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Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermit- Aernfstrtcherk Amt Wilsdruff 206 teilen Anzeigen überneh. men wir keine Gewähr, — Bei Konkurs und Zwangsverglclch erlischt feder Anspruch auf Nachlaß. Bekanntmachungen des Landrates zu Meisten und des Bürgermeisters zu Wilsdruff, des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt Nr. 72 — 98. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Sonnabend, den 25. März 1939 Deutsche Friedenspolitik Es erweist sich von Tag zu Tag mehr, daß die Kriegs politik Chamberlains und Roosevelts zum Scheitern ver urteilt ist. Es gelingt auch dem englischen Außenminister Halifax nicht, seinen „antifaschistischen" Block in Ost- und Südostewcopa zustande zu bringen, weil die Führer der kleinen Nationen im mitteleuropäischen Raum erkannt haben, daß die deutsche Politik allein auf die Siche rung des europäischen Friedens ausgerichtet ist. Man mag in London und in Paris noch so sehr Hetzen, schließlich besiegt die Vernunft doch diese Haßgesänge, weil der Sieg der Vernunft und der Gerechtigkeit in Europa nicht mehr aufznhalten ist. Die deutsche Friedenspolitik hat binnen 24 Stunheü erneut eindeutige Beweise gegeben. Während die aMEren reden und Hetzen, handelt Deutschland. Das zeigen die Verträge, die mit Litauen, der Slowakei und «Rumänien abgeschlossen worden sind. Während in London alle Bestrebungen auf eine „Einkreisung" Deutschlands gerichtet sind, Bestrebungen, die auf den englischen Willen zu einer brutalen Machtpolitik Hinweisen, vollbringt Deutschland Taten der Ordnung, die Schritte zum neuen Europa bedeuten. Das ist das Große an Hitlers euro päischen Taten, daß sie in keinem Falle aus reinen Macht impulsen entspringen, sondern ohne Ausnahme sinnvoll und deshalb zukunftsbeständig sind. Das ist auch der Grund dafür, warum alle diese Verträge mit Deutsch lands Nachbarn sich nach Art und Inhalt voneinander unterscheiden. Für den Tschechenstaat gab es angesichts der unglückseligen geographischen Lage dieses Volks gebietes keine andere echte Lösung als die der Eingliede rung in das Großdeutsche Reich. Für die Slowakei genügt das nunmehr besiegelte Schutzverhältnis. Für unsere anderen Nachbarn im Osten — Litauen und Rumänien gehören zu ihnen — erfordert das eigene und das Reichs interesse nichts anderes als enge wirtschaftliche Zusammen arbeit und Ergänzung. Während also London mit schwersten Verdächtigungen Quertreibereien versuchte, haben in Bukarest die Vertreter Deutschlands und Rumä niens in sachlicher Arbeit und mit sachlichen Zielen einen Vertrag zum Abschluß gebracht, der ein neuer deut - scherBeitragzurOrdnung und Stärkung Mittel und Südosteuropas genannt werden darf. Noch am Mon tag hatte Englands Außenminister Lord Halifax die Lüge aufrechterhalten, Rumänien betrachte die Entwicklung mit Besorgnis. Am Mittwoch verkündete man in London sogar das Scheitern der Verhandlungen. Es ist den englischen Lügenmanövern nicht gelungen, den Frieden wieder ein mal zu torpedieren. Das deutsch-rumänische Wirtschafts abkommen ist ein gewichtiger Schritt weiter auf dem Wege einer neuen gesunden Ordnung im südosteuropäischen Raum. Es ist ein Sieg über die Unvernunft und die immer wiederkehrenden Versuche gewisser politischer Kräfte, jede natürliche und zweckmäßige Entwicklung zu hemmen und die Völker im Gegensatz zu ihren eigenen Interessen für fremde Ziele einzuspannen. Beim Abschluß des deutsch- rumänischen Vertrages haben sich die Tatsachen wieder einmal stärker erwiesen als die politischen Lüaen. Kowno für die Das gilt auch für den zwischen Berlin und abgeschlossenen Vertrag. Auch er ist ein Beitrag . Sicherung des Friedens und ein erfreuliches Zeichen für das neue deutsch-litauische Verhältnis. Auch hier Hal Deutschland seinen guten und entschlossenen Willen be wiesen, gesicherte und friedliche Verhältnisse zum Vorteil beider Staaten zu schassen. Denn das muß gesagt werden, daß es niemals das Ziel der deutschen Politik — wie es für die englische zutrifft — gewesen ist, kleine Länder wirtschaftlich abzuwürgen. Für Litauen, dessen Ausfuhr über See übrigens wenig bedeutend ist, ist Memel der leistungsfähigste Hafen und wird, soweit not wendig, zur Verfügung bleiben. , und schließlich ist das Abkommen Großdeutschlands Slowakei die Erfüllung und praktische Durch ritt^ , Schutzes, den die junge Slowakei vom "bat Damit ist der friedliche Aufbau in der ^.°^n Erlolap ""d man muß sich angesichts der groß- deutschen Friedenspolitik fragen, wo d^. so viel Aufbau und Fortschritt aufzuweiien Demokratien sprechen von dem Tag der Nnerzeichnung der Abkommen als von einem „schwarzen Dag der Demokratien". Mögen sie es als Niederlage empfinden, jedenfalls ist dieser „schwarze Tag" ein Tag des Sieges über die gehässige Kriegshetze der Demokratien. Die Deutschen in der Slowakei Gesetzliche Sicherstellung in kürzester Frist Der Führer der deutschen Volksgruppe in der Slowakei, Staatssekretär Ingenieur Franz Karmasin, hatte eine Unter redung mit dem Vorsitzenden der slowakischen Regierung, Dr. Tiso, mit dessen Stellvertreter MlNUter Dr Tuka und dem Verteidigungsminister Oberst Z"tlo^. Staatssekretär Karma- stn kündiate die Vorlaae eines Gesetzentwurfes über die RechtssieNlina der deutschen Volksgrnppein Der Ministerpräsident nnd die Minister crklartcn ihr Ein verständnis, so daß schon in knrzestcr Frist die gesetzliche Si- cherstcllung der Rechte der deutschen Volksgruppe in der Slo wakei ersolgen wird. Rem MWlan des Reiches Gesetz Sier die FjMzierung Mimi-MM Ausgaben des Reiche; Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen: Steuergutscheine 8 1. Ausstattung der Steuergutscheine. (1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, sür den im K 2 bezeichneten Zweck Steuergutscheine auszugeben. (2) Die Steuergutscheitle werden zum Nennbetrag auS- gegeben, und zwar in zwei Ausstattungen (I und II). «3) Die Steuergutscheine I werden von den Kinanzkassen nnd Zollkassen des Reichs ab dem siebenten Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichssteuern zum Nennbetrag in Zahlung genommen. (4) die Steüergutscheine II werden von den Finanzkaffen und Zollkassen des Reiches ab dem siebenunddreitzigsten Mo nat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichs steuern zu 112 vom Hundert des Nennbetrages in Zahlung genommen. 8 2. Steuergutscheine bei Bezahlung von Lieferungen. (1) Das Reich, die Länder, die Gemeinden und die Ge meindeverbände, die Reichsbahn, die Reichspost, das Unter nehmen Reichsaulobahnen und andere vom Reichsminister der Finanzen bezeichnete juristische Personen oder ähnliche Ge bilde bezahlen Lieferungen und sonstige Leistungen gewerb licher Unternehmer in Höhe von 40 vom Hundert des Rech nungsbetrages in Steuergn«scheinen, und zwar je zur Halste i« Steuergutscheinen I und II. (2) Juristische Personen des Privatrechts, gewerbliche Ein- zelnnternehmer und Unternehmergcmcinschaftcn (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sind berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen gewerblicher Unternehmer bis zu 40 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Stcuergutscheincn zu bezahlen. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Spitzenbetrag, der nach Teilung des Rechnungsbetrags durch 50V verbleibt. 8 3. Bcwertungssreiheit auf Grund von Stcuergutscheinen I. (1) Die gewerblichen Unternehmer können in Höhe von 2v vom Hundert des Gesamtbetrages der Steuergulschetne l, die ihnen in den letzten zehn Monaten des Wirtschaftsjahres ununterbrochen gehört haben, Bewertungsfreiheit für die ab nutzbaren Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens in Anspruch nehmen, und zwar für die Steuern vom Ein kommen und vom Ertrag. (2) Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die Steüergutscheine I in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres ununter brochen gehört haben. (3) Für Wirtschaftsjahre, die weniger als zehn Monate (in den Fällen des Absatzes 2 weniger als sechs Monate) um fassen, genügt es, daß dem Steuerpflichtigen die Steuergut- scheine I bis zum Ende des Wirtschaftsjahres und mindestens zehn Monate (in den Fällen des Absatzes 2 mindestens sechs Monaiel ununterbrochen gehört haben. <4) Der Hundertsatz (20 vom Hundert), der Absatz 1 ge mäß für die Bewermngsfreiheit maßgebend ist, erhöht sich: i. auf 25 vom Hundert, wenn die Steuergutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer weitere zwölf Monate lang ununterbrochen ge hört haben; 2. auf 3V vom Hundert, wenn die Steuergutscheine l dem gewerblichen Unter nehmer abermals zwölf Monate lang ununterbrochen ge hört haben; 3. auf 35 vom Hundert, wenn die Steuergutscheine I dem gewerblichen Unter nehmer abermals weitere zwölf Monate lang ununter brochen gehört haben. MeLstbegünstigungsabkommeN mii Mandschukuo In Ausführung des am 12. Mai 1938 unterzeichneten Freundschastsvertrages zwischen dem DeutschenReich und Mandschukuo wurde von dem deutschen Ge sandten in Hsinking und dem Ministerpräsidenten von Mandschukuo ein Meistbegünstigungsablom- m e n unier^esöbnet. Deutsch-belgische Verhandlungen Regelung des Warenverkehrs und des Transfers. Vom 17.—24. März 1939 tagte in Berlin der gemischte Deutsch-Belgische Regierungsausschutz. Wie bisher, haben die beiden Abordnungen im Laufe der wie stets in freundschaftlichem Geiste geführten Ver handlungen Einzelheiten des Warenverkehrs zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Zollunion sowie die Handhabung des Transfers sür die nächsten Monate vereinbart. Wirtschaftsverhandlungen mit Litauen Die litauische Delegation teilte mit, datz Litauen die Wirtschaftsverhandlungen gemäh Artikel 2 Abs. 2 und b des Vertrages vom 22. März d. I. möglichst vaidln Berlin aufnehmen möchte. Als Zeitpunkt der Be- '^urde die Woche nach Ostern von litauischer Sette vorgeschlagen. (5) Der Hundertsatz, der den Absätzen 1 und 4 gemäß für die Bewertungssreiheit maßgebend ist, erhöht sich bei gewerb lichen Unternehmern der Ansfuhrindustrie um 10 vom Hundert, wenn der Aussuhrumsatz mindestens 25 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes beträgt. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Ausfuhrhandel eine entsprechende Vergünstigung zu treffen. , (6) Vom Gesamtbetrag der Steüergutscheine I, der die Grundlage der Bewertungssreiheil bildet (Absatz 1), ist der Betrag abzuziehen, um den sich der Nennwert des Bestandes an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisun gen des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost während des Wirtschaftsjahres (im Fall des Absatzes 2 seit Inkraft treten des Gesetzes und im Fall des Absatzes 3 während der beiden Wirtschaftsjahre, soweit diese in den Zeitraum ab In krafttreten des Gesetzes fallen) vermindert hat. 8 4. Ausgleich -es Ausfalls an Einnahmen Der Ausfall an Einnahmen, der durch die Inzah lungnahme von Steuerqutscheinen (8 1 Absätze 3 und 4) ent steht, wird ausgeglichen: 1. durch das Mehrauskommen an Steuern, das aus der Durchführung der nationalpolitischen Ausgaben des Reichs zu erwarten ist; 2. durch Erhebung einer Mehreinkommensteuer (§8 5 bis 10); 3. durch Einsparunsan bei den Ausgaben der öffentlichen Verwaltung. Mehreinkommensteuer 8 5. Steuerpflicht. (1) Das Reich erhebt laufend eine Steuer vom Meyrem- kommen (Mehrcinkommenstcuer). Die Mehreinlommensteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr, erstmals für das Kalender jahr 1939, erhoben. (2) Der Mehreinkommenstcner unterliegen diejenigen Ein- kommenstcuerpflichtigen und Körpcrschaststeuerpflichtigen, die ein steuerpflichtiges Mehrcinkommen (88 6 und 7) erzielt haben. 