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MsdmfferTageblatt Rationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Dat „Wurdrusser Tageblatt' erjchetnl werttagt nachm < Ubr Bezugtpr monatt 2RM Ire! Haut, bei Postbestellnng t,8v RM zuzügl. Bestellgeld Einzelnummer l» Rp! Alle Postanftalten, Postboten, unsere Austräger u Geschällsstclle uebmen zu leder Zeit Be- , ,, ,, . ftellungen entgegen Im Fall-böberer Gemalt oder Wochenblatt sur Wilsdruff u. Umgegend sonstiger Betriebs,törun. gen besteht kein Anspruch au, Liescrung der Zei ¬ tung »der Kürzung des Bezugspreise» Rücksendung eingesandter Schrittstücke erkolgt nur. wenn Rückporto betltcgl alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut au,liegender Preisliste Rr S— Zt;'ei. Gebühr: 2k> Rplg — Vorgesch-te« bene Erscheinungslage und Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt — Anzeigen. Annahm« btt vormittags ist Uhr . I« . 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Die Realsteuern find bisher Steuerquellen der Länder, der Gemeinden und in einigen Ländern, so zum Beispiel in Bayern und in Thüringen, auch der Gemeindeverbände gewesen. Es gab überall im Reichsgebiet eine Grundsteuer und eine Ge werbesteuer, es gab aber keine einheitliche reichsaesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Regelung bestand für jede der beiden Steuern in sechzehn verschiedenen Landesgesetzen. Aus der Verschiedenheit des Realsteuerrechts ergab sich eine Verschiedenheit in der Art und in der Höhe der Belastung. Zn dieser Verschiedenheit kam die Verschiedenheit in der Höhe der gemeindlichen Zuschläge. Durch die Realsteuerreform vom 1. Dezember 1936, so erklärte der Staatssekretär, sind die je sechzehn Landes- aesetze abgelöst worden durch ein Neichsgesetz. Die sechzehn Grundsteuergesetze, die im Deutschen Reich vor handen gewesen sind, werden abgelöst durch ein Grund- steuergesctz, und die sechzehn Gewerbesteuergesetze durch ein Gewerbesteuergesetz. An die Stelle von zweiunddreißig Realstenergesetzen treten zwei Realsteuergesetze. Diese Ver einheitlichung ist zugleich eine sehr bedeutende Verein fachung des deutschen Steuerwesens. Den Reichsgesetzen vom 1. Dezember 1936 gemäß sind zur Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer im gesamten Reichsgebiet nur noch die Gemeinden berechtigt. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind nach Inkraft treten der weuen Steuergesetze nicht mehr staatliche Steuern, zu denen die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuschläge erheben, sondern einzig und allein Gemeinde steuern. Irgendwelche Zuschläge dazu werden nicht mehrerhobcn. Verlagerung -er Gteuerqueilen zugunsten -er Gemeinden Die Erklärung der Grundsteuer und der Gewerbe steuer zu reinen Gemeindesteuern bedeutet eine Verlage rung der unmittelbaren Steuerquellen zugunsten der Ge meinden. Das Ergebnis besteht darin, daß in den Haus halten der Gemeinden die Realsteuereinnahmen um die Posten steigen, die in den Haushalten der Länder und der Gemeindeverbände an Real steuereinnahmen verschwinden, und daß demgemäß die Gesamteinnahmen der Gemeinden steigen und die Gesamteinahmen der Länder und in einigen Län dern auch der Gemeindeverbände sinken. Diese Umlagerung von Einnahmequellen bedingt eine entsprechende Neugestaltung der Lastenver teilung und Aufgabenverteilung zwischen Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. Es müssen Lasten und Aufgaben von den Ländern aus die Gemeinden übertragen werden. Die Maßnahmen, die durch die einzelnen Länder zu treffen sein werden, werden verschieden sein. Der Reichs minister der Finanzen und der Reichsminister des Innern werden Grundsätze aufstellen, nach denen die Neugestal tung vorzunehmen sein wird. Diese Grundsätze werden darauf abgestellt sein, den Gemeinden einheitlich für das ganze Reich diejenigen Aufgaben zuzuteilen, die sie nach ihrem neuen erhöhten Steueraufkommen tragen können und die auch ihrer Art gemäß in'den Aufgabenbereich der Gemeinden gehören. Außerdem ist eine Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden er forderlich, und zwar in der Weise, daß die Anteile der Gemeinden an den Reichssteuerüberweisungen neu ge regelt werden. Die Neuordnung muß bis zum 1. April 1938 durch geführt