Volltext Seite (XML)
Frankenberger Tageblatt i «ki ichelnt Irden Werktag abend«, ^«»»»«vrrl»: Bel Abholung I» den , I ftraiileiiierger Ausgabestellen uwnatl.SS.!itt M. Bei Zustellung durch Voten ' I kt-dlqedlel 84.»« M., nach den Landorten, ebenso allen Orten de« dentlcheu j Bostgeblete» 3» M. srel in» Haus. «Inj-l-Rummer l.S« M. Mochenkarle I G.8N M. — BefteNttUgen loerden don den Bote» und AuSgabe- I stellen In Gtadt und Land, sowie don aste» Postanstalteu angenommen. I PostscheiNonlo > Lelpjlg 2»rol. Memelndeglrokonta! Nrnnlender« 2. I ^rrusprecher! »I. »elegramni« l Tageblatt grankcnbergsachscn. D^Ltlzelger Angelaenprel«! Die 3« mm breite einspaltige Prlllzeile 4 m., tm amtllch-nreli- die l«7 mm »reite geile I« M., ikingesandt und ReNamen >m Redaktion,teile die 7, mm »reite Zeile IS M. »leine «Njelgeu Nnd bei Ausgabe «u bezahlen. Für Nachwei« und Vermittelung L M. Sondergebsthr. JNr schloierige Kagor,en n. bet Plagvorschriften Ausschlag, Bei grSieren «nftrllgen und In, WIederholung«abdrnik Ermlihtgung nach seststehender Staffel. Dieses Matt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Flöha, des Amtsgericht und des Stadtrates zu Frankenberg und der Gemeinde Niederwiesa Rotationsdruck und Verlag: E. G. Roßberg (Inhaber Ernst Roßberg jun.) in Frankenberg. — Verantwortlich für die Redaktion: I. V. Otto Häuseler, z. Zt. kn Frankenberg 171 Dienstag den 25. Juli 1922 nachmittaas 81. Jahrgang Amtsgericht Frankenberg, den 20. Juli 1922. 1 ^.-Reg. 172/22. Voranmeldange« nnd Vorauszahlungen für die Umsatzsteuer Frankenberg, am 28. Juli 1922. Der Stavtrat al» Umsatzsteueramt. dem Beschluß der Generalversammlung ein in gesonderter Abstimmung gefaßter Beschluß der Aktionäre jeder Gattung gleichfalls mit /« Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen er forderlich. Die Vorzugs-Aktien haben das Zehnfache des Stimmrechte» vom gleichen Nennbetrag der Stammaktien. Die neuen Vorzugs-Aktien werden an die Mitglieder des Vorstandes der Ernst Grumbach L Sohn Aktiengesellschaft. Freiberg, d. h. die Herren: Mar Grumbach (Freiberg), Robert Grumbach (Freiberg), Curt Grumbach (Dresden), Paul Grumbach (Zschopau) zum Kurse von 100 Proz. begeben. Die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichteten Personen werden hiermit daran) aufmerksam gemacht, daß sie nach 8 37 Abs. 2 des Umsatzsteueraesetzes vom Jahre ISIS in der Fassung des Gesetzes vom 8. 4. 1922 innerhalb eines Monat« nach Ablauf eine« Kalenderoierteljahre« eine Vorauszahlung auf die entstandene Steuerschuld zu leisten haben. Ist der Steuerabschnitt da« Kalender vierteljahr oder ein kürzerer Zeitabschnitt, und ist die Steuer nicht innerhalb eine« Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahre», in da» der Steuerabfchnltt fällt, veranlagt und fällia geworden, so ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der sich aus der Steuer-Erklärung ergibt. Ist der Steuerabschnitt länger als ein Kalendervierteljahr, so erhält der Steuerpflichtige eine einmalige — diesmal in den nächsten Tagen erfolgende — Aufforderung zur Abgabe einer Voranmeldung zum Zweck« der Entrichtung von Vorauszahlung. Gibt der Steuerpflichtige bei vierteljährlicher Veranlagung eine Steuer-Lruarung oder — bei jährlicher Veranlagung — eine Voranmeldung innerhalb eines Monate» nach Ablauf de» Kalender» Vierteljahres nicht ab, so bemißt die Steuerstelle die Vorauszahlung auf ein Viertel der für da» voraus- gegangene Kalenderjahr veranlagten Steuer. Erforderlichenfalls wird geschätzt. Uebersteigt die am Schlüsse de« Steuerabschnitte« auf Grund der Veranlagung für die Gesamt umsätze festgesetzte Steuer den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr al« 20 vom Hundert der Vorauszahlungen, so erhöht sich die Steuer um 10 vom Hundert dieses überschiebenden Betrages. Er liegt daher im eigenen Vorteil des Steuerpflichtigen, hie Vorauszahlungen in solcher Höhe zu leisten, daß die endgültig zu veranlagende Steuer annähernd gedeckt ist. Für nicht fristgemäß eingegangene Vorauszahlungen werden Verzugszinsen berechnet, die von dem Betrag der Vorauszahlung in Abzug gebracht werden. Ueberschießende Beträge werden gegebenenfalls mit Zinsen zurückbezahlt oder auf die nächste Vorauszahlung angerechnet. Soweit einzelne Steuerpflichtige die gesetzlichen, bereits im Monat Avril geschuldeten, Voraus zahlungen für das erste Vierteljahr 1922 noch nicht an das unterzeichnete Umsatzsteueramt abgeführt haben, hat dies nunmehr spätestens bis 31. Juli ds. I». zusammen mit der Entrichtung der Vorau» Auf Blatt 584 de« Handelsregister», betr. die Firma Ernst Grumbach Sc Sohn in Freiberg, Zweigniederlassung Frankenberg, ist heute eingetragen worden: Die Generalversammlung vom 14. Juni 1922 bat laut Notariat-Urkunde vom gleichen Tage die Erhöhung des Grundkapitals um drei Millionen fünfhunderttaulend Mark, zerfallend in 3000 auf den Inhaber lautende Stammaktien zu je eintausend Mark und 500 aus den Inhaber lautende Vorzugs aktien zu je eintausend Mark, mithin auf acht Millionen Mark, beschlossen. Die Erhöhung des Grundkapital« ist erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag ist in den 88 4, 15 Abs. 4, 21 Abs. 2 abgeandert worden. Weiter wird bekannt gemacht: , Die neuen Stamm- und Vorzugsaktien sind für das laufende Geschäftsjahr zur Hälfte gewinn- anleilbercchtigt. Da« gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen Stammaktien werden an ein unter Führung der Commerz- und Privat-Bank Zweig niederlassung Dresden stehendes Konsortium begeben, wobei die näheren Bedingungen der Begebung dem Vorstand und dem Äufsichtsrat überlassen bleiben. Als Mindestpreis, zu dem die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgen soll, wird der Kurs von 130 Proz. festgesetzt. Da« Uebernahme-Konsortium ist verpflichtet, nach Eintragung der durchgeführten Kapitalerhöhung in das Handelsregister den alten Aktionären der Gesellschaft ein Angebot derart zu machen, daß innerhalb einer Ausschlußsrist von min destens zwei Wochen auf je Mark 2000 alte Aktien eine neue Stammaktie über je Mark 1000 zum Kurse von 150 Proz. zuzüglich Schlußscheinstempel und zuzüglich einer etwaigen Steuer auf die Ausübung Les Bezugsrechtes bezogen Werden kann. Die nicht zum Angebot an die Aktionäre gelangenden nom. Mark 750000 neuen Stammaktien sind von dem Uebernahme-Konsortium successive interessewahrend best- möglichst zu verwerten. An dem hierbei erzielten Gewinn über 150 Proz. hinaus ist die Ernst Grum- bach L Sohn Aktiengesellschaft Freiberg beteiligt. Der Mindestkurs, zu dem die Ausgabe der Vorzugs-Aktien erfolgt, wird auf 100 Proz. festgesetzt. Die Vorzugs-Aktien werden mit folgenden Rechten ausgestattet: Sie erhalten aus dem verteilbaren Jahresgewinn einen Anteil bis zu 7 Proz. auf da« elnge- zahlte Kapital. Reicht der vertcilbare Jahresgewinn zur Bezahlung dieses Äorzugsgcwinnanteiles von 7 Proz. nicht aus, so findet eine Nachzahlung der rückständigen Gewinnanteile aus dem oerteilbaren Gewinn de« folgenden oder der folgenden Geschäftsjahre statt, jedoch erst dann, wenn der Vorzugs- gewinnantell für das alte abgelaufene Geschäftsjahr voll bezahlt ist. Die Inhaber der Stammaktien haben einen Gewinnanteil erst dann zu beanspruchen, wenn die etwa rückständigen Vorzugs-Gewinnanteile vollständig bezahlt find. Bei der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugs-Aktien vorweg aus der verteilbaren Masse den eingezahlten Betrag sowie ein Aufgeld von 20 Proz. und die etwa rückständig gebliebenen Eewinnanteilbeträge. Die Einziehung der Vorzugs-Aktien mittels Kündigung ist nach Ablauf von 10 Jahren nach Ein tragung der durchgeführten. diese Vorzugsaktien betreffenden, Kapitalerhöhung in das Handelsregister zulässig. Die Kündigung ist nur mit einer dreimonatigen Frist zum Schlüsse eines jeden Kalender jahres zulässig. Im Falle der Einziehung haben die Vorzugs-Aktien Anspruch auf 120 Proz. nebst "in etwaigen Dividenden-Rückständen. Die Beschlußfassung über die Einziehung der Vorzugs-Aktien hat rahlung für das zweite Vierteljahr 1922 zu geschehen, mit Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen zu erfolgen, und zwar ist neben' Frankenberg, am 25. Juli 1922. -v Milliarden thcketivcmkoetrleb unterworfenen Bankumernrh«Twcir man -vli-zt^höheren TikglmgsfätzenMelst. durch Zu» mnngen bezw. Teile von Bankunternehmungen Bon einer Auslosung der Anleihestücke zum Nenn- Var Mcdiism v»» vag« würden, die man für die ersten zinsfreien Jahre Die Alvanllsanleihe Neickstagsarbeit folgendes hervorznheben: Die Negierung hat ursprünglich vorgesehen, sammenhang steht noch die Frage der Tilgungs form. Hatte ursprünglich die Regierung vor gesehen, daß zur Tilgung der Anleihe jährlich '/» v. H. vom Nennwert des ursprünglichen Be- er- dcs Regierungstarifs und der Unsicherheit der Ertragsschützlingen schwankten die Ziffern, die als Auskommen ans der Zwangsanleihe in sachver ständigen Kreisen errechnet wurden, zwischen 60 und des Transkaspischen Gebiets erklärt. Wegen Begünstigung antibolschewistilcher Ban den wurde der Erzbischof Anatolyl von Irkutsk zum Tode verurteilt. nicht zeichnungspflichtig sind, und ebenso hat man die Zeichnungsfreiheit der sogenannten Schachtel ¬ wird, und dann ab 1. November 1930 70 v. H^ so wird bei Ankauf eine Zeitspanne von etwa 35 Jahren zur Tilgung benötigt werden, wäh rend man bei einer Auslosung 51 Jahre braucht. Dann ergibt sich bei Tilgung durch Ankauf eine Ersparnis der Aufwendungen für 16 Jahre, waS zum Zeitpunkt des 31. Oktober 1960, also bei Abschluß der Tilgung durch Ankauf, eine Er sparnis im Kapitalwert von 35,7 Milliarde» Mark darstellt. das; eine Höchstbezifferung des Anleihebetrages im Gesetz nicht festgclegt werde. Bei der Schärfe Gesellschaften zwecks Vermeidung von Doppel besteuerung durchgcsetzt. Da für die Anleihe eine Höchstgrenze ihres Gesamtertrages im Gesetz festgelegt ist und es im Zusammenhang mit der vom Ausschuß bei dieser Gelegenheit vorgenommenen Durchberatung der Wertermittlungsrichtlinien zu 8 15 des Ver- we>-t wird man wohl voraussichtlich bis auf wei teres noch absehen,.vielmehr ab 1. November 1925 die Tilgung vor allem durch Rückkauf zum Börsenkauf vornehmen. Eine Uebersicht det Reichsfinanzministeriums über die für die Ver zinsung und Tilgung der Zwangsanleihe auszu wendenden Mittel besagt, daß bei einer am 1. November 1925 beginnenden Tilgung mit V» v. H. für die erste geringere Zinszeit 1925 bi» 1930 insgesamt 2,7 Milliarden, vom 1. No- srforherf werden, fikechnet man sodorm dgiM. daß in der geringeren Zinszeit 1925 vis 1930 der Durchschnittskurs etwa 55 v. H. betragen Februar 1923 104, vom März 1923 ab 106 v. H. des Nennwertes. Zur Frage der Beleihbarkeit sind im Gesetz selbst bestimmte Festlegungen nicht erfolgt. Doch ist. schon bei der ersten Lesung gegenüber dies- Der Reichstag hat unter anderen Gesetzen I bezüglichen Anträgen seitens eines Vertreters der auch in dritter Lesung das Gesetz über die Zwangs- Neichsbank die Erklärung abgegeben worden, daß anleihe verabschiedet. Der zur Durchberatung zwar die Reichsbank eine generelle Verpflichtung dieses Gesetzentwurfes zuständige Steueransschuß nicht übernehmen könne, da ihre Lombardtätigkeit des Reichstages hat die von der Negierung ans durch das Bankgesetz eng umgrenzt wäre; er ihn gesetzten Hoffnungen erfüllt. I könne aber erklären, daß die Darlehnskassen die Im einzelnen' ist ans den Ergebnissen oer I Zwangsanleihe von ihrer Ausgabe an beleihen könnten und sie nach den Grundsätzen beleihen ! würden, die für die Beleihung sonstiger Wert papiere des Reichs maßgebend seien. — Die Frage, ob die Anleihe als Sicherheit für fiska lische. Ansprüche von dem Anleihebesitzcr verwandt werden kann, wurde vom Rcichsfinanzministerium dahingehend beantwortet, daß diese Sicherheit- bestellung mit Zwangsanleihestücken ebenfalls so durchzuführen sei wie bei den sonstigen Schuld« gebende Bedeutung zu, sodaß der Tarif in der Form der Regierungsvorlage zur Annahme ge langte. Dabei sind Erleichterungen für kinder reiche Familien eingesügt, wobei allerdings der Eintritt dieser Befreiung, nicht, wie ursprünglich im Ausschuß vorgesehen, bei zeichnungspflichtigem Vermögen bis zu 5 Millionen Mark, sondern nur bei solchen bis zu 3 Millionen Mki erfolgt. Eine, grundsätzliche Umgestaltung hat das außerordentlich schwierige Kapitel der sogenannten Vorauszeichnung gefunden. Da bei den Diffe renzen zwischen vorläufiger und endgültiger Zeich nung erhebliche Zuschläge zu Lasten des Steuer pflichtigen vorgesehen sind, ist auf demokratischen Antrag eingesügt worden, daß diese Zuschläge nur dann eintreten, wenn der Zeichnungspflich- ,tige vorsätzlich oder fahrlässig das vorläufige Vermögen zu gering angegeben hat. Es ist da mit für den Steuerpflichtigen eine sehr wesent liche Rechtssicherheit geschaffen worden, man wird sich aber darüber klar sein müssen, daß man bei Nachweis des Vorsatzes oder der Fahr lässigkeit dem Finanzamt dann das Recht zu weit gehendster Verfolgungsmöglichkeit einräumen muß. Die endgültige Zeichnungshöhe wird festge stellt im Zusammenhang mit der ersten Ver mögenssteuererklärung, d. h. nach dem Vermö- mögenssteuergesetzes gelungen ist, hier für die, Zwangsanleihe eine volle Sicherung des damals.'vember 1930 an 3,3 Milliarden Mark jährlich beim Vermögenssteuer»«^ Erreichten durchz»-j setze», kam dem Tarif keineswegs eine ausschlag- den Franzosen'. Der Oberreicheanwatt hat 2 Millionen für die Ermittluna und Ergrelfunavon Personen ausge setzt. die Mordtaten gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung oder einer Volksvertretung des Reiches oder eines Landes organisiert haben oder durch Geld und anderweitig unterstützt haben. Es kommen dafür in Frage die Ermordung Erzbergers und Ratbenaus, das Attentat gegen Scheidemann und ähnliches. Das russische Botschaftsgebäude ist der Sowjet regierung übergeben worden. Tschitscherin wird am 26. Juli einen größeren Empfang abhatten und damit in das Berliner gesellschaftliche Leben ein- «reten. Das Reichskabinett beschäftigte sich in einer am Montag abgehaltenen Sitzung mit der bayerischen Krise. Der Vertreter der Neichsreglerung in München, Graf Zech, der am Montag zur Berichterstattung beim Reichskanzler war, kehrt nach München zurück. Enver Pascha hat sich zum Emir von Turkestan nur auf einen Kurs von 35 bis 40 v H. schätzte. Die Frage der Verzinsung hat eine den wirt schaftlichen Notwendigkeiten entsprechende und gensstande vom 31. Dezember 1922. Bei der Feststellung des Vermögens an diesem Tage darf die Verpflichtung zur Zeichnung von Zwangs anleihe so weit berücksichtigt werden, so weit eine Borauszeichnung stattgefünden hat, wobei die Zwangsanleihestücke zum Kurswert, höchstens aber mit 50 v. H. des Nennwerts zu bewerten sind. Mit der Frage des Kurswertes in engerem Zn- eine direkte Vermögenskonfiskation durch allzu starke Kursverluste verhindernde Regelung ge funden, indem man über die Vorschläge des NeichsratS hinaus die unverzinsliche Frist bis zum 31. Oktober 1925 festlcgte, für die Zeit bis zum 31. Oktober 1930 sodann einen Zins fuß von 4. v. H. und darüber hinaus einen Zinsfuß von 5 v H. jährlich festsctzte. Den Zeichnungspreis hat man unter Anerkennung des 1. Novembers 1922 als Stichtag derart fest- qclegt, daß er von sofortigen Zeichnungen an sich bis zu diesem Stichtag auf 100 erhöht und so dann für die späteren Zeichnungen nicht unerheb lich darüber hinausgeht. Der Zeichnungspreis lautet: Juli 1922 94, August 1922 96, Sep tember 1922 98, Oktober und November 1922 100, Dezember 1922 101, Januar 1923 102, d" B-Ir-z ME- dM Zu- Rheinische Republik" abgehalten, auf dem Herr m 'Smeets die Befreiung der Rheinland- von preußi- Bei allen kritischen Besprechungen d:r Re schem Joch verlangte. An der Versammlung nahmen giernngsvvrlage war darauf hiUgcwiesen worden, ^Vertrewr aus Frankreich und ein der Handhabung der ZinSfragc, in der belgi chen Ministers des Aeußeren teil. Ein Fran- , -wie sagte den Hochverrätern die Unterstützung Frank- UnMerlM der etwaigen Lombardierung der An reichs zu. Innerlich wird er gelächelt haben, als lechestucke usw. außerordentliche Druclwirkungen -r die Parole ausgab: „Die Rheinlands den Rhein-lauf die Knrshöhe der Zwangsanleihe ausgelöst ländern". Er meinte natürlich: „Die Rheinlandeiwürden, die man für die ersten zinsfreien Jahre Das bayerische Echo Wird die Rekchskrlse beigelegt? Niemand, der Vie Verhandln n g enüber die republikanischen Schutzgesetze im Reichsrat und im Reichstage verfolgt hat, wird sich über die Ereignisse wundern, die sich in Bayern! vollziehen. Bayern hat bei seinen Verhand lungen dein Schutzgesetz ein Unannehmbar ent gegengesetzt und dieses Wort ist nichit nur r^r dem bayrischen Gesandt«» v. Ireger, sondern auch von den Abgeordneten der Bayrischen Volks. Partei klar und deutlich ausgesprochen worden. In Bayern scheint man jetzt dabei zu sein, diese« Unannehmbar in die Tat umzusehen. Was wir bisher in dieser Hinsicht erlebt haben, war noch nicht die entscheidende Handlung des Parlament, und der Regierung. Diese Faktoren Werden er» heute zu Wort« kommen. Aber das Vorspiel weist doch schon deutlich den Weg, den man ich bayrischen Landtag und in der dortig»» Msrsyvntz zu gehen gedenkt. Die angelündigten Maßnah men laufen, kurz gesagt, darauf hinaus, daß di« Regierung Eingriffe des Reiches in ihre JustH« und Polizeihoheit ah lehnt oder praktisch gespro chen: daß sie di« Befugnisse eines Wichwolize»-. mntes nicht anerkennt und ebensowenig dir Mstiz- hyheit des Staatsgerichtshvfes zum Schuhe och Republik. Den Inhalt des Schutzgesehes selbst will sie durch ein« Verordnung übernehmen, di» Rechtsprechung Mif Grund des Schuhgesetz«» ad« in hie Hand der bayrischen Volksgericht!« I Diese Maßnahmen, die die bayrische RegkeruM hzirchLuführe» gedenkt, ergeben -unÄM keine» lind 120 Milliarden Piipiermark. Hier hat derl durchzuführen sei wie bei dc» sonstigen Schuld« Aüsscbuß eine Höchstgrenze von 70 Milliarden! Verschreibungen des Reichs und daß auch wohl „ , Mark festgelcgt nnd dabei bestimmt, dqß, wenn zu erwarten wäre, daß dementsprechende Bestim-k gesehen, daß znr Tilgung der Anleihe jährlich die Einnahmen diesen Betrag mn mehr als 4 anch bei etwaiger Stundung von Eisen- V" " H v-« V- übersteigen, also das Gesamtergebnis über 2,8 bahnfrachten rind dergleichen getroffen würden, träges zuzüglich der durch die Tilgung der Milliarden hinausgeht, der überschießende Betrag! Der Kreis der zeichmmgspflichtigen Personen sparten Zinsen zu verwenden sei, so hat der denZeichnniigSpflichtigeii anteilig ziitückzilgewähren! ist durch den Ausschuß nach der Richtung hin Ausschuß hier diese Tilgungsbestimmung als st, während nmgekehrt, sofern bas Gesamt-'eingeschränkt worden, daß die durch das Hypo- Mindestgrenze festgelegt, um eS der Haushalts-