Volltext Seite (XML)
MMrMer Tageblatt 2. Blatt zu Nr. 65. — Freitag, den 17. März 1939 Lagossprnch Gibt es einen herrlicheren und-schöneren Sozialismus und eine wahrhaftigere Demokratie als jenen Nationalsozialismus, der es dank seiner Organisation ermöglicht, daß unter Milli onen deutscher Knaben jeder, wenn sich die Vorsehung seiner bedienen will, den Meg finden kann bis an die Spitze der Na tion? Adolf Hitler. Organisator der deutschen Seemacht Zum 90. Geburtstag des Großadmirals von Tirpitz Die deutsche Kriegsflotte des Dritten Reiches, in weni gen Jahren zu einem machtvollen Instrument der Ver teidigung der deutschen Küsten erwachsen, feiert am 19. März den neunzigsten Geburtstag des Schöp fers der deutschen Flotte, des großen, unvergeßlichen Sol daten und Politikers Alfred von Tirpitz. Mit ihr gedenkt an diesem Tage das ganze deutsche Volk des Großadmirals, dessen Lebcnswcrk im Weltkrieg seine Bewährung erwies und unsterblichen Ruhm gewann. Wir, die wir wissen, daß unser Führer ungehemmt von irgendwelchen Hindernissen die deutsche Wehrmacht zu Wasser und zu Lande so aufbaut, daß sie uns den nöti gen Schutz gibt, die wir deshalb in die deutsche Landes verteidigung unbeschränktes Vertrauen setzen, können uns nur schwer vorstellen, daß ein so großer und weitschauender Mann wie Tirpitz sozusagen sein ganzes Leben lang um und für das zu kämpfen hatte, was den Inhalt der deutschen Seegeltung in der Welt bildete. In unermüdlicher, aufopfernder Weise hat er den Gedanken einer starken deutschen Kriegsflotte vorangetragen, immer wieder, durch alle Widerstände hin durch. Und wenn auch zu Beginn des Weltkrieges seine weitfchauenden Pläne durchaus nicht erfüllt waren, so war di« deutsche Flotte doch so stark, daß sie den Feind von den deutschen Küsten abhalten und ihm in Seeschlachten, die ewig in der Erinnerung lebendig bleiben werden, empfindliche Niederlagen beibrachte. Wenn wir und unsere Nachkommen mit Stolz an die Heldentaten der deut sche« Flotte im Weltkrieg denken, so wird mit dieser Er- Rurernnq unverlöschbar der Name Tirvitz verknüvit sein! Großadmiral von Tirpitz ksvstrde am 19. März seinen SO. Geburtstag begehen. (Scherl-Wagenborg-M.) Wie stykmm es nm^üe deutsche Seegeltung nm 1871 "vch bestellt war, erlebte Tirpitz selbst als Leutnant ans dem hölzernen Kanonenboot „Blitz'. Dieses sollte die paar damals vorhandenen deutschen Heringslogger in der nörd lichen Nordsee schützen. Als der „Blitz' nach tagelangem suchen den ersten Logger stellte, stellte er fest, daß der Kapitän unter holländischer Flagge fuhr, weil ihm die deutsche zu unsicher schien. „So erlebten wir anschaulich', schreibt Tirpitz, „wie verschüchtert ein großes Volk ohne Seegewalt werden kann und wie entfremdet wir den Werten waren, welche das Meer uns bot.' Im Jahre 1878 war Tirpitz Kommandant des „Zie- ten' und bekam die Leitung des damals gerade aufkom menden Torpedowesens. Das Problem des Torpedo bootes, der neuen Waffe, und dann des U-Bootes führte ihn auf sein „natürliches Feld', wie er sagt, auf das der Taktik. 1886 wurde die erste Torpedo-Inspektion gebildet, die er leitete. Erst 1892, als Chef des Stabes des Oberkommandos der Marine, konnte Tirpitz nach seinen eigenen, so ost herausgestellten Grundsätzen „freien Kurs' steuern. Zum ersten Male wurde im Herbst 1892 eine Art Flot tenmanöver abgehalten, obwohl die Flotte noch so klein war, daß „wir nur durch das Zusammenschrapen der Schulschiffe, Versuchsschiffe, Minensuchschiffe und ande rer Simulaker größere Gefechtsbilder zustande bringen und Parteien gegeneinander manövrieren lassen konnten' Im Jahre 1898 war dann durch ein „Flottengesetz' endlich auf langes Drängen von Tirpitz ein geregeltes Vauprogramm zustande gekommen. Er war der Mann der politischen Weitsicht, der die Bedeutung der starken Flotte für Deutschland erkannte. Tirpitz sah voraus, daß das Deutschland von morgen eine Flotte brauchen würde, die entscheidungsstark sein mußte. Als dann der Weltkrieg die Richtigkeit der Tirpitzschen These bewies, war es allerdings zu spät, um die letzten Folge- Der Reichsminister des Auswärtigen von Ribbentrop hat den Erlaß des Führers über das Protektorat Böhmen und Mähren iin Auftrage des Führers von Prag aus durch den Rundfunk verkündet. Der Reichsminister des Jnnorn gcz. Dr. Frick Ler Reichsminister und Chef der Reichskanzlei gez. Dr. Lammers rungen daraus z« ziehen. „Unsere Schiffe waren tm Gegensatz zu den britischen nahezu unverwüstlich. Auf der kleinen „Wiesbaden' hämmerte die ganze englische Flotte herum, und das arme Schiff wok-te nicht sinken.' Die deutsche Flotte war eben eine „Leistungsflotte' aller ersten Ranges. Es ist dem Großadmiral nicht vergönnt gewesen, den Aufstieg zu neuer Höhe zu erleben. Daß die Flotte im Krieg ihre volle Kraft nicht entfalten durfte, ist ein Glied in der Kette der vielen tragischen Bersäumniffe, die zur KatastrApbe führten. Aber der siebzigiich-xj« EiroLadmi- Prag, den 16. März 1939. Der Führer und Reichskanzler gcz. Adolf Hitler Der Reichsminister des Auswärtigei. gcz. von Ribbentrop * rwl, oegen xevenswerk mit Kriegsende i« nichts zerrann» blieb trotz der schweren Schickfalsschläge ungebeugt. Sei« Glaube an Deutschland war unverwüstlich. „Nufere Hofft nnng aber', schrieb er schon im Jahre 1919, „fei das Mw' mende Geschlecht. Ein Sklavenvolk find wir noch nie ge wesen. Seit zweitausend Jahren hat unser VE nach jähem Sturm sich stets wieder emporgehoben.' Der Groß admiral konnte die Wiedergeburt Deutschlands dn Dritte« Reich und die Wiedererstehung seiner Flotte nicht erlebe«. Aber sein Geist lebt m der deutschen Motte und wird ewig dort letzen! proleklorat Böhmen Mähren Erlaß des Führers - Das nationale Eigenleben des deutschen nad des tschechischen Volkes sichergestelll Ler Führer hat unter dem 16. März 1939 auf der Prager Burg folgenden Erlaß über das Protektor«! Böhmen und Mähren unterzeichnet: Ein Jahrtausend lang gehörten zum Lebensraum des deutschen Volkes die böhmisch-mährischen Länder» Gewalt und Unverstand haben sie aus ihrer alten historischen Umgebung willkürlich gerissen und schließlich durch ihre Einfügung in das künstliche Gebilde der Tschecho-Slowakei den Herd einer ständigen Unruhe geschaffen. Von Jahr zu Jahr vergrößerte sich vie Gefahr, daß aus diesem Raume heraus — wie schon einmal in der Vergangen heit — eine neue ungeheuerliche Bedrohung des europäischen Friedens kommen würde. Denn dein tschccho slowakischen Staat und seinen Machthabern war es nicht gelungen, das Zusammenleben der in ihm willkürlich vereinten Völlcrgruppen vernünftig zu organisieren und damit das Interesse aller Beteiligten an der Aufrechterhaltung ihres gemeinsamen Staates zu erwecken und zu erhalten. Er hat dadurch aber seine innere Lebens unfähigkeit erwiesen und ist deshalb nunmehr auch der tatsächlichen Auslösung verfallen. Das Deutsche Reich aber kann in diesen für seine eigene Ruhe und Sicherheit sowohl als für das allgemein« Wohlergehen und den allgemeinen Frieden so entscheidend wichtigen Gebieten keine andauernden Störungen dulden. Früher oder später müßte es als die durch die Geschichte und geographische Laae am stärksten interessiert» und in Mitleidenschaft gezogene Macht die schwersten Folgen zu tragen haben. Es entspricht daher dem Gebot der Selbsterhaltung, wenn das Deutsche Reich entschlossen ist, zur Wiederherstellung der Grundlage» einer vernünftigen mitteleuropäischen Ordnung entscheidend einzugreifen und die sich daraus ergebenden Anord nungen zu treffen. Denn es hat in seiner tausendjährigen geschichtlichen Vergangenheit bereits bewiesen, daß eS dank sowohl der Größe als auch der Eigenschaften des deutschen Volkes allein berufen ist, diese Aufgaben zu lösen. Erfüllt von dem ernsten Wunsch, den wahren Interessen der in diesem Lebensraum wohnenden Völker z« dienen, das nationale Eigenleben des deutschen und des tschechischen Volles sichcrzustellen, dem Frieden und der sozialen Wohlfahrt aller zn nützen, ordne ich daher namens des Deutschen Reiches als Grundlage für das künf tige Zusammenleben der Bewohner dieser Gebiete das folgende an: Artikel 1. 1. Die von den deutschen Truppen im März 1939 besetzten Landestcile der ehemaligen tschecho-slowakischc» Republik gehören von jetzt ab zum Gebiete des Großdeutschen Reiches und treten als „Protektorat Böhmen und Mähren" unter dessen Schutz. 2. Soweit die Verteidigung des Reiches es erfordert, trifft der Führer und Reichskanzler für einzelne Teil« dieser Gebiete eine hiervon abweichende Regelung. Artikel 2. 1. Die Volksdeutschen Bewohner des Protektorats werden deutsche Staatsangehörige und nach den Vor schriften des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGB. 1. I. S. 1146) Reichsbürger. Für sie gelten da her auch die Bestimmungen zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Sie unterstehen deutsche» Gerichtsbarkeit. 2. Die übrigen Bewohner von Böhmen und Mähren werden Staatsangehörige des Protektorats Böhme» und Mähren. Artikel 3. 1. Das Protektorat Böhmen und Mähren ist autonom und verwaltet sich selbst. 2. Es übt seine ihm im Nahmen des Protektorats zustehenden Hoheitsrechte im Einklang mit den polft tischen, militärischen und wirtschaftlichen Gelangen des Reiches aus. 3. Diese Hoheitsrechte werden durch eigene Organe und eigene Behörden mit eigenen Beamten wahr genommen. Artikel 4. Das Oberhaupt der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren genießt den Schuss und die Ehrenrechte eines Staatsoberhauptes. Das Oberhaupt des Protektorats bedarf für die Ausübung seines Amtes des Vertrauens des Führers und Reichskanzlers. Artikel 5. 1. Als Wahrer der Reichsinteressen ernennt der Führer und Reichskanzler einen „Reichsprotektor in Böh men und Mähren". Sein Amtssitz ist Prag. 2. Der Reichsprotektor hat als Vertreter des Führers und Reichskanzlers und als Beauftragter der Reichs regierung die Aufgabe, für die Beachtung der politischen Richtlinien des Führers und Reichskanzlers zu sorgen. 3. Die Mitglieder der Regierung des Protektorats werden vom Reichsprotektor bestätigt. Die Bestätigung kann zurückgenommen werden. '4 . Der Neichsprotcktor ist befugt, sich über alle Maßnahmen der Regierung des Protektorats unterrichten z» lassen und ihr Ratschläge zu erteilen. Er kann gegen Maßnahmen, die das Reich zu schädigen geeignet sind, Ein spruch einlegen und bei Gefahr im Verzüge die im gemeinsamen Interesse notwendigen Anordnungen treffen. 5. Die Verkündung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Vollzug von Bcrwaltungsmatznahmen und rechtskräftigen gerichtliche» Urteilen ist auszusetzen, wenn der Neichsprotcktor Ein spruch einlegt. Artikel 6. 1. Die auswärtigen Angelegenheiten des Protektorats, insbesondere den Schutz seiner Staatsangehörige« im Auslande, nimmt das Reich währ. Das Reich wird die auswärtigen Angelegenheiten so führen, wie es den gemeinsamen Interessen entspricht. 2. Das Protektorat erhält eineu Vertreter bei der Reichsregierung mit der Amtsbezeichnung „Gesandter", Artikel 7. 1. Das Reich gewährt dem Protektorat den militärischen Schutz. 2. In Ausübung dieses Schutzes unterhält das Reich im Protektorat Garnisonen und militärische Anlagen. 3. Für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung kann das Protektorat eigene Verband» anfstellen. Organisationen, Stärke, Zahl und Bewaffnung bestimmt die Reichsregierung. Artikel 8. < Das Reich führt die unmittelbare Aufsicht über das Verkehrswesen sowie das Post» und Fernmeldewesens Artikel 9. Das Protektorat gehört zum Zollgebiet des Deutschen Reiches und untersteht selber Zollhoheit. Artikel 10. 1. Gesetzliches Zahlungsmittel ist neben der Reichsmark bis aus weiteres die Krone. 2. Das Verhältnis beider Währungen zueinander bestimmt die Reichsregierung. Artikel 11. 1. Das Reich kann Rechtsvorschriften mit Gültigkeit für daS Protektorat erlassen, soweit das gemeinsam» Interesse es erfordert. 2. Soweit ein gemeinsames Bedürfnis besteht, kann das Reich Verwaltungszweige in eigene Verwaltung übernehmen und die dafür erforderlichen reichscigenen Behörden einrichten. 3. Die Reichsregierung kann die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maß nahmen treffen. Artikel 12. Das zur Zeit in Böhmen und Mähren geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht dem Sinne de» Uebernahme des Schutzes durch das Deutsche Reich widerspricht. Artikel 13. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsminister« die znr Durchp führung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschristen.