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Aankeilberger Tageblatt Anzeiger Kieses Blatt enthält dte amtlichen Bekanntmachungen der Amlshauptmannschaft Flöha, -es Amtsgerichts und des Stadtrates zu Frankenberg sowie sonstiger Staats- und Gemeindebehörden für den Amtsbezirk Frankenberg. Verantwortlicher Nedakteur: Ernst Noszberg sen. in Frankenberg i. Sa. Druck und Verlag von C. G. Noßberg, Frankenberg e. Ek, «rm,tmtemer«u,,»dcsttllen «omMch S M. Bel Kiftkllung durch Boten > V A4 »ud Poft frei In« H«u» m-naütch s SV M.. vlertcllährllq ru.oo M. I H -L «Iniewumueern »0 Pfg., mit ,Sr««HIer- LS Pfg. Bestellungen werden t / F F* D »ea den »«tm und «uioabeNcNcn In Siad! und Land, sowie von allen I R II "7 Bosianftalten anqenommen. I VoMcheMoaw, Lelp»la-S201. <Semci»degtrolonI0! Frankenberg r. I U«rnN»»rch«v, «i. Seelegramme - Tageblatt Fraulcnbcrglachsen. I «n,eigrnprrl«, »le U mit, brettr rinsdaltigr PeNU-M I vk . tl» amtliche,I Telle die ISS MW breite gelle t.ro M., Lina,Zandt«. Rellame« lm MedalllonStetle die 9» ww breit« geil« t M. Für tlnkündlgunae« au« dem AmllgerlchlSbkjirl Frankenberg betragen die Preise Ist» vfg., t.SÜ M. und LIV M. kklelne Anj-Igen sind bei kus,abr »n dejahlen. Fllr Nachweis and BermIItelung so Big. Sondergebllhr. Für schwierige Sagarlen und bet Pladvorschrlsten «usschlao, für Wtederboü-ngladdotic llrmüdlgung nach feststehend« Staffel. .... - . . — —- S2 Donnerstag de» 21. April 1821 nachmittags 80. Jahrgang ») 6) t) «) Die Tatsachen haben jedoch ' gekgenhelteu stehel dieser Nutwendigtcit noch ent- unternoiirmeu! Mi it wenigen Milliarden Mark Reichszw- schüsseu vermag man diese Lebensfrage unseres Volkes nicht zu lösen. Wir haben eine riesige Desizitwirtschaft, ohne dafür feste Werle zu erhalten; wir geben ungeheure Summen für Arbeitslose usw. aus, die gleichfalls nichts Bleibendes hinter lassen. Wir werden infolge der seindlichien Zwangsmaß schaffen, die den Willen, unser Volk zu führen, bekräftigt! und von vornherein so geartet ist, dich sie das Vertrauen, der Allgemeinheit besitzt. Um dieses Ziel zu erreichen, müszte unverzüglich ein Volksrat gebildet werden, dem etwa 30 kennen, daß man selbst di« unerfüllbarsten Forderungen mit Gewalt verwirklichen will. Am aufrichtigsten war Briand, der kürzlich von der „starken Hand", die ab 1. Mai „aus Deutschland niedersausen" würde, sprach und zugleich betonte, »in Teil der deutschen Bodenreichtümer müsse zur Zahlung herangezogen werden. Seine Weisung, nötigenfalls Eewa.t anzuwenden, dürfte selbst die einfältigsten deutschen Gemüter davon überzeugen, daß dieser Haßgesang des französischen Ministerpräsidenten das Signal für den erneuten Kampf gegen unser Land und Volk bedeutet. oder 50 Mitglieder aus allen Schichten der Bevölkerung angehören. Es kommen nur die tüchtigsten und bedeutend sten Persönlichkeiten der verschiedensten Berufe in Frage, keinesfalls also Parteigünstlinge oder dergleichen. Der Vcchs- rat hat die Aufgabe, der Negierung in der kommenden schweren Zeit zur Seite zu stehen. Da er aus den besten Köpfen besteht, von denen die meisten heute nur vereinzelt, also nicht als ein vereinte- Bollwerk, wirken konnten, ist er sicher in der Lage, eine überaus nützliche Tätigkeit zu entfalten. , Negierung und Volksrat müssen dann gemeinsam mit dem Parlament und Reichswirtschaftsrat rasche und wirksame Maßnahmen ergreifen, um das unserem Volke zugedachte schwere Los so sehr wie möglich zu erleichtern. Zu diesem Zwecke sind großzügige Taten erforderlich! Eine Nation, die trotz ihres" guten Rechtes mit Gewalt bedroht wird und in der ganzen Welt verlassen dasteht, muß sich selber helfen! Wir brauchen leine aus dem Ausland lommendcn Waren, die in Zeiten der Not entbehrlich erscheinen. Ein allgemeiner Boykott solcher Art ist. geradezu sebstverständ- lich. Um so nachhaltiger musz die Forderung erhoben werden, unsere eigene Erzeugung zu heben und zugleich in de: Heimat selbst gröszerc Absatzmöglichleilen zu schassen, um vom Aus lände weniger abhängig zu sein. Der Volksrat mühte diese wichtigste Frage in den Vordergrund stellen! Denn je stärker wir im ^Innern sind, um so widerstandsfähiger sind wir nach außen hin. Bekamstmackung die Abgabe -er Einkommensteuer-ErllLruu-ett zur Veranlagung* für das Rechnungsjahr 1920 vetr , gezreni werven, zv grvge unv veveuimmr, vag : Die letzten Jahre haben zur Genüg« bewies*», daß ! es eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, die länW ge- s Wohnungs- und Ernährungsfragen im Mittelpunkt aller An» . ... - Trotzdem wurde nichts Großzügig« Der beim i Bataillon Infanterie-Regiment Nr. It in Frankenberg von etwa 60 Pferden abfallende soll vom 1.6.21. ab anderweit verpachtet werden. Bedingungen können beim Verwaltnngsamt des Bataillons eingesehen werden, wohin auch versiegel»- Angebote bis 15. 5. 21. erbeten werden. Frankenberg, 20.April 1921. Infanterie-Regiment Nr. 11, I Bataillon. nahmen, die unsere Industrie- und Handelswelt und deren Angehörigen schädigen, zweifellos weitere Verlust« erleiden. Uno doch gibt es Mittel und Wege genug, um neue De fizite in feste Werte zu verwandeln. Das Hauptmittel ist die Siedlung, über die zwar viel gesprochen wurde, von der man aber leider nur wenig merkt. Für diesen Zweck mutz die Regierung, um endlich einmal durchgreifend zu handeln, etwa 50 Milliarden Mark bewilligen. Eine derartige Maß nahme würde großzügige Pläne verwirklichen. Wenn wir im Innern des Landes, um auf friedliche Weise Provinzen zu erobern, große Eebie.e urbar machen, den meisten Arbeits losen Beschäftigung geben, die Wohnungsnot sichtbar b»- lämpfen und zugleich die landwirtschaftnuze Erzeugung för dern, so stärken wir dadurch die eigenen inneren Wert«, ver mindern die Unzusriedeucheit und geben obendrein d«r In dustrie- und Handelswelt, damit sie die feindlichen Mahl- nahmen nicht zu fürchten braucht, ausreichende Absatzmöglich- keinm. Jeder Pfennig, der dafür ausgegeben wird, ist! «ine sichere Kapitalsanlage des Reiches, während die bisherigen Milliardenausgaben fast durchweg als verloren gelten müssen. Eine Zukunftsarbeit bedeutsamster Art wartet förmlich darauf, endlich in Angriff genommen zu werden! Um diese und andere wichtige Fragen mit der erforderlichen Eile und Umsicht zu lösen, müßte der vorgeschlagene Volksrat-gebildet werden. Solange aber die breiteste Oeffentlichkeit, statt Ver minderung der Not, neue Schwieriglei'en erlebt, solang« die Äwßzügige Führung unterbleibt — so lang« wird die Gewalt feindlicher Machthaber einen fühlbaren Druck ausübW und 2m Hinblick auf das Gesetz zur Kenderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. März 1921 wird hiermit »ur Beachtung bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung zum Zwecke der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 auf folgendes hingewiesen: 1. Der Veranlagung für das Rechnungs>ahr 1920, die nunmehr vorgenommen wird, ist da« steuerbare Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1920 bezogen hat. Für die Feststellung des Einkommens aus dem Betrieb der Land- oder Forstwirt schaft oder eine» Gewerbes oder des Bergbaues tritt bei Steuerpflichtigen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-(Geschästs-)Jahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, an Stelle des Kalenderjahres das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1920 endete. Die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1921 (1. April 1921,bis 31. März 1922) findet erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1921 statt. Die für diese Veranlagung erforderlichen Steuer erklärungen sind erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1921 abzugeben. Besondere Aufforderungen hierzu ergehen zur gegebenen Zeit. 2. Die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 erstreckt sich auf sämtliche Steuerpflich tige, also auch auf solche Personen, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. S. Sämtliche Steuerpflichtige, deren steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 oder in dem an dessen Stelle tretenden Wirtschaftsjahr (Nr. 1) den Betrag von 10000 Mark überstiegen hat, haben auf Grund der unterm 24. Februar 1921 ergangenen öffentlichen Aufforderung bis zum 31. 3. 1921 stpäter verlängert bis 30. 4. 1921) eine Steuererklärung bei dem für ihre Ver anlagung zuständigen Finanzamt einzureichen. Demgemäß haben auch alle Arbeitnehmer, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, eine Steuererklärung einzureichen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 mehr als 10000 Mark betragen hat. Steuerpflichtige, deren steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 nicht mehr als 10000 Mark betragen hat, find zur Abgabe einer Steuererklärung nur dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgesordert sind. 4. Gegenüber dem Vordruck zur Einkommensteuer-Erklärung ergeben sich aus dem Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. März 1921 folgende Aenderungen: ») zu L: Der Steuerpflichtige hat das Arbeitseinkommen (8 9 des Gesetzes) seiner zu L: Der Steuerpflichtige hat das Arbeitseinkommen <8 9 des Gesetzes) seiner Ehefrau aus Beschäftigung in einem dem Ehemann fremden Betrieb und das Arbeitseinkommen seiner minderjährigen Kinder in seiner Steuererklärung nicht an- zugeben. Soweit die Ehefrau oder die minderjährigen Kinder Arbeitseinkommen >m Jahre 1920 bezogen haben, ist über dieses Einkommen der Ehefrau oder des minderiähriges Kindes eine besondere Erklärung abzugeben; zu v, s (sonstige Einnahmen): Hier sind nicht alle durch einzelne Veräußerungs- geschälte erzielten Gewinne, sondern nur Gewinne aus einzelnen Veräußerungs- geschästen anzugeben, durch welche Gegenstände veräußert worden sind, deren Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Wiederveräußerung erfolgt ist (Gewinne aus Gelegenheits-Spekulationen). Gewinne aus Spekulationsgeschäften, die gewerbs mäßig betrieben werden, sind ebenso wie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, die zum Gewerbebetrieb des Pflichtigen gehören, als gewerbliches Einkommen (Nr. 11 des Vordrucks) anzugeben; zu Nr. V1,4 her Vordrucks: Abzugsfähig sind nicht mehr die jährlichen, den Ver- hälinissen entsprechenden Abschreibungen für Wertminderung, sondern die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, von Be- und Entwässcrungs- und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, von Maschinen und beweglichen Betriebs-Inventar, soweit die Kosten der Beschaffung nichi als Wer bungskosten in Abzug gebracht und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen gedeckt worden sind (8 13 Nr. Id des Ges.); zu Nr. vi, 9: Als Schuldzinsen sind auch die zur Verzinsung des Ne!chsnv!opfers für das Kalenderjahr 1920 aufzuwendenden Beträge anzu ehen; zu Nr. VI, 13: Lebensoersicherungsprämien sind insouM abzugssähig, als sie den Betrag von 1000 Mark (statt seither 600 Mark) nicht uMsteigen; zu Nr. VI. 15: Die bei einzelnen Veräußerungsgeschäften erlittenen Verluste sind nur noch insoweit abzug-fähig, als sie durch die Veräußerung solcher Gegenstände entstanden sind, deren Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Wiederveräußerung erfolgt ist (Verluste aus Gelegenheils-Spekulationen). Solche Verluste aus einzelnen Veräußerungsgeschaslen sind nur bis zur Höhe der Gewinne aus einzelnen Ver- äußerungsgelchäften adzugsfahig, die unter Nr. V, s angegeben sind. Verluste aus gewerbsmäßig betriebenen Spekulationen sind wie sonstige Verluste aus Verüußerungs- geschästen, die zum Gewerbebetrieb eines Pflichtigen gehören, bei Berechnung des gewerblichen Einkommens zu berücksichtigen; zu u 4a—rl: Die hier gestellten Fragen sind von dem Pflichtigen nur zu beantworten, wenn er mit Rücksicht auf die für ihn bestehende gesetzliche Unterhaltunqspfl chl gemäß 8 26 Abs. 4 des Gesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer mit Rücksicht darauf beantragen will, daß durch die bestehende Unterhaltspflicht seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird (oergl. auch Nr. u, 6 des Vordrucks); Angesichts der fortgesetzten Zwangsmaßnahmen und der dadurch entstehenden Gefahren ist es höchste Zeit, sich endlich einmal über die deutschen Zulünftsaufgaben klar zu werden. GS ist geradezu beschämend, daß ein so schwer bedrohtes Volk im Augenblick höchster Not immer noch kleinliche Fra gen in d«n Vordergrund stellt, dagegen wichtige der All gemeinheit geilende Aufgaben außer acht läßt. Schon des halb erscheint eine straffere, zielbewußtere Führung im Reiche notwendiger denn je! s Die deutsche Regierung steht jetzt tatsächlich vor der «ntscheidenden Frage, ob sie fähig ist, die Nation zu führen. Bisher erlebten wir nur Versuch«, die leine großzügig« Hand lung veranlaßten. Jeder wahrheitsliebende Mensch, mag er Zur Regierung stehen wie er will, mutz das zugebcn. Ebenso vermissen wir vorbeugende Maßnahmen. Es wäre aber töricht und unverantwortlich, wenn den feindlichen Absichten kein wirksamer Widerstand geleistet würde. Denn ein Volk von yiehr als 60 Millionen vermag durch Einigkeit und Gegenmaßnahmen manche Gefahr zu mildern. Das gilt be sonders auf wirtschaftlichem Gebiete. ! . , Zw«lfello« sind die Aufgaben, welche an die Regierung ! zukünftig gestellt werde», so große und bedeutsame, daß : eigentlich eine ^elvsioersiä Don Karl Heinz Toburg. forderte Einheitsfront zu bilden In kurzer Zeit wird -unser Volk unter neuen Zwangs- bewiesen, wie weit wir von d , Maßnahmen der Gegner zu leiden haben. Die verschiedenen fernt sind. Schon deshalb ist es die Pflicht der Neuerung, Aeutzrrungen feindlicher Staatsmänner lassen zur Genüge «r- ^ nunmehr «ine auf breitester Grundlage ruhende e-tütz« zu d) zu v 5 a—ck: Die hier gestellten Fragen find von dem Steuerpflichtigen nur ZU beantworten, wenn fein steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 nicht mehr als 14000 Mark betragen hat. 5. Die Novelle vom 24. März 1921 hat ferner die Steuerfreiheit der Militärverforgungs- gebührnisse neu geregelt. Steuerfrei sind nunmehr und daher in der Einkommensteuer-Erklärung nicht anzugeben: a) die auf Grund der Militärpensions- und Versorgungsgesetze bezogenen Berstümmr- lungs-, Kriegs-, Lustdienst-, Alters- und Tropenzulagen, Pension«- und Renten« erhöhungen, Pflegezulagen und Schwerbeschädigtenzulagen mit den entsprechenden Ausgleichs-, Orts- und Teuerungszulagen, ferner die auf Grund des Kvlonial- beamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 881) bezogenen Tropenzulagen; b) sonstige nach der Minderung -der Erwerbsfähigkeit bemessene Bersoraungsgrbühr- nisse, die aus Grund einer infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung be zogen werden, sowie die Kriegsoersorgung der Militärhinterbliebenen, ferner die Versorgungsaebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (Reichs gesetzblatt Seite 988) dem Neichsaesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzblalt Seite 941) und den durch 8 14 de» genannten Gesetzes aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften, soweit die ge nannten Bezüge zusammen mit den unter ») erwähnten Gebührnissen den Betrag von 8000 Mark nicht übersteigen. 6. Nach 8 59 Abs. 1» des Einkommensteuergesetzes können bei Ermittelungen de« steuer baren Einkommens Aufwendungen für die Neubeschaffung von Kleinwohnungen in Abzug gebracht werden, die im Jahre 1920 baulich beendet worden sind, sofern die Verwendung der Bauten zu Kleinwohnungszwecken für mindestens 15 Jahre von der Fertigstellung ab gesichert ist, jedoch nicht über den Betrag hinaus, um den die Aufwendungen den gemeinen Wert dir Bauten oder die durch sie eingetretene Werterhöhung der Gebäude übersteigen. Der Abzug dieser Aufwendungen auf Grund dieser Vorschrift ist unzulässig, soweit die Aufwendungen bereits nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt worden sind Steuerpflichtige, welche Aufwendungen dieser Art in Abzug bringen wollen, müssen «inen entsprechenden Antrag bei Abgabe der Steuererklärung oder demnächst im Einspruchsoerfahren nach Empfang des Steuerbescheides stellen. 7. Nach 8 59 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes können bei Ermittelung des steuer baren Einkommens in Abzug gebracht werden Beträge, die der Steuerpflichtige gemeinnützigen Vereinigungen und Geselllchasten im Jahre 1920 bis einschließlich 1923 zugewendet hat, losern diese Bereinigungen oder Gesellschaften satzungsgemäß und ta'sächlich ausschließlich die Förderung des Klei lwohnungsbaues "bezwecken. Steuerpflichtige, welche derartige Beträge in Abzug bringen wollen, können einen entsprechenden Antrag bereits bei Abgabe der Steutr- erklärung stellen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Reichsminister der Finanzen dem nächst mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen darüber zu erlassen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinigung oder Gesellschaft als unter diese Vorschrift fallend angesehen werden darf. 8. Nach 8 59» des Einkommensteuerqaesetzes können bei Ermittelung de« Betrievraewinn« und des Geschüstsgewinns im Sinne der 88 32, 33 für das Rechnungsjahr 1920 den Verhält nissen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung der Kosten steuerfrei abgesetzt werden, die zür Ersatz beschaffung der zum land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen oder bergbaulichen Anlage kapital gehörigen Gegenstände über den gemeinen Wert der Ersatzgegenstände hinaus voraus sichtlich aufucwendet werden müssen. Der Reichsminister der Finanzen wird die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen in Kürze erlassen. Es wird den Pflichtigen^ die von dieser Vorschrift Gebrauch machen wollen, amheimgegeben. entsprechenden Antrag nachträglich bei dem Fim nzamt zu stellen, das gegebenenfalls die Veranlagung berichtigen wird. Die Abgabe der Steuererklärungen darf jetzt nicht mit Rücksicht darauf unterlassen werden, daß die Bestimmungen über die Durchführung des 8 59» noch nicht erlassen sind. Hainichen, am 19. April 1921.Das AWarrzaDt. Freitag u. Sonnabend den 22. u. 23. Avril 1921 auf Marken 44 u 4L der Kohlengrund- und Untermieterkane je einen halben Zentner bei sämtlichen Kohlenhändlern. — - Abrechnungstag der Händler: 26. April 1021. ' ' Frankenberg, den 21. April 1921. Der Stadtrat. Sonnabend den 23. April ds. Js. vormittags 10 Uhr sollen im Gasthaus „Stadt Dresden" hier gegen Barzahlung öffentlich versteigert werden: 1 Wruuino, 1 »roßer Lierschranü, 1 -oka, 2 Sessel, 1 Krnmea« mit Staf«, 1 runder Filch, 1 große Standuhr und 1 Aäfimatchine. Frankenberg^den 2t. April 1921. Der Gerichtsvollzieher.