8 6. Mehrcinkommen. Mehreinkommen ist der Betrag, um den das im Vorjahr erzielte steuerpflichtige Einkommen höher ist als das steuer pflichtige Einkommen in dem Jahr, das dem Vorjahr voran gegangen ist. Beispiel: Das Mehreinkommen, das der Mehrein kommensteuer für das Kalenderjahr 1939 unterliegt, ist der Betrag, um den das im Kalenderjahr 1938 (Zweitjahr) er zielte Einkommen höher ist als im Kalenderjahr 1937 (Erst jahr) erzielte Einkommen. 8 7. Steuerpflichtiges Mehreinkommen. Steuerpflichtiges Mehreinkommen ist das Mehreinkommen (§ 6), vermindert um: 1. das im Zwcitjahr erzielte Mehr an land- und forstwirt schaftlichen Einkünften; .2 . das im Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Ein künften (ß 34 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stehen; 3. die im Zweitjahr erzielten Einkünfte aus denjenigen Erb schaften, Schenkungen und anderen einmaligen Vermögens anfällen, die der Steuerpflichtige im Zweitjahr gehabt hat; 4. die Beträge, die der Steuerpflichtige im Zweitjahr für not wendige Erweiterungen des abnutzbaren betrieblichen An lagevermögens aufgewendel hat. Hat der Steuerpflichtige im Zweitjahr für die Erweiterungen Absetzungen oder Ab schreibungen vorgenommen, so mindert sich der im Satz 1 vorgesehene Abzug entsprechend: 5. die Mehrbeträge, die nach einer Tarifordnung oder Be- loidungsordnung einem Arbeitnehmer im Zweitjahr des- halb zugeflossen sind, weil er entweder ein höheres Alter (Dienstalter) oder eine höher bewertete Stellung erreicht hat (Beförderung) oder weil die Zahl seiner Familien mitglieder sich erhöht hat; 6. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Erst jahr Bewertungsfreiheit nach § 3 in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige sowohl im Erstjahr als auch im Zweitjahr Bewertungssreiheit nach § 3 in Anspruch genommen, so wird nur der Betrag abgezogen, um den die in Anspruch genommene Beweriungsfreiheit im Erst jahr höher war als im Zweitjahr; 7. den Betrag, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im Zwcit- jahr Absetzungen für Abnutzung (8 7 des Einkommen steuergesetzes) hätte in Anspruch nehmen können, wenn er nicht im Erstjahr oder in einem früheren Jahr Bewer tungsfreiheit nach 8 3 in Anspruch genommen hätte; 8. den Betrag von 600 RM. Dieser Betrag erhöht sich, wenn das Einkommen tm Erstjahr den Betrag von 2400 RM. nicht erreicht hat, um den Unterfchiedsbetrag zwischen die- sein Betrag und dem im Erstjahr erzielten Einkommen; 9. den Betrag, um den das Einkommen, das im Jahr 1939 erzielt wird, sich dadurch erhöh-i, daß die 88 10 und 46 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz vom 17. Fe bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 283) geändert worden sind. Dieser Abzug gilt nur sür die Mehreinlommensteuer 1940. 8 8. Steuersatz. Die Mehreinkommensteuer beträgt 30 v. H. des steuerpslich. tigen Mehreinlommens. 8 S. Festsetzung und Fälligkeit. (1) Die Mehreinlommensteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit sie nicht nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erhe ben ist. (2) Die durch Steuerbescheid festgesetzte Mehrcinkommen- steuer ist in vier gleichen TeilbetrSgen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Der erste Teil betrag ist am 10. September 1939 zu entrichten.