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Tagesspruch Wenn der Mensch sein eigner Freund nicht mehr ist, so Seht er zu seinem Bruder, der es noch ist, damit ihn dieser sanft anrede und wieder beseele. Jean Paul. Schutz für den Lebensabend Erleichterung der Gefolgschaftsversicherung in der Lebens versicherung Der Reichswirtschaftsminister gibt ein im Benehmen mit ihm ergangenes Rundschreiben des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung bekannt, das unter Aufhebung der bis herigen Regelung neue Richtlinien für die Gefolgschaftsversiche rung in der Lebensversicherung enthält. Die zusätzliche mate rielle Erleichterung für den Lebensabend durch die Lebensver sicherung hat danach vor allem folgende Gesichtspunkte zu be achten: Gruppenverträge mit Betrieben zur Versiche rung ihrer Gefolgschaftsmitglieder und deren Angehörigen können, wenn sie Abweichungen von den Bestimmungen der Einzelversicherung vorsehen, grundsätzlich nur auf Grund eines hierfür besonders genehmigten Geschäftsplans abgeschlossen werden. Die Beiträge können abweichen von denen der Ein zelversicherung; Aufnahmegebühren dürfen nicht erhoben, son stige Nebengebühren dürfen erlassen werden. Auch kann von den Versichernngsbedingungen zugunsten der Eigenart der Ge- folaschaftsversicherung äbgewichen werden. Voraussetzung für diese Besonderheiten ist, daß die Verträge Bestimmungen ge nügen, die die Richtlinien vorschreiben. Der durch die Ver sicherung der Gesolgschastsmitglieder zu erfassende Personen kreis ist fest zu umschreiben Von ihm müssen mindestens 50 d. H. und mindestens 10 Personen versichert wer den. Werden mindestens 90 v. H. versichert, so kann ans die Gesundheitsprüfung oder aus die an ihre Stelle tretende Warte zeit verzichtet werden. Auf das Leben der Ehefrauen der ver sicherten Gesolgschastsmitglieder kann, unbeschadet einer etwa igen Witwenversorgung, ein Kapital mitversichert werden. Ge- folgschastsmitglieder und Ehefrauen, die anderweitig bereits hinreichend versichert sind, brauchen am Gruppenversicherungs- Vertrag nicht teilzunehmen. Betriebsführer, Firmeninhaber und Vorstandsmitglieder können mitversichert werden. Für das Gefolgschaftsmitglied darf die Beitragszahlungs dauer nicht über das 55. Lebensjahr hinaus gehen. Der Betrieb hat für jeden Versicherten mindestens 20 v. H. des seinem Eintrittsalter entsprechenden Beitrages zu zahlen Die ans die Gefolgschaftsmitglicder entfallenden Bei tragsteile sind vom Betrieb einzuziehen. Jedem Versicherten mutz ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungs leistung eingeräumt werden. Für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb ist zu vereinbaren, datz die Versicherung ohne er neute Gesundheitsprüsnng unter Anrechnung der bereits ab- gelaufencn Wartezeiten für sich allein fortgesetzt werden kann, und zwar zu den bisherigen Beiträgen. Mehr Heiraten — mehr Geburten 85,5 v. H. mehr Eheschließungen in der Ostmark — . Die zielbewutzte nationalsozialistische Politik und ^^ftwaftssuhrung hat im Jahre 1926 auch ans dem Gebier der Bevölkerungsbewegung reiche Früchte getragen. Nach dem Bench, des Statistischen Reichsamtcs in dem neuen Heft von „Wirtschaft und Statistik" wurden im Jahre 1938 im Altreich 644 363 Ehen geschlossen, das sind nochmals 24100 mehr als im Jahre 1937, in dein die Zahl der Eheschlietzungen schon um 40 500 gegenüber 1936 gestiegen war. Die nochmalige starke Zu nahme der Familiengründungen im Jahre 1938 ist nur durch eine außergewöhnliche Steigerung der Heiratshäusigkeit zu er klären Das heitzt: die Männer verheiraten sich heute früh zeitiger und im ganzen auch zahlreicher, als dies zum Beispiel unter den Hsiratsverhältnissen von 1910/11 der Fall war In der Ostmark ist als Folge des Wirtschaftsaufschwnngs die Heiratszifser im vierten Vierteljahr 1938 aus 19,9 je 1000 Einwohner gestiegen. Im Jahre 1938 wurden in der Ostmark 85 837 Ehen ge schlossen, das sind 39 529 oder 85,5 v. H. mehr als im Vorjahr. Ans 1000 Einwohner kamen im Jahresdurchschnitt 12,7 Ehe schließungen gegenüber 6,9 im Jahre 1937. Die Zahl der Lebendgeborenen war im Jahre 1938 im Altrcich mit 1346 911 wieder um 69 800 höher als im Jahre 1937. Davon sind 55 000 Mehrgeborene allein einer erneuten Steigerung der Geburtenhäufigkeit zu danken. In der Ost- Mark wurden bereits 7822 Geburten mehr gezählt als im Vorjahr. Im gesamten Deutschen Reich (ohne Memelland und Protektorat Böhmen und Mähren) betrug die Zahl der Lebend- geborenen im Jahre 1938 rund 1493 000 oder 19 je 1000 Ein wohner. An dem zur Bestandserhaltung der Volks- und Wehrkraft erforderlichen Geburtcnfoll fehlten damit aber immer noch 148 000 Lcbendgcborcne oder 9 v. H. Die Geburtenzunahme wurde durch einen beträchtlich weite ren Rückgang der Sterblichkeit der Neugebore nen in ihrer Auswirkung noch vergrößert. Durch die Fürsorge für Mutter und Kind konnte die Zahl der Säuglingssterbefälle abermals um 6600 vermindert werden. Von 100 Lebend geborenen starben im Jahre 1938 nur noch 6 Kinder im Alter von unter einem Jahr gegenüber 6,4 im Jahre 1937. Vas Miewerhattnis mtt Juden ReichSgesetz regelt Lösung der Hausgemeinschaft mtt Juden Die Reichsregiersng Hal ein Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden erlassen, das im „Reichsgesetzblatt" vom 4. Mai 1939 verkündet und be reits am selben Tage in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz, dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die recht liche Grundlage für die Lösung der Hausgemeinschaft mit Juden geschaffen. Zwei leitende Gesichtspunkte beherrschen das neue Gesetz. Da zwischen deutschen Volksgenossen und Juden eine Haus gemeinschaft nicht bestehen kann, ist die Möglichkeit geschaffen, Juden auch gegen ihren Willen aus deutschen Wohn stätten zu entfernen. Andererseits läßt es sich nicht rechtferti gen, daß die Juden im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl übermäßig viel Wohnraum für sich in Anspruch nehmen, wäh rend noch immer viele deutsche Volksgenossen mit ihren Fa milien ohne Unterkunft sind oder sich mit einem unzureichen den Unterkommen begnügen müssen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, diejenigen Juden, die aus deutschen Wohn stätten entfernt werden müssen, und die von der Möglichkeit der Auswanderung keinen Gebrauch machen wollen oder kön nen, in jüdischen Häusern unterzubringen, um auf diese Weise, den den Juden in diesen Häusern — zum Teil beson ders reichlich — zur Verfügung stehenden Raum durch Auf nahme weiterer jüdischer Familien auszunutzen. Um Störungen der öffentlichen Sicherheit z« vermeiden, und um zu gewährleisten, daß sich die Ausscheidung der Juden ans den deutschen Wohnstätten reibungslos vollzieht, ist eine weitgehende behördliche Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes vorgesehen. Das Gesetz sicht deshalb auch davon ab, den gesetzlichen Mieterschutz für Juden allgemein aufzu heben. Dieser Schutz fällt vielmehr erst dann weg, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen ist, daß die anderweitige Unterbringung des jüdischen Mieters sicher- gestellt ist. Ein Jude, der in einem jüdischen Haus zur Miete wohnt, behält dagegen den Mieterschutz uneingeschränkt. In gleicher Weise bleiben langfristige Mietverträge zwischen Juden unangetastet, während ein Nichijude, der einen solchen Vertrag mit einem Juden abgeschlossen hat, jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen kann, wobei jedoch die Kündi gung gegenüber dem jüdischen Mieter wiederum erst zulässig ist, wenn die Sicherstellung seiner anderweitigen Unterbrin gung durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach gewiesen ist. Um die Zusammenführung Ser Juden in jüdischen Häusern zu fördern, ist die Untervermietung an Juden weitgehend erleichtert. Das Gesetz verlangt, daß künftig 'Juden Untermiet verträge nur noch mit Juden abschließen, und gestattet var- über hinaus den Abschluß solcher Verträge ohne die Er laubnis des Vermieters, wenn dieser auch Jude ist. Anderer seits erhält die Gemeindebehörde weitgehende Befugnisse, die es ihr ermöglichen die Unterbringung räumungspflichtiger Juden planmäßig durchzuführen. Weil ein Jude seine Wohnung in einem nichtjüdischen Haus regelmäßig erst zu räumen braucht, wenn seine anderweitige Unterbringung sichergestellt ist, soll ihm eine Räumungsfrist grundsätzlich nicht bewilligt werden. Eine solche Frist kommt nur in Frage, wenn sich der anderweitigen Unterbringung nachträglich Hindernisse entgegenstellen oder wenn die sofortige Räumung ohne ernst liche Schädigung der Gesundheit eines Betroffenen nicht durch führbar ist. Eine besondere Behandlung erfahren diejenigen Juden, die in einer Mischehe leben. Das Gesetz, ist in gleicher Weise wie bei einer rein jüdischen Ehe dann anzuwenden, wenn in der Mischehe der Mann Jude ist und Abkömmlinge aus der Ehe nicht vorhanden sind. In solchen Fällen macht es auch keinen Unterschied, ob der jüdische Ehemann oder die nicht jüdische Ehefrau Vermieter oder Mieter ist. Ist vageren allein die Ehefrau Jüdin, der Ehemann aber deutschblütig oder Mischling zweiten Grades, so findet das Gesetz keine An wendung, gleichgültig ob Abkömmlinge aus der Ehe vor handen sind oder nicht. Darüber hinaus schließt das Vor handensein von Abkömmlingen, die nicht Juden sind, die Anwendung des Gesetzes immer aus, also auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht. Im übrigen enthält daS Gesetz Bestimmungen über die Behandlung anhängiger Mictaufhebungsklagen und über de» Ausschluß von Ersatzansprüchen gegenüber der Gemeinde. Da der Wegfall des Mieterschutzes für Juden von einer Mitwirkung der Gemeindebehörde abhängt, empfiehlt es sich, in allen Fällen, in denen die Kündigung gegen einen jüdischen Mieter ausgesprochen werden soll, von voreiligen Schritten abzusehen und zunächst mit der Gemeinde behörde Fühlung zu nehmen, gegebenenfalls eine weitere Unterrichtung durch die Gemeindebehörde abzuwarten. Es wäre auch verfehlt, wenn Volksgenossen, die bisher in jüdischen Häusern zu wohnen gezwungen waren, nunmehr sofort ihre Wohnungen kündigen würden aus Besorgnis, die Gemeinde behörde werde das Haus alsbald zur Unterbringung von Juden in Anspruch nehmen. Diese Volksgenossen können in ihren bisherigen Wohnungen verbleiben und es ist ihnen z« raten, von Kündigungen abzusehen, solange nicht Maßnahmen der Gemeindebehörde Anlaß dazu geben. Bestürzung im EmleeisungÄgger SowjetruUen wollen nicht für England bluten Der Sturz des Sowjetautzenkommiffars Litwinow- Finkelstein und seine Ersetzung durch Molotow bleibt die große Ueberraschung für die Welt, besonders aber sür die Kriegshetzer und Einlrcisungspolitiker der Demo kratien. Genaues über die Gründe des Rücktritts verlautet nicht aus Moskau. Infolgedessen hat ein aufgeregtes Rätselraten in den Hauptstädten der Einkreisungsdemo- kratien eingesetzt, wo mit Recht befürchtet wird, datz durch den Personenwechsel in Moskau der demokratischen Ein- kreisungspolitik ein schwerer Schlag versetzt worden ist. Rätselraten um zwei Männer. Die Abberufung des sowjetrussischen Außenkommissars Litwiuow-Finkelstein hat bei den demokratischen West mächten peinliche Ueberraschung ausgelöst. Als Nachfolger Litwinows wurde Ministerpräsident Molotow unter Be lassung in seinem bisherigen Amt zmn Volkskommissar für auswärtige Angelegenheiten ernannt. — Links Litwinow, rechts Molotow. (Weltbild-Wagenborg-M.) Warschau: Moskauer Nachricht unangenehm Besonders unangenehm sind der polnische» Oeffentlichkeit die Nachrichten aus Moskau, unL zwar um so mehr, als die chauvinistischen Kreise in Polen ihre unverschämte Hetze gegen Deutschland treiben zu können glaubten, in der Hoffnung, bei der Sowjetunion Rückhalt zu finden. Die „G a z e t a P o l s k a" glaubt, znm Ausdruck bringen zu müssen, Litwinow-Finkelsteins Ent lassung sei die Konsequenz der Mißverständnisse, die zwischen ihm und den leitenden Kreisen der Sowjetunion in der Frage der kollektiven Sicherheit bestanden hätten. Seine Haltung sei von leitenden sowjetrussischen Kreisen, besonders denen der Armee, scharf kritisiert worden, die ihm vorgeworfen hätten, daß er die Verhandlungen mit den Westmächten sabotiere. „Kurjer Warszawski" schreibt, unter den zahl losen phantastischen Motiven, die zur Begründung der Ausbootung jetzt angeführt würden, sei nur eines sicher, daß hierfür die seit langem entschiedene und grundsätzliche Aenderung des Kurses der Außenpolitik der Sowjetunion keine geringe Nolle spiele. Stockholm: Schiffbruch der Emkreisungshetze Der Rücktritt Litwinows hat in der schwedischen Oeffentlichkeit und Presse die größte Ueberraschung hervor gerufen. „Svenska Dagbladet" deutel den Rücktritt Litwinows als „schwere Niederlage für die Garanlie politik der Westmächte" und „Stockholms Tidnin- gen" nimmt als einziges Blatt im Leitartikel zu der „Ueberraschung aus Moskau" Stellung und glaubt, daß diese dramatische Ueberraschung wohl mit der allgemeinen europäischen Lage und dem eifrigen diplomatischen Spiel, eine Front gegen die Achsenmächte zu schaffen, im Zu sammenhang stehe. Wie dem auch sei, so schließt das Blatt, sehe es so aus, als ob die neue „kollektive Sicherheit" allenfalls in der Form, wie sie bisher vorgelegen habe, entscheidenden Schiffbruch erlitten hätte. Mehr als IVO Millionen Reichsmark Doppellos, auf Schon für RM 3.— je Klasse erhalten Sie ein Achtellos. Lassen Sie sich noch heute den Ge winnplan der ersten Deutschen Reichslotterie vorlegen. Sie werden dann feststellen, welch harmonisches und glückliches Verhältnis Zwischen großen, mittleren und kleineren Ge winnen hier gefunden wurde.DenGewinnplan sowie Lose erhalten Sie überall dort, wo Sie . bisher Ihr Klassenlos kauften. Sie erkennen die Staatlichen Lotterie-Einnahmen und Ver kaufsstellen außerdem an einem runden, grün- weiß-roten Schild. Die Ziehung der ersten Klasse beginnt am 16. Mai 1939. Spielen Sie mit! L ^LLLLLo» Insgesamt werden auf 1200000 Lose in 5 Klassen 480000 Gewinne und 3 Prämien i» Gesamtbetrag« von 102899760.— RM ausgespielt. o '/sl^os kostet nor HAI 3 — Ze Ukasse G L. I Überall, wo Sie dieses ÄtUköchk Zeichen am Schaufenster Neüds!oAene Sie die Lose zur ersten Deutschen Reichsloiterie sind zu gewinnen! tm günstigsten Falle <8 2 »I der amtlichen Spielbedingungen) W WLLLLSo»».««». LLMW auf ein dreifaches Los,