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Dresden.am 694« vom über ISIS Wirtschaftsministerin» Landeslebensmittelamt. bis 80 Mark. .65 , , ,55 , . 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnungen über Pferdefleisch dl. 14. Juni 1918 (Reichs-Gefetzvl. S. 655 den Verkehr mit Esel-. Maultier, und Mauleselfleisch vom 2. Januar (Reichs-Sesetzbl S. 6) autzer Kraft. Be r li n, den 22. Mai 1919 Der ReichseruShrnngsministec. Schmidt. Answeiskarle des Kommunaloerbandes. . . . in . . Straße den, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 16 für verfallen erklärt worden sind. Zu § 10 der Verordnung. 8 21. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Zull 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die Bekanntmachung über den Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch vom 19. Juki ISIS — Nr. 167 der Sächsischen Staatszeitung — ihre Gültigkeit Die aus Grund dieser Be kanntmachung erteilten Ausweiskarten und Nebenkarten werden ungültig Freistatt Sachsen. für den Beauftragten Herrn Frau und sind von den Kommunaloerbänden einzuziehen. Dresden, am 24. Juni 1919. § 5- Die Vorschriften in 8 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Dauerwurst und Frischwurst aus sonstigem Fletsch, das nicht der Verordnung über di« Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) unterliegt, insbesondere au» dem Fleische von Kaninchen, Ziegen und Renntieren, seiner aus dem Flettche von Geflügel aUer Art einschließlich dem der Hühner und von Wild aller Art. Wurst, die aus solchem Fleische hergestellt ist, darf zu höherem als dem für Pferdefleischwurst festgesetzten Preise nur in den von dem Komm«- nalverband oder der Gemeinde bestimmten Verkaufsstellen abgegeben «erden. 8 6. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörde» können anordnen, daß Schlachtpferde und Pferdefleisch, die entgegen dieser Verordnung veräußert sind, sowie Fleisch- und Wurstwacen, die entgegen dieser Verordnung hergestellt sind, zugunsten des KommunaloerbandeS ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden können. 8 Die Vorschriften der 88 1, 3, 4 und 6 finden auch auf Esel, Maulest und Maultiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, und aus das Fleisch dieser: Tiere Anwendung. 8 8. Der RetchsernährungSminister kann Ausnahmen von den Vorschriften, dieser Verordnung zulasten. 8 9 Wer den Vorschriften in 88 1. 4, 5, 7 oder den auf Grund des G 3 erlassenen Bestimmungen zuwidelhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe kann auf Einziehung der. Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 6 für verfallen erklärt worden sind. 1. zum Einkauf von Schlachtpferden 2. zur Schlachtung von Pferden. 3. zum Haudel mit Pferdefleisch. (Ort) (Datum) Unterschrift des Beauftragten: Die Kreishaupimannschaft: Ber»rL««»g über Pferdefleisch und Ersatzwurst. Bom«L2. Mai 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der ... 22 Mai 191« ReichS-Gesetzbl. S 401 . . B°IK«,n°hrun, °°m — °"°'d»w 8» Der Ankauf von Pferden zur Schlachtung,' der Betrieb des Pferde- schlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch ist nur den Kommunal- verbänden gestattet. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Kommunalverbände abgegeben werden. Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der Vorschriften im Abs. I der Mitwirkung von Schlächtern oder von Bereinigungen von Schlächtern bedienen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß nur solche Pferde, die zur Arbeit nicht mehr verwendet werden können, zur Schlachtung kommen. Die von dem Kommunalverlwud gemäß 8 5 Abs. 2 der Verordnung ß Die Laudeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörde« vom 22 Mai 1919 besttmmten Verkaufsstellen sind der Ersatzmittelstelle I könne« die de« Kommunalverbänden Anstehenden Befugutsse den Gemeinde« Dresden anzuzeigen. , I für die Gemeindebezirke übertrage«. Zu § 6 der Verordnung. I 8 S. — 8 16 I Al» Richtpreise für den Verkauf von Schlachtpferden »erd« für se Die Kommunaloerbände können Schlachtpferde und Pferdefleisch, die » 5V Kilogramm Lebendgewicht festgesetzt. entgegen dieser Bekanntmachung veräußert sind, sowie Fletsch- und Wurst- I 1. bei gutgenährten Pferden . . 