sein. Künftig nur noch Reichs- und Gemeindesteuern Die Länder und Gemeindeverbände werden nach In- krafttreten der Gesetze vom 1. Dezember 1936 über eigene Realsteuerquellen nicht mehr verfügen. Das Ziel für die Zukunft ist, daß es nnr noch Reichssteuern und Gemeinde steuern gibt. Die Einnahmen der Länder werden im wesentlichen nnr noch in Anteilen an den Reichsstenern und demgemäß in Reichsüberweifungen bestehen; die Gemcindeverbände können ihren Finanzbedars auch durch Umlagen auf die ihnen zugehörigen Ge meinden (und Gemeindeverbände) decken. Die Lauvteivnahmequellender Gemeinden wer den die G t us st e"lre r n und die Gewerbesteuern sein. Die Grundsteuer als krisenfeste, gleichmäßig flie ßende Quelle macht die Gemeinden fähig, die gleichblei benden Lasten zu rragen. Die Gewerbesteuer gibt ihnen die Mittel, die besonderen Aufwendungen zu leisten, die Industrie, Gewerbe und Handwerk in ihren Lebens- erfordernissen bedingen. Sobald die Vereinheitlichungen und Vereinfachungen und Neugestaltungen, die durch die Steuerreformgesetze vom 1. Dezember 1936 vorgeschrieben sind, durchgeführt, sein werden, wird die Voraussetzung für die abschließende' Neugestaltung und Vereinfachung des Reiches gegeben sein. Au'gabenteilung zwischen Gemeinde vnd Finanzamt. Das Verfahren bis einschließlich der Festsetzung der Steuermeßbeträge obliegt den Finanzämtern. Nach Mit teilung der Steuermeßbeträge an die steuerberechtigte Ge meinde ist alles Weitere im wesentlichen Sache der Ge meinde. Die Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages bemessen. Dieser Hundertsatz heißt H e b e s a tz. Die Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer ist durch die einzelne Gemeinde zu bestimmen. Er kann für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer verschieden hoch sein. Sobald die Gemeinde den Hebesatz beschlossen und die Steuermeßbeträge durch das Finanzamt mitgeteilt erhalten hat, setzt sie hie Steuer fest. Die Einkassierung dieser Steuer und die Bearbeitung von Anträgen auf Erlaß, Stundung und Niederschlagung ist Sache der Gemeinde. Die Teilung der Aufgabengebiete zwischen Finanzämtern muß bis spätestens 1. April 1940 einheitlich durchgeführt sein. Begrenzung -er Hebefätze nach oben Die einzelne Gemeinde darf die Realsteuerrefarm nicht zum Anlaß nehmen, eine Erhöhung ihrer Nealsteuern durchzuführen. Die neue Gewerbesteuer wird mit Wirkung ab 1. April 1937, die stcue Grundsteuer mit Wirkung ab 1. April 1938 erhoben. Den Gemeinden ist vorgeschrieben, die Hebesätze so zu be messen, daß sich kein höheresAufkommen ergibt, als sich bei Aufrechterhaltung des bisherigen Rechts und der bisherigen Hebesätze ergeben würde. Diese ausdrück lichen gesetzlichen Vorschriften stellen eine Begrenzung der Hebesätze nach oben dar. Es wird durch diese Begrenzung verhindert, daß mit der Einführung der neuen Realsteuergesetze eine Steuererhöhung verbunden wird. Sollte sich im Laufe des Rechnungsjahres ergeben, daß das Aufkommen höher oder niedriger ausfällt als bei der Festsetzung des Hebesatzes angenommen, so kann der Hebesatz für die einzelne Steuer im Laufe des Rechnungs jahres einmal geändert werden. Es wird sich beiderGrund st euer innerhalb der einzelnen Gemeinde das folgende Bild ergeben: Ein Teil der Steuerschuldner wird nicht wesentlich mehr oder weniger zu entrichten haben als bisher. Ein Teil dagegen wird wesentlich mehr, ein anderer Teil wesentlich weniger zu enirichten haben. In den Fällen wesentlicher Verände rung der Belastung nach oben oder nach unten handelt es sich um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Ungleichmäßigkeit der Besteuerung wird durch das neue Grundsteucrgesetz beseitigt, und zwar dadurch, daß ein heitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichs gebiet der nach dem Reichsbewertungsgesetz zuletzt f e st g e st e l l t e Einheitswert ist. Die Verknüpfung der Grundsteuer mit der Einheits- bcwertung ist das Kernstück der Vereinheitlichung des Grundsteuerrechts; sie ist die Voraussetzung für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Gewerbeerirag, -kapital und Lohnsumme Besteuerungsgrunviagen für Gewerbesteuer Die Erfahrung lehrt, daß für die Gewerbesteuer eine einzige Bestcnerungsgrundwge nicht ausreicht. Würde die Gewerbesteuer nur auf den Gewerbeertrag abgestellt, so würde die Steuer so konjurMur- und krisenempfindlich werden, daß in die Gemeindesinanzen eine gewisse Un gleichmäßigkeit und Unsicherheit hineingetragen werden würde. Die Gewcrbesteuerreform sieht mehrere Bcsteuerungs- grundlaaxs voL. Die MWrise SUlzeit wird iMWWrt. Rede de§ ReWerziehWMiiisterr. Berlin, 4. Dezember. Reichserziehungsminister Rufi hat vor kurzem angekündigt, daß die Neuordnung des höheren Schulwesens die zwölfjährige Schulzeit einführen wird. Da aber die Verlängerung der Dienstzeit beim Heer für die jetzi gen Jahrgänge eine sofortige Neuregelung der Ausbildungs zeit erheischt und der Erfolg der Arbeitsschlacht des-national sozialistischen Staates sich bereits dahin auswirkt, daß in vielen akademischen Berufen ein erhöhter Nachwuchsbedarf cingetreten ist, hat der Reichserziehungsminister durch Erlaß vom 30. No vember 1936 angeordnet, daß die jetzigen Schüler der Unter prima der höheren Schulen für Jungen bereits am Schluß die ses Schuljahres die Reiseprüsung ablegen und zwar in der Woche vom 15. bis 20. März 1937. Dabei sällt die schriftliche Prüfung fort. In einigen wichtigen Fächern ist mit den Unterprimanern auch der Lehrstoff der Oberprima in den wesentlichsten E-rund- zügen bis zum Schluß des Schuljahres zu erarbeiten- Die er forderliche Zeit wird durch verschiedene Einzelmaßnahmen ge wonnen. Um einer Ueberlastung der Lehrer und Schüler vor- zubeugrn, hat der Stellvertreter des Führers veranlaßt, daß sie vom Dienst in der Partei und ihren Gliederungen bis zum Ende des Schuljahres sofort befreit werden. Für die nachrückenden Klasten werden Uebergangsmah- n ah men getroffen. Die jetzigen Obcrsekundancr werden bereits Ostern 1938 die Reifeprüfung ablegen. Auch für die Schüler der jetzigen Oberprima, die in der Woche vom 1. bis 6. Febr. 1937 die Reifeprüfung oblegen, fällt die schriftliche Prüfung fort. Durch diese Anordnungen, die naturgemäß den Charak ter von Uebergangsmaßnahmcn tragen müssen, wird die zwölf jährige Schulzeit mit sofortiger Wirkung praktisch durchgeführt. Dadurch tritt für den Steuerpflichtigen bis zu einem ge wissen Grad ein innerer Ausgleich ein. Für die Gemein den als Steuergläubiger bietet die Anwendung einen ge wissen Schutz gegen Konjunkturschwankungen. Es lind als Besteuerungsgrundlagen nebeneinander Ge werbeertrag, Gewerbekapital und Lohn summe vorgesehen. Es wird unter Verwendung von Meßzahlen je ein Steuermeßbetrag für den Ge werbeertrag und für das Gewerbekapital ermittelt. Aus diesen beiden Steuermeßbeträgen wird durch Zusam menrechnung ein einheitlicher Mr «betrag gebildet. Ans diesen einheitlichen Meßbeicag wird der durch die Gemeinde zu beschließende Hebesatz angewendet. Die Festsetzung des einheitlichen Steuermexoetrags ist Sache des Finanzamts, die Festsetzung des Hebesatzes und alles daran sich Anschließende ist Sache der Gemeinde. Neben Gewerbeertrag und Gewerbe kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Eine Verkoppelung der Lohnsumme mit dem Gewerbe- ertrag unv dem Gcwcrbetapital ist nicht vorgesehen. Die Lohnsummensteuer soll aber im Hinblick auf ihre arbeitsmarktpolitische Bedeutung nur mit Zustim mung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben werden können. Wie werden die Sienern errechnet? Besteuerungsgrundlage ist bei der Grundsteuer der, Einheitswerl. Die allgemeine Steuermeßzahl beträgt' lO v. L (s 12 Absatz 1 GrStG.). Der Reichsminister der- Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern für einzelne Gruppen von Steuergegen ständen niedrigere Meßzahlen bestimmen (K 12 Absatz 2 GrStG.). Bei der Festsetzung niedrigerer Meßzahlen ist insbesondere an die kleinen Landwirte und an den Neu hausbesitz gedacht. Aus der Anwendung der Steuermeßzahl auf die Besteuerungsgrundlage sauf den EinHeitswert) er gibt sich der Steuermeßbetrag (Z l1 GrStG.). Auf diesen Steuermeßbetrag, den das Finanzamt festsetzt und der Ge meinde mitteilt, ist der durch die Gemeinde zu beschließende Hebesatz anzuwenden. Das Ergebnis davon ist der Jahresbetrag der Grundsteuer. Besteuerungsgrundlage sind bei der Gewerbesteuer i« jedem Fall der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag ist bei natür lichen Personen und bxi Personengemeinschaften gesta f -