Volltext Seite (XML)
Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Montag »m 14. Znnt ISS« nachmittags 79. Jahrgang 135 c» ich t) i>r So 4, 5. 6) e) o) H. K mittelbar nach Eingang der Waren bet den Verkaufsstellen begonnen werden. Hierbei toll nicht unterlagen werden, aut dm hoben Fettgehalt und Nährwert und die vor« züglkche Verwendbarkeit de« Kokosfettes rum Kochen, Backen und Braten hinzuweilen. Flöha, dm 12. Junt 1920. Der Kommunal»«»«»» der Amt«hanptm«nnschaft FISH«. Amtsblatt für die Amtshauptmannschaft Mha, die Staats- und Gemeindebehörden zuFrankenberg Verantwortlicher RediSeur: Ernst Robberg sen. in Frankenberg k. Sa. — Druck und Verlag: C. G. Robberg in Frankenberg i. Sa. ^,8 164. kur den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen: ») Sämtliche Hunde sind sestzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Zughunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. d) Schlächterm .Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbs mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen aus üben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. «) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 6) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren von Wiederkäucrgespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen- vieb zur sofortigen Schlachtung, nn Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf- M»S auch zu Nutz- ober Zucht-Wecken, kann gestattet werden, Bier Waaeulavimge« Schleifholz W.S'°°°° "dm N«»«« dm le. Im,! ISM »«man«,, 9 M, »m !!<«»» B.d.d»! «mm B«. »<Mung E,lgm. GNttrabferttgnng Nsederkviesa, TagMatt-Bestellungen «erlag de» Araukeuberger Tageblattes. 8 163. 1. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle <819, Absatz 1,4 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Indessen kann von der amtstierärztlichen Leitung'und, sofern unmittelbar yor der Ueberführuna der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenmehbestand des betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist, von dem in 8 160, Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfek- tionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere mit der Eisenbahn. versandt, so find die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. 2. Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte un tunlich erscheinen lasten, können Erleichterungen zugelasten werden. 3. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu be nutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Berkehr auch von Personen Aul Blatt 13 de« Ernossenkchastsreaisttrs für den Amtsgerichrsbezirk Frankenberg ist beute folgende« eingetragen worden: Lieferungs- und Wohstoffgenossenschaft der Fischleriuuuug zu Araukenverg i. Sa», eingetragene HenoffeaschafL mit beschränkter Kaftpflicht in Arankenberg i. Sa. Die Satzung vom 6 Mat 1920 befindet sich in Urschrift Blatt 4 flg. der Registerakten. Der Gegenstand de« Unternehmen» ist gemeinsame Lieferung von Särgen »sw. und Be schaffung von Rohstoffen, sowie alle Unternehmungen, die geeignet find, dte wirtschaftlichen In- teresten der Mitglieder zu fördern. ... Dte Haftsumme eine« seden Genosten beträgt 300 Mark für jeden Geschästranteil. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, die ein Genoste erwerben kann, beträgt zehn. Die von der Genostenschalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen im »Frankenberg« Tageblatt" unter d« Firma der Genostrnschast, gezeichnet von mindesten« zwei Vorstandsmit gliedern, und, wenn Ne vom Ausstcht«rat ausgrhen, unter Nennung desselben, gezeichnet vom Vorsitzenden de» Aussicht,rate«. ») Da Tischlermeister Otto Arno Rudolph d) da Tischlermeister Karl Bruno Mor Fick e) da Tischlermeister Emil Mar Morgenstern (sämtlich in Frankenberg) find Mitglied« des Vorstandes. Willenserklärungen und Zeichnungen für die Genossenschaft find verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitglied«» erfolge». Die Einsicht da Liste da Genosten ist während da Disuststunden des Gerichtes jedem gestattet. Amtsgericht Frankenberg, den 11. Jimi 1920. ^.-Reg. 160/20. °) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und Schiffsstationen im Sperrbezirke ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizei behörde zugelasten werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu be nachrichtigen. 8 166. 1. Aus dem Beobachtunasgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar: L) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegepellen) zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe un mittelbar oder von der Endladestation aus zu Wagen zuMührt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten,Msenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus emem Beobachtunasgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinben kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehen den Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Rutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Be dingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgänge der . Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungs ortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung (819, Ab satz 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung de? Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäße Anwendung. 8 167. Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes kann der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebietes kann die Festlegung der Hunde (8 164 Absatz 1») angeordnet werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Platz greifen oder .sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirft ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen geahndet. Gleichzeitig wird in Gemäßheit von 8 167 der Bundesratsvorschriften vom 7. Dezember 1911 die Festlegung der Hunde für das gesamte Beobachtungsgebiet angeordnet. Floha, den 11. Juni 1920. Die Amtshauptmannschaft. Unter dem Klauenviehbestande der Elsa verw. Feldmann in Niederwiesa, Ortslisten-Nr. 47, ist die Manl- und Klauenseuche festaestellt worden. Als Sperrbezirk gilt das Seuchengeblet. Das Beobachtungsgebiet umfaßt den gesamten übrigen Ort einschließlich des Ortsteiles Oberwiesa. Für den Sperrbezirk gelten die Bestimmungen in den 88 162 bis 164 und für das Be obachtungsgebiet diejenigen in den 88 166, .167 der unterm 7. Dezember 1911 erlassenen Aus führungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909, Gesetz- und Ver ordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912 Seite 83 tlg. Diese Bestimmungen lauten: 1) Die verseuchteu Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und init solchen Gegen ständen, die Träger des Änsteckungstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren: ») Ueber die SMe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen (8 22 Absatz 1,4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesverrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtsiierärztlichen Leitung der Schlachtung (8 160, Absatz 1) Abstand genommen werden. d) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein hufer außerhalb oes gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlaßen des Gehöfts desinfiziert werden. «) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlaßen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. Fremdes Klauenvieh fit von dem Gehöfte fernzuhalten. Das Weggeben von Milch aus dem Gekost ist an die Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28, Absatz 3) z» knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelaßen werden. Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müßen nach den Vorschriften des 8 19, Absatz 3, 4 der Anweisung für das Desinfeftionsverfahren erfolgen. Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweis lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des An steckungsstoffes nicht sein können. k) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgänge in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Miltrans gefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (8 154, Abs. 1 8 168, Abs. 1 s). Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Erleichterungen »»n den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dein Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen init ge pulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 3. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den im 8 154 Abs. 1o bezeichneten Personen betreten wer den. Personen, die in abgesperten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vor- ' schristsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöst verlassen. 4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. S. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schluß desinfektion (8 175) verboten werden. K. Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. Nährmittel-Verteilung I. 2» den Geschäften und Kousumvereiusvakausssiellen, bet denen dte Voranmeldung »um Warenbe»ug bewirkt worden ist, aelangt in der Woche vom IS. vis 19. Auni dieses Jahres zur Verteilung: ») auf Feld 2 der blauen und roten NSHrmittelkarten de« Kommunalorrbande« V, bezw. '/« Pfund Saferflocken (Preis: 4 Marl pro Pfund), 100 Gramm Kokosfett (Preis: 3 Mk. 90 P'g) und V« Pfund Marmelade (Preis: 3 Mk. 70 Pfg. für da« Pfund); auf Feld 2 der grüne« Nährmtttelkart« de« Kommunalvabandes '/, Pfund weiße Bohnen (Preis: 1 Mk. 25 Pfg.), 100 Gramm Kokosfett und V, Pfund Marmelade (Preis: wie unter »); auf Feld S da gelben Streichmittelkarieu de» Kommunalvabandes V- Pfund Marme lade (Preis: wie unter ») Mit dem Verkauf du Waren kann vom Erscheinen da Bekanntmachung bezw. un- Ausgabe -er Eteuerkurten Diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber die Ausfüllung da Sieuerkarten nicht über nommen haben, «holten hierdurch Aufforderung, sich zur Entgegennahme da Steuerkarten Vomnrotag de« 17. S. 20. und Freitag den 18.6.20. vormittag, 8 bi« 12 Ubr im Ratbans (Zimma Nr. 2) einzufinden, wobei ein Personalausweis (Ekrwohnermelde- schein usw.) vor,»legen ist. ver Stadlrat. Die Fürsorgestelle (Beratungsstelle) für Lungenkranke im Stadtkrankenhan» hi« ist an jedem Honnvmmlsg von /,8 bi» 7 vbi» nsvbmMss» (nicht mehr 4 bis 6 Uhr) geöffnet. AerztUche Untersuchung und voratuna «tadtrat Franken»«», am 12. Iunt r»20. Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrecht zu erhalten, bis aus . allen Seuchengehösten sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche ab- j geheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (8 175) bewirkt ist. ! Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden, wie für die Seuchengehöste (ß 162, Abs. 1 unter v). Jedoch ist die Abgabe von Much an Sammelmolkereien, in denen eine ausreicheude Erhitzung (8 28, Abs. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten.