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MsdmfferTageblatt Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Dar .WUsdruNer Tageblatt' erschetnl werllag? nachm «Uhr Bezugspr. monatt LRM. srel HauS, bel Postbestellung l SU ÄM zuzügl Bestellgeld Einzelnummer lg Rpt Alle Poftanstalten. Postboten, unsere Austräger u. Geslbästsstelle Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend gen besteht kein Ansprucb ———————————E————— auf Lieferung der Zei» tung oder Kürzung des Bezugspreises Rücksendung etngesandter Schriftstücke erfolgt nur. wenn Rückporto beiliegt. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut ausltegender Preisliste Nr 6. — Zisfer-Gebühr: 2g Rpig. — Porgeschrt» bene Erschctnungsiage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt — Anzetgen-Annahm« bis vormittags iv Uhr .. „„„ Für die Richtigkeit d-, durch F-rnrus übermi«. Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 telien Anzeigen überneh. men wir keine Gewähr. —' - — Bei Konkurs uni Zwangsvergletch erlischt seder Anspruch aus Nachlast. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen und des Stadt rats zu Wilsdruff behördliche r.eits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wilsdruff, des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. Nr. 200 — 95. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt' Wi lsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 26-10 Donnerstag, den 27. August 1936 ReiskdeWiiMuW Schmetz scheu um 28.8. Unterzeichnung der deutsch-österreichischen Vereinbarungen. Das beste Mittel zur Verhinderung des Kriege- Ruhige Beurteilung der Dicnstpflichterweitcrung — Ernste Warnungen vor der Gefahr des Bolschewismus. Gegenüber einer gewissen Unruhe in der englischen und französischen Presse über die Verlängerung der Dienst pflicht in Deutschland mehren sich die Stimmen, die durch die deutsche Maßnahme veranlaßt, die bolsche wistische Gefahr, die Europa von Sowjetrußlan-d droht, stark unterstreichen, und namentlich Frankreiü vor der Fortsetzung seiner Politik ern st haftwarnen Namentlich die italienische Presse weist au? die heilsame Wirkung der Verordnung des Führers hin und warnt sehr nachdrücklich Frankreich. So schreibt der „Popolo di Roma", in einem Augenblick, wo unter dem direkten oder indirekten Einfluß der sowjetrussischen Politik ein guter Teil Europas die Fähigkeit verloren habe, ein Trauerspiel von einer Farce zu unterscheiden, habe der Erlaß von Berchtesgaden den Erfolg gehabt, wieder Klar- veit in die verwirrten Köpfe zu brinaen Die Warnung des Führers sei klar genug, um aua, von einer überreizten öffentlichen Meinung verstanden zu werden. Man müsse sagen: Frankreich habe einen Weg ein geschlagen .auf dem es nicht weitergehen dürfe. Man dürfe nicht zulassen, daß ein Kulturstaat wie Frankreich, der bis vor kurzem zu den Hauptträgern der Kultur des Abend landes gehörte, Verrat an dieser Sendung übe und sich unter allerlei Mißverständnissen zu einem Faktor der Unordnung und zum Verbündeten der Barbarei mache. Man müsse hoffen, daß diese Warnung nicht ins Leere .Auch die belgische Presse bringt der deutschen Maßnahme durchaus Verständnis entgegen. Das „Echo de la Bourse kommt nach einer scharfen Verurteilung der franzomchen und sowjetrussifchen Politik zu der Schluß- „Weder Frankreich noch England, noch der Völkerbund können uns gegen die bolschewistische Gefahr schützen. Glücklicherweise gibt es zwei Nationen, die das bolschewistische Drama erlebt haben und die einen un geheuren Abscheu davor haben: Deutschland und Italien. Beide sind zu allem entschlossen, nur nicht zur Annahme des destruktiven Kommunimus. Sind Deutschland und Italien nicht Wälle gegen die Revolution? Wir müssen fühlen, woher die Unordnung kommt. Wir müssen sehen, wo Ordnung herrscht. Wir Belgier wollen keinen Kommunismus, und wir werden im Falle neuer Schwierigkeiten Frankreich nur dann folgen, wenn es sich gegen den Kommunismus und gegen die Sowjets wendet. Für den Erfolg der Unordnung, der Revolution, des Kommunismus wird Belgien nicht marschieren, und sollte es auch eine Jahrhunderte alte Freundschaft verlieren." In der Tschechoslowakei beginnt man auch die Gefahr zu erkennen, die durch das Bündnis mit Sowjet rußland heraufzieht. So nimmt das Blatt der tschechi schen Agrarpartei, der Prager „Vecer" in einer Betrach tung der tschechoslowakischen Außenpolitik scharf Stellung gegen jeden Versuch, die tschechoslowakische Außenpolitik in den Dienst einer einseitigen Parteipolitik zu stellen. Das müßte, so schreibt das Blatt, für das tschecho,lowa- kische Volk und für den Staat selbstmörderisch wirken. Wörtlich schreibt das Blatt: „Wir warnen auf das eindringlichste vor dem Versuch, den Vertrag mit Sowjetrußland zu einem Mißbrauch der Tschechoslowakei in fremden Dienst zu verwenden Wir warnen vor der Gefahr, daß unser junger Staat auf verlorener Warte im Interesse fremder Staaten und Regime verbluten könnte. sr wäre gerade wegen dieses Bündnisses vollständig ab geschnitten und müßte sich im Interesse des russischen Bolschewismus' opfern, dessen Programm überdies die nationale Zerteilung des Staates fordert und so jede Jrredenta unterstützt. Die japanische Presse veröffentlicht in großer Aufmachung die Meldungen über die Einführung der zweijährigen Dienstzeit in Deutschland, die, wie allgemein hervorgehoben wird, durch die gespannte Lage in Europa und insbesondere durch die großen Rüstungen und die all gemeine Haltung der Sowjetunion notwendig gewor den sei. „Japan Times" meint in diesem Zusammen hang, daß fortschreitende Rüstungen vielleicht das beste Mittel; urVerhinderungdesKrieges seien. Die österreichische Presse weiß die deutsche Maßnahme zu würdigen. So stellt in einem Leitartikel aus der Feder eines Militärs die Wiener „Reichspost" u. a. fest, die schrecklichen Geschehnisse, die sich in Spanien ab- spielen, und die offene und geheime Unterstützung, die die spanischen Bolschewisten im sogenannten neutralen Die am 12. August paraphierten Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reich und Oester reich über die Regelung verschiedener Fragen des Reise-, Waren- und Zahlungsverkehrs sind vom österreichischen Gesandten, Herrn Tauschitz, und vom Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, Herrn Ritter, sowie von den beiden Delcgationsführerp unterzeichnet worden. Ferner wurde ein Abkommen ü b e r P a ß c r l e i ch t c r n n g c n i m k l e i n e n G r cnz- verkehr unterzeichnet. Die bisherigen Aus- reiscbeschränkungen zwischen Deutschland und Oesterreich treten am 28. August außer Kraft. Das Abkommen über den Warenverkehr In dem Abkommen über die Zahlungen im Warenver kehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich. (Deutsch-Oesterreichisches Verrechnungsabkom men) vom 22. August 1936 heißt es u. a.: Der Zahlungsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich wird, soweit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungs verpflichtungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Deutschen V e r r e ch- nungs lasse, in Oesterreich ausschließlich durch Ver mittlung der Oesterreichischen Nationalbank abgewickelt. Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbi ndlichkcitesi deutscher Schuld ner gegenüber österreichischen Gläubigern und öster reichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern: 1. Zahlungen aus der Ausfuhrdeutscher Waren nach Oesterreich und österreichischer Waren nach Deutschland, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht. 2. Zahlungen für wirtschaftlich gerecht fertigte und übliche Nebenkosten, die in un mittelbarem Zusammenhang mit dem deutsch-österreichischen Warenverkehr stehen mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiete des Versicherungsverkehrs sowie von Seefrachten. 3. Sonstige Zahlungen, über die sich die Deutsche Verrechnungskaste und die Oesterreichische Nationalbank einigen. Ter beiderseitige Transitverkehr fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Unter deutschen bzw. österreichischen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Ver arbeitung unterzogen worden sind. Schuldner, die Rcichsmarkzahlungen nach den Bestim mungen dieses Abkommens nach Oesterreich zn leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Oesterreichischen Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskassc cin- zuzahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht auf Reichsmark lautet, ist der Gegenwert zn dem im Zeitpunkt der Zahlung letzt bekannten amtlichen Berliner Mittelknrs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark einznzahlen. Tie Deutsche Verrechnungskassc wird die eingezahlten Reichsmarkbeträge laufend der Oesterreichischen Nationalbank aufgeben. Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestim mungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet find, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Ver rechnungslasse bei der Oesterreichischen Nationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegen wert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amt lichen Berliner Mittelknrs in Schilling umzurechnen und in Schillingen einznzahlen. Lautet die Verbindlichkeit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Ber liner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillingen umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhan denen Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Be träge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich ver waltet. Die Genehmigung -ur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem deutsch-österreichischen Waren verkehr Ausland finden, bilden zu dem Entschluß Deutscy- lands eine mit Blut und Feuer geschriebene Begrün dung, die schwer zu widerlegen ist. Die amtliche „Wiener Zeitung" schreibt: Trotz mancher Vorbehalte gewinne es den Anschein, hgß man im ganzen wird von den beiderseits zuständigen Stellen nurinbe- s o n d e r e n A u s n a h m e f ä l l e n und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Deutschland oder in Oester reich nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist. Das Abkommen kann bis zum Ende eines jeden Monats zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Attstausches der Ratifizierungsurkundeu, der in Wien er folgen soll, in Kraft. Es wird jedoch vom 6. Tage nach der Unterzeichnung anvorläuftgangewendet werden. 500 Mark für Reisen nach Oesterreich frei In dem AbkommenüberdenReiseverkehr aus dem Deutschen Reich nach Oesterreich (Reiseverkehrs- abkommen) heißt es u. a.: Die deutsche Reichsregierung und die österreichische Bundesregierung haben in dem Be streben, den Reiseverkehr von Deutschland nach Oesterreich zu fördern, folgendes verein bart: N a tü r l i ch e P e r s o n e n, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und die während der Dauer dieses Abkommens nach Oesterreich reisen, können ohne Genehmigung der zuständigen Devisenstelle Schilling im Gegenwert von höchstens 500 Reichsmark je Person und Kalendermonat über die jeweils gel tende Freigrenze hinaus in Reisekreditbriefen, Reise schecks, Akkreditiven, Hotclgutscheincn sowie Gut scheinen für Pauschal- oder Gesellschaftsreisen er werben und nach Oesterreich verbringen. Der genannte Höchstbetrag von 500 Reichsmark kann im beiderseitigen Einvernehmen vorübergehend herabgesetzt werden. Es werden ermächtigt: a) das Mitteleuropäische Reisebüro GmbH, und seine Vertretungen in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahrtausweise der Deutschen Reichs bahngesellschaft betraut sind. MER.-Reisekreditbriefe, MER.-Reiseschecks, MER.-Hotelgutscheine, MER.-Gut- scheine für Gesellschafts- und Pauschalreisen; b) das Oesterreichische Verkehrsbüro in Berlin: OVB.-Reisekreditbriefe, OVB.-Reiseschecks, ÖVB.- Hotelgutscheine, OVB.-Gutscheine für Gesellschafts- und Pauschalreisen auszustellen; e) sämtliche Devisenbanken, die hierzu eine allgemeine Genehmigung der Devisenstelle Berlin erhalten haben oder noch erhalten werden, Akkreditive, Kreditbriefe, Reiseschecks zu eröffnen oder ausznstellen. Die Ausgabe der genannten Neisezahlungsmittel ist im Reisepaß des Erwerbers einzutragen. Die Auszahlung von Barbeträgen auf Grund der Akkreditive, Reisekreditbriefe und Reiseschecks durch die österreichischen Auszahlungsstellen kann durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen reichsdeutschen und österreichischen Stellen gestaffelt werden. Die Aus zahlungen sind von den österreichischen Einlösestellen im Reisepaß des Reisenden einzutragen. Abgehobene, aber nicht verbrauchte Schillingsbeträge, die den Betrag von 50 Schilling übersteigen, müssen von dem Reisenden vor seiner Ausreise aus Oesterreich bei einem österreichischen Postamt mit Einzahlungsschein (Erlags- schein) auf das Postscheckkonto Wien Nr. 999 lautend auf „Oesterreichische Postsparkasse, Deutscher Reiseverkehr" eingezahlt werden. Der Reisende hat auf der Rückseite des Ein zahlungsscheins anzusühren, an welche Anschrift im Deutschen' Reich der Reichsmarkgegcnwert angewiesen werden soll, und auch die Nummer des Reisezahlungs mittels anzugeben. Der Reichsmarkgegenwert des ein gezahlten Betrages wird dem Reisenden unter Abzug der Üeberweisungskosten spätestens vier Wochen nach dem Tage der Einzahlung ausgezahlt. Die Bestimmungen gelten nur insoweit, als der Reisende den auf Grund besonderer Abkommen mit ein zelnen Ländern über die jeweils geltende Freigrenze hin aus zulässigen Betrag im Reiseverkehr nach dem Ausland für keinen längeren Zeitraum als höchstens drei Kalendermonate während eines Kalenderjahres in Anspruch nimmt. Dessenungeachtet wird die Genehmi gung zum Erwerb und zur Verbringung von Reise- zahlungsmitteln zwecks Bestreitung der Kosten für einen Umkreis der europäischen Staaten in dieser neuen militä rischen Maßnahme des Deutschen Reiches das sieht, als was sie gedacht ist, nämlich eine Sicherheitsmaß nah m e, die besonders einen Wert für das innere Leben des Volkes hat.