70 waren, die entgegen dieser Bekanntmachung hergestellt sind, zu ihren Gunsten I 2. „ mittelgenährten Pferden . 56 ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklären. I 3. , geringgenahrten Pferden . 50 Zu 8 7 der Verordnung. I Die Preise gelten ab Stall de» Berkäufert. 8'7. I 83. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung mit Ausnahme des 8 3. Ziffer I Die Landeszentralbehörde» oder die von ihnen bestimmten Behörde» 1 gelten auch für Esel, Maulesel und Maultiere, die zur Schlachtung bestimmt I hab« den Verkehr mit Pferden, die zur Schlachtung bestimmt find, und urU sind, und für das Fleisch dieser Tiere, sie könne» auch auf Hunde von den I Pferdefleisch sowie den Verbrauch von Pserdesletsch zu regeln, soweit i>ec Kommunaloerbänden ganz oder teilweise ausgedehnt werden. I Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch nicht bereit» in KK 1,4 geregest 8 18. I ist; st« haben insbesondere die Preise sür die Abgabe von Pferdefleisch und Soweit nicht das ordentliche Rechtsmittelversahren Platz zu greifen hat, I von Pferdrfleischwurst (Z 4) an die Verbraucher festzusetzen und könne« be- ift gegen Verfügungen de» Kommunalverbandes im Rahmen dieser Bekannt- I stimmen, daß zur gleichmäßigen Lieferung von Schlachtpferden und Pferds- machung Beschwerde an die KretShauptmannschast, gegen Berfügungen und I fleisch an die BedarfSgebiete ein Ausgleich hinsichtlich der zur Schlachtung Entscheidungen der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde an das Wirtschaft»- I bestimmten Pferde und des Pferdefleische» zwischen Nebelschütz- und Bedarfs- Ministerium — Landesfleischstelle — zulässig, das endgültig entscheidet. I gebieten stattflndet und die Regelung dieses Ausgleiche» ander« Behörden 8 19. I übertrag«. DaS WirtschastSministerium, Landesfleischstelle, kann Ausnahmen von I 8 4. den Vorschriften dieser Bekanntmachung b»wiüigen. I Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von Dauerwurst. Zu 8 9 der Verordnung. « I sonstigen Dauerwaren sowie von Konserven aller Art ist verboten. 8 20. I Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von Frischwurst ist Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie den auf Grund I nur den Kommunatoerbänden und denjenigen Gemeinden gestattet, den« derselben erlassenen Vorschriften der Kommunaloerbände und Octsbehörden I gemäß 8 1 Abf. 3 die Befugnisse der Kommunaloerbände übertrage» find, zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des § 9 der Verordnung vom 22. Mai I Sie können sich mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von l9I9 bestraft. I dieser bestimmten Behörde hierzu der Mitwirkung von gewerblichen Betriebe« N'ben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt wer- I bedienen. Nach der Entscheidung. (Fortsetzung u. Schluß.) Ti- Äklnrnng der Negierung, die der neu.' Mi- uist?r vräsid.nt Bauer Virlien, in nicht oh»? Würdo Im Tene in der Sache natürlich ein.' Unt?r.rcr- fnng Wer: glaubt, dos. die Verwahrung."' irgend esu n Einc»uck ans die Gcgw'l machen werden? Wo. lind jbncn ans und Ungnade ausgc- liefert. Unter dein Drucke dieser Tatsache spricht «ach unser Parteivertreler Schisser. Gar nicht 1 wie i >utt. Wer Uni bei seiner -Finanzrode g?r:Art hat, glaubt kaum, daß es 'oerielbe in, der dr st richt. Ab^ mir haben ihn verstanden. Vielleicht hat er den Gegensatz zwischen uns und der neuen R'gle^ «rang zu hart unterstrichen Aber ein' schür.? ?lb- sage in d-v Frwdcnsfrage war doch nötig: Gegend tätz? in dmscr Frage kann eine Negierung nicht ert ag. n. Wir mutzte» auetrete». Tie übrigen Par teien hab?