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Die feierliche Eröffnung der Deutsch-Italienischen Sendereihe. 6m Haus des Rundfunks zu Berlin wurde am Donnerstag abend die Deutsch-Italienische Sendereihe, die das Gegenstück zu der jüngst in Rom eingeleiteten Italienisch-Deutschen Sende reihe bildet, mit einem Festkonzert feierlich eröffnet. — Ter italienische Botschafter in Berlin, Dr. Attolico, bei seiner An sprache. In der ersten Reihe Staatssekretär Hanke, Frau Atto lico und Reichsintendant Dr. Glasmeier. (Weltbild-Wagenborg — M.) Ministerpräsident Chamberlain ehrt die italienischen Gefallenen Vor dem Empfang durch König und Kaiser Victor Emanuel im Quirinal legten die englischen Staatsmänner an den Grä bern der italienischen Könige im Pantheon und am Grabmal des Unbekannten Soldaten am Altar des Vaterlandes Kränze nieder. — Unser Bild zeigt den englischen Ministerpräsidenten bei der Kranzniederlegung am Grabmal des Unbekannten Sol daten. Links neben Chamberlain Marschall Badoglio. Ganz links Parteiminister Starace. Hinter Chamberlain der eng lische Außenminister Lord Halifax. (Scherl-Wagenborg — M.) M jeder om ZWWtzM Wen mH Das Iugdenschutzgesetz trat am 1. Januar 1969 in Kraft. Für wen hat es Geltung? Das Gesetz gilt für die Be schäftigung von Kindern und Jugendlichen in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis und mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis ähn lich sind. Gegenüber den bisherigen Vorschriften wird nunmehr ein viel größerer Kreis von Jugendlichen ersaßt und zwar auch alle in den Verwaltungen, kaufmännischen und technischen Büros und offenen Verkaufsstellen beschäftigten Jugendlichen. Volontäre und Kinder sind ebenfalls mit einbezogen, ebenjo spiest die Art und Weise des Betriebes keine Rolle mehr. Wer ist Kind, Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Das Kindesalter wurde von 13 auf 14 Jahre heraufgesetzt, weil die meisten Kinder im 14. Lebensjahr noch schulpflichtig Md. Wer ist Jugendlicher? Jugendlicher ist, wer über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Früher war bereits erwachsen, wer über 16 Jahre alt war. Für die Heraufsetzung waren ärztliche Gesichtspunkte maßgebend. Es ist ärztlich festgestcllt, daß die heutige Jugend einer gesteigerten Wachstumsbeanspru chung unterworfen ist. Das Machtsum ist heute mit dem 18. bis M. Lebensjahr abgeschlossen, während es früher erst mit dem 24. Lebensjahr den Endzustand erreicht hatte. Diese Wachs- tumszusammendrängung auf eine kürzere Zeit, in die außewcm noch die Berufsausbildung fällt, bringt eine vermehrte Bean spruchung des Körpers mit sich und macht ihn empfindlicher. Als weiterer Grund war maßgebend die Mechanisierung der Betriebe, die eine zeitliche Zusammendrängung der Arbeits vorgänge in der Zeiteinheit (Band) und damit eine vorzeitige geistige und körperliche Ermüdung mit sich bringt. Begrenzung des Geltungsbereiches. Megen der Eigenart der Arbeitsbedingungen gilt das Gesetz nicht in der Haus wirtschaft, in der Landwirtschaft, einschließlich des Garten baues, des Weinbaues und der Imkerei, in der Forstwirtschaft, bei der Jagd und in der Tierzucht, in der Fischerei, in der See- und Binnenschiffahrt, in der Flößerei und in der Luft fahrt, ausschließlich der zugehörigen Land- oder Booenbe- triebe. Für Familien-Betriebe gelten nur die Bestimmungen über gefährliche Arbeiten, sonst ist aber das Gesetz als Richtlinie anzuschen. Verbot der Kinderarbeit. Kinderarbeit ist grundsätzlich ver boten. Dreses Verbot wirrd dem Punkt 21 des Parteipro gramms der NSDAP, gerecht. Nur in geringen Fällen sind Ausnahmen zulässig. In diesen Fällen unterscheidet das Gesetz zwischen volksschulpflichtigen und nicht mehr volksschulpflichtigen Kindern und regelt genau die Arbeitszeit, sowie die Pausen- zeit. Ebenfalls ist die Beschäftigung von einer Arbeitskarte abhängig. Diese Ausnahmen mußten getroffen werden, da Kin derarbeit meistens in Notstandsgebieten zu Hause ist. Die Arbeitszeit der Jugendlichen. Die tägliche Arbeitszeit der Fugendlichen darf 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 48 Stürben nicht überschreiten. In dieser Arbeitszeit ist die Zeit für den Besuch der Be rufsschule einbegriffen, weil sie mit zur Ausbildung gehört. Die Berufsschulzeit ist zu bezahlen. Die Einrechnung der Berufsschulzeit erfolgt außerdem, weil der Berufsschulbesuch nach der Arbeitszeit zu lleber- müdungen führt und gesundheitlich schädigt. Außerdem sind die Jugendlichen nicht mehr aufnahmefähig. Andere Verteilung der Arbeitszeit. Eine andere Vertei lung der Arbeitszeit ist möglich, so daß die z. B. durch Früh schluß am Sonnabend-Nachmittag eingesparten Stunden an den übrigen fünf Wochentagen abgeleistet werden dürfen. Aller dings ist die Höchstbeschäftigungszeit auf täglich 9 Stunden festgelegt. Dor- und Abschlußarbeiten. Dvr- und Mschlußarbeiten liegen in der Arbeitszeit oder sind durch späteren Arbeitsbe ginn ober durch längere Pausen auszugleichen. Nur bei zwin genden betrieblichen Grund«, ist eine halbstündige Längerbe- BhäftiMNg Äglich erlaubt. Mrhr«chei1. Fugendlichenmehrarbeit bedarf der behörd- Wh«, GeneHmimmg, darf nur von Fugendlichen über 16 Fah- Am stelesstet werden und nur dis zu zehn Stunden täglich und 84 Stunden wöchentlich bei Zusammentreffen aller Ausnahmen Mie Abschluß«vbeiten, Genehmigung von Mehrarbeit ». i.) betrugen. Mehrarbeftsvergütung. Mit Ausnahme der Lehrlinge ist für Mehrarbeit eine Vergütung zu leisten. Soweit nicht an dere Vereinbarungen getroffen wurden, ist ein Zuschlag von 25 v. H. angemessen. Arbeitsfreie Zeiten. Nach der Arbeitszeit ist dem Jugend lichen eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zu ge währen. In Gast- und Schankwirtschaften, im übrigen Be herbergungswesen und in Bäckereien und Konditoreien vars die ununterbrochene Ruhezeit für Jugendliche über 16 Jahren auf 10 Stunden verkürzt werden. Nachtruhe von 20—6 Uhr. Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von 20—6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen für Gast- und Schankwirtschaften, Bäckereien und Konditoreien, Theater und Schichtbetriebe. Ruhepausen. Die Pausenzeit richtet sich nach der Arbeits zeit. Sie muß mindestens betragen bei einer Arbeitszeit von 4^ bis 6 Stunden 20 Minuten, 6 „ 8 „ Stunde, 8 „9 „ 3/, „ mehr als 9 „ 1 „ In der Pausenzeit dürfen Jugendliche keine Beschäftigung aus üben. Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen. An den Sonn abenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrs fest dürfen Jugendliche in einschichtigen Betrieben nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Der dadurch eintretende Ausfall von Arbeitszeit kann durch andere Verteilung der Arbeit aus geglichen werden. Auch hier bestehen wieder für eine Reihe von Betrieben Ausnahmen. Diese Ausnahmen, die aber notwendig waren, sind bedauerlich. Für diese Sonnabend Nachmittage ist jedoch den Jugendlichen als Ersatz wöchentlich ein anderer freier Nachmittag oder für 2 Wochen ein freier Vormittag bis 14 Uhr zu gewähren. Sonntagsarbeit ist verboten. Sonntagsarbeit ist grund sätzlich verboten. Für Ausnahmen (nur über 16 Jahre in Gast- und Schankwirtschaften, Krankepflegeanstalten und Theater von 14 bis 18 Jahren) ist als Ersatz ein freier Wochentag zu gewäh ren, da diese Sonntagsarbeit auf die 48stündige Wochenarbeits zeit voll angerechnet wird. Gefährliche Arbeiten. Der Reichsarbeitsminister kann die Beschäftigung Jugendlicher für einzelne Arten von Betrieben oder Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesund- Rcichswerke „Herman« Göring" wachsen. Die Reichswerke „Hermann Göring', die durch den Bemis- tragten für den Vierjahresplan, Generalseldmarschall Göring, ins Leben gerufen wurden, m« di« deutsche Eisen versorgung aus eine neue Basis z« stellen, sind jetzt im gewaltigen Aufbau um die Erzlager bei Salzgitter. — Unser Bild zeigt die mächtige» Wmderhitzer eines Hoch ofens. (Scherl-Waaenbora —, M.) heit oder Sittlichkeit verboten sind, gänzlich untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Außerdem kann das Gewerbeaufsichtsamt in einzelnen