Hülsenfrüchte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohncn und Linsen, Früchte: Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte und Buchweizen. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste. (§ 2 NGO). 4. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Bezicksoerbandes vorgenommen werden. (8 3 Abs. 1 (RGO.) 5. Bor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Brotge- treibe und Gerste oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Brotge treide und Gerste gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht dtr Bezirksverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Reichsgetreideordnung für das Etntejahr 1919 abgeschlossen worden sind, sind nichtig. (8 4 RGO.). * 6. Der Unternehmer eine« landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zür Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzu- «rMen. Dec Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen sowie bet Gemenge, Körner und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Bezirksoerbande jederzeit zur Verfügung zu stellen, (8 5 RGO ). 7. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach Ziffer 6 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ar beiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Ver pflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, sowie in seinen Wicischaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. (8 6! RGO). 8 Die Reichsgetreidestelle kann dem Bezirksverband die Lieferung bestimmter Mengen von Hafer, Hülsenfrüchten und Buchweizen aufgeben. Bei Hülsenfrüchten kann die Reichsgetreidestelle bestimmte Arten verlangen oder bestimmte Arten ausschlicßen. Der Bezirksverband hat diese Mengen nach den ihm vo^n der Reichsgctrcidestelle gegebenen Richtlinien umzulegen. Verträge, durch die die Erzeuger sich zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen an Dritte verpflichtet haben, sind, unbeschadet der Vorschrift unter Ziffer 9, insoweit nichtig, als dadurch die Lieferung dec umgelegten Mengen unmöglich wird. Erzeuger, die infolge Abgabe von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen an Dritte zur Lieferung der umgelegten Mengen nicht imstande sind, haben, unbeschadet der Vorschrift unter Ziffer 13, als Schadenersatz das Doppelte des zur Zeit der Festsetzung (Satz 2) geltenden Marktpreises oder, falls der von ihnen erzielte Verkaufspreis höher ist, diesen an die Reichsgetreidestelle zu zahlen. Die untere Verwaltungsbehörde setzt die Höhe des hiernach zu zahlenden Betrages fest'; gegen die Entscheidung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere. Verwaltungsbehörde endgültig. Die Bei treibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher An gaben. (§13a. RGO.) 9. Verträge über die Lieferung von Hafer aus der Ernte 1919 dürfen vor dem 16. August nicht abgeschlossen werden. Verträge der in Satz 1 ge nannten Art, die vor dem Inkrafttreten derReichsgetreideordnung abgtschlossen worden sind, sind nichtig. (§135. RGO.) 10. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirke an gebauten Mengen an Brotgetreide und Gerste zweckentsprechend geerntet unt» ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlag nahmten und die wegen einer bevorstehenden Verfallerklärung bereits sicher gestellten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behan delt werden. (8 37. RGO.) 11. Die Gemeinde hat die« Aufbewahrung und Verwendung des Saat gutes an Brotgetreide zu überwachen. (8 38. RGO.) 12. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden Früchte dem Bezirksoerbande zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Beztrksoerbandes die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerb der Früchte zu unterstützen. (8 39. RGO) 13. Die Gemeinde haftet dafür, daß die ihr oder ihren landwirtschaft lichen Betrieben zur Lieferung ausgegebencn Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. (8 40. RGO) 14. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke Glauchau entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet, wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Der- äußerungs- oder Erwerbsgeschäst über sich abschließt, wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterNßt, wer die Früchte zu Saalzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saalzwecken bestimmt sind, wer den Vorschriften in Ziffer 5 Abs. 1 und Ziffer 9 Satz 1 zuwiderhandelt und wer der ihm nach Ziffer 8 obliegenden Verpflichtungen zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, setzt sich auf Grund von 88 80 und 81 der eingangsgenannten Reichsgetreideordnung der strevgsten Be strafung aus. Hl. Nr. 498a/Fe. 6. und 7. Zusatzverteilung von Auslandsfett. 1-fDie nächste Verteilung erfolgt wiederum mit je 100 Gr. in Kunst- speisefett auf den Kopf der versorgunasberechtigtcn Bevölkerung. Fettselbst- verforger sind wiederum von der Zusatzoertetlung aus geschlossen.