« . oies gewiß unger» gesehen, Minde' stcn? klang aus den Ausführungen des Minister- p^aiidenlen ivobltuend die An?rkennung sür d.e dcmo- balif-len Minister iii«d das Bedauern übel ihr Ansicbeid''n bcr-aus. W» nun? Tie F». iedensbedjngungm müssen ' vurchg''ützrl werden Ta beißt es für uu'r V Ur ' in i« stet ^inie arbeiten — arbeiten — ardnteu lluräbtige Male ist das schon gesagt worb». und viellei^ut üü.l.t es tins die Mot wieder arü'dtzch was co bcitnl heißt. Dann müssen WM zahlen zahlen — Zahlen; alle kreise müssen sich beteilige». rauüchsl die Vermögenden, aber auch die Arbeitenden. Vertreter sind cs in enwr Viui?, di- für dir Aunobme gestimmt haben. Es wird sich zeigen, ob es den hinter den Führer,, stehenden Ma neu auch Ernst gewesen ist mit dem Entschlusse, auch ihrerseits Opser zu bringe». Ter Vorschlag Treu- bürge war nicht so überlegt, wie es vielfach hinge- stellt w^tden ist, nur dürfen in ibn nicht nur die A,.b.::< r einbezogen werden: er muß sür ali - urcifc gclk. n. Tann müsse,, >vir sparen — sparen fpoi en Feder einzelne must dies tu«, f chald He- regelte ?nslände wieder eintreten Noch wcbr ,h>r gilt dies sin. das ösfentlsche und staatliche "eb-u Wenn di, Gründung von neuen BeonnenüeUen io weit rg -ü wir bisher, so wird die Verwaltung fetzt teriilvr iein als die frühere. Vereinfach?»! Tas »ei', jo mit Fahren gefordert, nur fordern es je^r mit tweisirtzem Nachdruck. Vr»: allem aber muß nun der neu? Geist auch Taten leiten lassen. Tas gilt aus olle» Gebieten, auch ans wirtschaftlichem. Tie demokratische Purt-i ! Hot 'ich sosoi.t gegen die Pläne des Reich k fch«itsmin!sti».s Wissel und seine Mitgli d'r ge- f ?n-ttd>el, das heißt natürlich richt, Katz' sie all?s > beim i!t"ii lassen will. Sie wendet sich gege« ein : ansgeklügelres, drr Mrtljchkcit fremdes Sust.-m Mnl- f kchgftlichu. Nc-ordnung; aber fie will riocki in n- s zialem Sinne das Wirtschaftsleben neugeilalten Hst ' fon. TI Stellung des W beiters im Aetri.'b? soll . 'm Zukunst grundsätzlich anders sein -i!s bisher. ! Tic Pßbeitervcrtrctun»«» sollen al? gleüht'ercchiiglc , Teile des Betriebes neben dem Unternehme« Ebe», f Glicht Gaivinndeteiliguug, nicht gelegentliches Ad <» hören, nicht ein dekoratives Mitwirken ohne Ein« fluß in ent'ctteidend, es handelt sich um ei«e Mwwa satzlich? V-nsteltung der Arbeiterschaft. Labei wirbt dem h^sönlichen Einfluss« des schassenSfrevvi«« Untpeu hwers der persönlichen Znitiative »lleS RLchß wil den müssen; auf diesen sicheren und tragsähfstm Säulen muß das Wirrschastsleben nach wie vor »s« gründet bleiben Ter tstemeinwirtschaft, die in Kar- kcrem Maf^, als sie bisher vorhanden war, dürfe« u>s- dic Betriebe zugrfübrt werden, die stK du-» zu e anen und bei den'» Die G,-meinwirtlchVt er-! v agl.ichcl ist als die Privatwirtschaft. Alles übri^a ab^ wüst dieser nach wie vor überlassen blechen. Tie Pr ivatwirtschaft aber wird fick' doch auch »ene F.amen in Men: die freie Vergesellschistlichuns ko» Einzelbetriebe« wird in Zukunft viel »msänWiche^ naminden als bishe,.. Also: allmähliche und »or^ sichtige hTwcitcrung dec Gemeinwirtschaft, N^'iord» nung dc» Stellung der Arbeiterschaft im Betriebe,- freie Äcs.stlschaftsbilduug der Einzelbetriebe, in Atem gh«4 Sicherung der tvirtschastl. Persönlichste ist "Wir kung : To- sind Ziele de», demokratischen Wirtschafts politik- Tabei ist abet nicht'die iöauvlsache. isgercht welche Tl,ci».icn eltuug kommen ober dass iutsressantc Versuche gemocht lverde», sond-rn dM die Erezcvgnng gesteigetr wird. Darauf kommt alls» i in- V n diesem Gesichtspunkte aus muß alle» «m» f geschieht, getan und beu» teilt tverden. In dies« Hinsicht Kat Aprade dix Demokratisch- Wirtei ei»«; iuöf