Fäl len die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Arbeiten mit Gift-Gefährdung oder größeren Gefahren, sowie gesundheitsschädliche Akkordarbeit können durch diese Bestimmung verboten werden. Es wird streng zu überprüfen sein, inwieweit die Berufsausbildung eine Beschäftigung mit solchen Arbeiten wirklich notwendig macht, da im allgemeinen nach dem 18. Lebensjahr durch Spezialausbildung relativ schnell die Ausbildung verfeinert werden kann. Für jedes Kalenderjahr ist nach Ableistung einer drei monatigen Anwartschaftszeit je Jahr, bei Fortzahlung der Er ziehungsbeihilfe oder des Lohnes nach Möglichkeit ein zu sammenhängender Urlaub für unter 16jährige von 15 Arbeits tagen und für über 16jährige von 12 Arbeitstagen in der Lagerzeit der HI. zu gewähren. Bei Teilnahme an einem Sommerlager der Hitler-Jugend oder einer Fahrt sind 18 Tage Urlaub zu gewähren. Aushänge und Verzeichnisse. Jeder Betriebsführer, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Ju gendlichen mit Tag und Jahr ihrer Geburt und mit dem Tage ihres Eintrittes in den Betrieb zu führen; in dieses Verzeich nis ist der gewährte Urlaub von jedem Jugendlichen einzu tragen. Das Verzeichnis ist mindestens 2 Jahre nach der letz ten Eintragung aufzubewahren. Ein Abdruck des Gesetzes ist an geeigneter Stelle im Be triebe zur Einsicht auszulegen. Es ist ein Aushang über Beginn und Ende der regel mäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen an sicht barer Stelle im Betriebe anzubringen. Kober andere Verteilung der Arbeitszeit, über Vor- und Abschlußarbeiten, über Arbeiten in Notfällen ist ein Nachweis zu führen, in dem genau Lage und Dauer der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Jugendlichen enthalten ist. Ueber die den Jugendlichen als Ersatz für eine etwaige Beschäftigung am Sonnabend oder am Sonntag in der Woche zu gewährende Freizeit oder über die freigehaltenen Sonntage ist ein Verzeichnis zu führen. Die Nachweise sind dem Ge werbeaussichtsamt auf Verlangen vorzuzeigen oder zur Ein sicht einzusenden. Günstigere Regelungen. Soweit bisher in den Betrieben günstigere Regelungen für Jugendliche bestanden, als sie nun mehr im Gesetz vorgesehen sind, haben diese weiter Gültigkeit. Ente Fahrt der „Gras Zeppelin- Das nach längerer Pause zu einer Erprobungsfahrt auf gestiegene Luftschiff „Graf Zeppelin" kreuzte sechs Stunden lang über Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet. Um 15.20 Uhr erschien es wieder über dem Luftschiffhafen, zog noch eine große Schleife und landete glatt um 15.45 Uhr. Die Erprobungsfahrt ist zur vollsten Zufriedenheit ver laufen. Die beabsichtigten neuen Landemanöver wurden wegen des in den Nachmittägsstunden aufgekommenen starken Win des nicht ausprobiert. Sie sollen bei windstillerem Wetter er neut versucht werden. Um 16.30 Uhr war das Luftschiff wie der in der Halle. SüMerMsu. Korsika, die romantische Insel im Mittelmeer. Heber Nacht gleichsam war Korsika in aller Munde. Seit Napoleons Zeiten ist wohl über die Insel nicht so viel gesprochen worden wie jetzt. Lange im Besitz der italienischen Seerepubliken von Pisa und Genua geriet sie im Jahre 1768 an Frankreich. In dieses ro mantische Land, mitten im Mittelmeer, führt uns ein Bildbe richt in der neuesten Nummer der „Münchner Illustrierten Preße" (Nr. 2). Sing Sing von innen. Bisher war es streng verboten, in den Mauern des weltbekannten Zuchthauses zu photographie ren. Erst vor einiger Zeit hat die Gefängnisleitung einem amerikanischen Bildberichterstatter die Erlaubnis erteilt. Er ist nun mit der Kamera durch alle Teile des düster«, schon hundert Jahre alten Gebäude» gewandert. Was er dabei vor die Linse bekam, sehen Sie einem Bildbericht der Kölni schen Illustrierten Zeitung. Pa, neue Heft «ithält autze^M einen großen Aufsatz mit »iMi unbekannten Bilden, Ga» Dilly Birgel. — Ein Bildbericht au» Pretoria schildert di» große Feier der Buren Süb<chcikas zur Erinnerung «, die Feldzüge der Jahrhundertwende. Außerdem noch zahlreiche Bilder und spannende Berichte im neuen Heft.